[English]Seit November 2024 war der PST-Import in einen Microsoft 365-Tenant mittels einer SAS-URL kaputt. Der Import-Vorgang wurde mit einem Fehler 500 abgebrochen. Microsoft scheint das Problem zum 3. Dezember 2024 behoben zu haben.
Rückblick auf das SAS-URL-Problem
Normalerweise kann ein Administrator einen Benutzer auf seinem Microsoft 365-Tenant mit der Berechtigung Mail Import/Export ausstatten.
Dann lassen sich Outlook-PST-Dateien über das Portal Purview/Compliance mittels einer SAS-URL und dem Azure Tool in das Benutzerkonto des Tenants hochladen. Die Shared Access Signature (SAS) ermöglicht dabei den sicheren delegierten Zugriff auf die Ressourcen des Speicherkonto im Tenant.
Blog-Leser Maximilian H. hatte mich Anfang November 2024 per E-Mail informiert, dass dieser Importvorgang in seiner Umgebung scheitert. Sobald er den Import über den Link Neuer Importauftrag anstoßen will, läuft er bei der Verarbeitung der SAS-URL in eine Fehlermeldung, wenn er in einem neuen Importauftrag auf “SAS-URL…. anzeigen” klickt.
Im Internet gibt es mehrere Fundstellen, die dieses Problem ebenfalls beschreiben. Ich hatte den Sachverhalt im Blog-Beitrag Microsoft 365-Problem: SAS-URL not available, Error 500 zum 5. November 2024 hier im Blog beschrieben. Maximilian hatte parallel dazu eine Support-Anfrage an Microsoft gestellt, die dort wohl herumgereicht wurde.
Der Bug ist behoben
Zum gestrigen 4. Dezember 2024 hat Maximilian sich erneut per E-Mail gemeldet und schrieb, dass es in der obigen Angelegenheit endlich eine Neuigkeit gebe. Microsoft habe den Fehler beim Import per SAS-URL wohl gefunden. Der Leser schrieb, dass er noch auf die finale Rückmeldung Microsofts, mit einer Erklärung, woran es lag, warte. Aber er merkte auch an, dass der Import seit dem 3./4. Dezember 2024 in den Tenants, die er betreut, wieder funktioniert.
In einer zweiten Mail schrieb der Leser, dass er zum Thema “M365 Issue: SAS-URL not available, Error 500” von Microsoft endlich eine Antwort auf sein Ticket erhalten habe.
Auch in diesem Kommentar sowie in diesem Kommentar zum Blog-Beitrag Microsoft 365-Problem: SAS-URL not available, Error 500 vom 5. November 2024 wird von Lesern bestätigt, dass der Import per SAS-URL wieder funktioniere.
[English]Seit November 2024 war der PST-Import in einen Microsoft 365-Tenant mittels einer SAS-URL kaputt. Der Import-Vorgang wurde mit einem Fehler 500 abgebrochen. Microsoft scheint das Problem zum 3. Dezember 2024 behoben zu haben. Rückblick auf das SAS-URL-Problem Normalerweise kann ein Administrator einen Benutzer auf seinem Microsoft 365-Tenant mit der Berechtigung Mail Import/Export ausstatten. Dann lassen sich Outlook-PST-Dateien über das Portal Purview/Compliance mittels
[English]Vor einigen Tagen habe ich berichtet, dass in den USA Wechselrichter des Herstellers Deye Mitte November 2024 plötzlich deaktiviert wurden und nun funktionslos sind. Der chinesische Anbieter Deye hat sich nun dazu geäußert. Es soll sich um nicht zugelassene Geräte handeln, die in den USA dann deaktiviert werden mussten. Aber bei dem gesamten Vorgang bleiben Fragen offen.
Rückblick: Deye-Wechselrichter deaktiviert
Vor einigen Tagen hatte ich im Blog-Beitrag Deye deaktiviert Solar-Wechselrichter in USA, UK und Pakistan berichtet, dass einige Besitzer einer Solaranlage in den USA feststellten, dass deren Wechselrichter am 15.11.2024 den Betrieb einstellten.
Die Leute erhielten eine Benachrichtigung, die in obigem Tweet zu sehen ist. Im Beitrag Sol-Ark manufacturer reportedly disables all Deye inverters in the US berichtete eine US-Seite am 17. November 2024, dass Deye-Wechselrichter in den USA abgeschaltet worden seien. Unklar war, ob es Wechselrichter des US-Vertriebsunternehmens Sol-Ark waren.
Deye äußert sich zur Abschaltung
Derek von Solarboi hat mich auf BlueSky nun informiert, dass der chinesische Hersteller Deye inzwischen Stellung zur Abschaltung bezogen habe.
Derek hatte Mitte November 2024 bei Deye nachgefragt, was los sei, bekam aber erst Ende November 2024 Antwort.
Deye geht in der Antwort auf das in obigem Tweet gezeigte Popup ein, was die Deaktivierung der Wechselrichter meldet. Vom chinesischen Hersteller heißt es, dass einige Nutzer über Pop-up-Warnungen auf ihren Geräten berichtet hätten. Nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen hätten nur sehr wenige Wechselrichter Pop-Up-Benachrichtigungen angezeigt, die sich alle in den Vereinigten Staaten befinden. Geräte in anderen Regionen seien von diesem Pop-up nicht betroffen.
Dem steht aber die Information aus meinem Beitrag Deye deaktiviert Solar-Wechselrichter in USA, UK und Pakistan entgegen, dass sich auch Nutzer aus Kanada, Panama und Puerto Rico gemeldet und über Abschaltungen berichtet haben.
Deye schreibt auch, dass man diese Geräte nicht remote abgeschaltet oder in irgendeiner Form beeinträchtigt habe. Derzeit gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wechselrichter böswillig über die Cloud-Dienste von Deye ferngesteuert wurden.
Dann folgt eine interessante Aussage: In den Verträgen, die Dey mit allen Händlern eingeht, sei eindeutig festgelegt, dass Produkte, die nicht UL-zertifiziert und von den örtlichen Stromnetzbetreibern gelistet sind, in den Vereinigten Staaten nicht verkauft oder verwendet werden dürfen. Der Hintergrund ist, dass diese Produkte nicht den US UL-Normen entsprechen. Etwas ähnliches hatten wir voriges Jahr bei Dey Micro-Wechselrichtern mit einem fehlenden Trennrelais. Nicht nach US-UL-Richtlinie zertifizierte Wechselrichter können ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.
Deye hat daher einen Prüfmechanismus in die Geräte eingebaut. Die oben gezeigte Pop-up-Warnung werde automatisch durch den Mechanismus zur Überprüfung der Berechtigung des Geräts ausgelöst, ohne dass ein menschliches Eingreifen erforderlich ist.
Die von Deye hergestellten Wechselrichter führen laut Hersteller routinemäßig automatische Überprüfungen ihres Zulassungsstatus durch. Wenn das Gerät die Autorisierungsprüfung nicht besteht, werd der Benutzer durch eine Pop-up-Warnung benachrichtigt, schreibt der Hersteller. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gerät in Übereinstimmung mit den Vorschriften verwendet wird.
Diese ganze Geschichte klingt für mich sehr nebulös – würde bedeuten, dass die Geräte nur mit Cloud-Anbindung funktionieren würden. Deye empfiehlt den betroffenen Nutzern, sich so bald wie möglich mit ihrem Verkäufer oder direkt mit Deye in Verbindung zu setzen, um eine rechtliche Genehmigung zu erhalten und die Wechselrichter wieder in Betrieb zu nehmen. Deye fordert die Nutzer dringend auf, nur legitime Geräte über autorisierte Kanäle zu erwerben.
Für deutsche Nutzer habe ich noch einen Tipp: Einfach die Wechselrichter nicht ans Internet lassen. Um die Daten der Wechselrichter zu erfassen – das was sonst die Deye-Cloud macht, hat mir Mark auf Mastodon folgendes geschrieben: “Falls jemand Lust hat, ich habe mein Tool um die Deye Wechselrichter auszulesen etwas benutzbarer gemacht (ja ich habe AI für die Read.me und ein wenig im Code genutzt). Wer es nutzen möchte, viel Spaß damit. Falls ich Rückmeldung über die Funktion oder Probleme bekomme, dann passe ich das Programm eventuell noch etwas an.” Die CloudlessDeye genannte Lösung lässt sich auf Github ansehen.
Ähnliche Artikel: Deye-Wechselrichter: Schwachstellen und Zugriff des Anbieters auf das Netzwerk Deye-Wechselrichter SUN600G3-EU-230 nach Anschluss des Relaisbox defekt! Solaranlagen: Das Deye-Wechselrichterproblem bei Balkonkraftwerken; Schwachstellen bei Überwachungssystemen Deye Wechselrichter: Cloud Account zeigt fremde Anlagen-/Kundendaten an Schwachstellen in chinesischen Solarmanagern (Solarman, Deye) Deye deaktiviert Solar-Wechselrichter in USA, UK und Pakistan
[English]Vor einigen Tagen habe ich berichtet, dass in den USA Wechselrichter des Herstellers Deye Mitte November 2024 plötzlich deaktiviert wurden und nun funktionslos sind. Der chinesische Anbieter Deye hat sich nun dazu geäußert. Es soll sich um nicht zugelassene Geräte handeln, die in den USA dann deaktiviert werden mussten. Aber bei dem gesamten Vorgang bleiben Fragen offen. Rückblick: Deye-Wechselrichter deaktiviert
Die SAS (Société par Actions Simplifiée) – Einführung
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine in Frankreich sehr beliebte Gesellschaftsform, die auch ausländischen Unternehmern, eine große Flexibilität bei der Verwaltung und Geschäftsführung bietet. Für deutsche Unternehmen, die sich mit einer Tochtergesellschaft in Frankreich niederlassen möchten, kann die SAS eine ideale Lösung darstellen. Diese Rechtsstruktur ermöglicht es Investoren, von einer individuell anpassbaren Organisation zu profitieren, die besonders vorteilhaft für die Entwicklung grenzüberschreitender Aktivitäten ist.
Trotz ihrer rechtlichen Flexibilität muss die SAS gesetzeskonform sein, was manchmal etwas tückisch ist. Daher ist es unerlässlich, den Rat von erfahrenen Rechtsanwälten im Gesellschaftsrecht einzuholen.
In diesem Artikel befassen wir uns ausführlich mit den Besonderheiten der SAS, ihren Vorteilen sowie den rechtlichen und steuerlichen Aspekten, die für deutsche Unternehmen zu beachten sind.
Was ist eine SAS?
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine Gesellschaftsform, die sich durch eine sogenannte Intuitu personae auszeichnet. Das bedeutet, dass die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern auf der Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, ihrem gegenseitigen Vertrauen und ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder den strategischen Entscheidungen der Gesellschaft beruhen. Im Unterschied ist für die Aktiengesellschaft die Identität deren Aktionäre nicht so ausschlaggebend und bildet kein so geschlossener Kreis. So kann sie ihre Aktien grundsätzlich nicht im Public Offering anbieten oder börsennotiert werden.
Es gibt zwei Hauptformen der SAS:
Geschichte und Entwicklung der SAS in Frankreich
Die SAS ist im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen in Frankreich eine der jüngeren Gesellschaftsformen. Diese Gesellschaftsform wurde durch ein Gesetz vom 3. Januar 1994 (Nr. 94-1) mit dem Ziel eingeführt, flexiblere Strukturen zu schaffen.
Mit dem Gesetz vom 12. Juli 1999 (Nr. 99-587) wurde der Kreis der potenziellen Gründer der SAS erheblich erweitert: Die SAS ist nun allen natürlichen oder juristischen Personen zugänglich, während sie ursprünglich nur von sehr großen Unternehmen gegründet werden konnte.
Mit dem Gesetz Nr. 2003-721 vom 1. August 2003 für Wirtschaftsinitiative wurde das Mindeststammkapital von 37.000 Euro abgeschafft, das zuvor für die Gründung einer SAS erforderlich war.
Seit 2008 haben mehrere Reformen (insbesondere das Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft) die Pflichten der SAS weiter vereinfacht. Die Befreiung von den strengen Governance-Regeln der SA und die Möglichkeit für einen einzigen Gesellschafter, eine SASU (Ein-Personen-SAS) zu gründen, haben die Rechtsform vor allem bei Einzelunternehmern sehr beliebt gemacht.
Die Bedeutung der SAS im französischen Gesellschaftsrecht
Die SAS gilt als die flexibelste Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung, die es derzeit im französischen Recht gibt. Ausschlaggebend dafür ist die Flexibilität in der Gestaltung der Satzung der SAS.
Zahlreiche Unternehmen und Einzelpersonen greifen auf diese Rechtsform zurück, wie z.B.:
Start-ups;
KMUs;
große Unternehmen;
französische oder ausländische Konzerne mit 100%-iger Tochtergesellschaft;
mehrere Gesellschafter zusammen, die durch einen Gesellschaftervertrag verbunden sind, insbesondere im Rahmen von Joint Ventures;
natürliche Personen, die als Freelancer eine Tätigkeit in einer Gesellschaft ausüben will;
Familien, die eine Familienholding benötigen;
Investoren, die eine Portfoliogesellschaft brauchen.
Die SAS ist die am häufigsten gegründete Gesellschaftsform in Frankreich: 25 % der Unternehmen haben diese Gesellschaftsform gewählt und im Jahr 2023 waren 65 % der neu gegründeten Gesellschaft eine SAS. Damit überrollt die SAS ihre Rivalen.
Vor- und Nachteile der SAS für französische Unternehmen
Vorteile der SAS
Flexibilität in der Satzung
Die Satzungsgestaltung ist bei der SAS sehr frei und ist nur durch folgende Regeln beschränkt:
es muss einen Präsidenten (Président) geben;
die Satzung muss gewisse gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Angaben enthalten;
die wichtigsten Grundsätze des Gesellschaftsrechts sowie bestimmte gesetzliche Vorschriften aus dem spezifischen Recht zu Aktiengesellschaften sind zu beachten.
Davon abgesehen können die Gesellschafter die Organe der SAS und deren Befugnisse frei wählen:
Führungsorgane: nur Präsident, Präsident und Generaldirektoren (Directeurs Généraux), Aufsichtsrat, Vorstand bzw. Leitungskomittee usw.
Vertretungsorgane der Gesellschafter: Mit Ausnahme bestimmter für Gesellschafter obligatorische Befugnisse, können die Vertreter viele oder sehr wenige Befugnisse haben, und die Regeln für die Beschlussfassung sind sehr frei.
Geringeres Grundkapital bei der Gründung
Lange Zeit setzte die SAS voraus, dass die Gesellschafter ein Grundkapital von 37 000 € einzahlen. Heute wurde durch das LME-Gesetz vom Jahr 2008 das Mindestgrundkapital vollständig abgeschafft. Die Höhe des Grundkapital kann in der Satzung frei festgelegt werden. So kann das Grundkapital der SAS bis auf einen Euro herabgesetzt werden.
Vereinfachung der Organisation der SAS
Die Flexibilität in der Satzungsgestaltung hilft, die Organisation wesentlich zu vereinfachen., insbesondere im Vergleich zur herkömmlichen Aktiengesellschaft SA. Es ist möglich, nur einen Präsidenten zu haben und ihm einen Großteil der Befugnisse zu übertragen, wodurch die oftmals formelleren Entscheidungen durch Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden. Man muss jedoch vorsichtig sein und darf einem Gesellschafter keine Rechte vorenthalten, die im Schutz seiner Interessen sind.
Beschränkte Haftung der Gesellschafter
Bei einer SAS ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt. Das bedeutet, dass die Gesellschafter bei finanziellen Schwierigkeiten oder Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften, außer bei Managementfehlern oder auf der Grundlage von gewähren Sicherheiten, wie eine Bürgschaft. Dieser Rechtsschutz stellt einen großen Vorteil für Unternehmer dar und ermöglicht es ihnen, ein Projekt in Angriff zu nehmen, ohne direkt ihr eigenes Vermögen zu riskieren.
Mehr Spielraum für zukünftige Anteilsübertragungen zwischen Gesellschaftern
Die SAS bietet eine ausgesprochen flexible Handhabung in Bezug auf die Planung und Ausführung von Übertragung von Aktien unter den Gesellschaftern. Die freie Satzungsgestaltung ermöglicht die Aufnahme maßgeschneiderter Klauseln wie Vorkaufs-, Genehmigungs- oder Buy-out-Klauseln mit Festlegung eines Aktienverkaufspreises nach jeder frei gewählten Bewertungsmethode und erleichtert so die rechtliche Abwicklung bei Ausscheiden oder Eintreten neuer Gesellschafter. Diese Bestimmungen sorgen nicht nur für einen reibungslosen Ablauf bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sondern stärken auch den Zusammenhalt und die Rechtssicherheit innerhalb der Gesellschaft, indem die Regeln an die Strategie und die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden.
Steuerliche Vorteile
Die SAS bietet mehrere attraktive Steuervorteile, allerdings nicht immer an diese Gesellschaftsform gebunden:
Flexible Besteuerung: Grundsätzlich unterliegt die SAS als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (auf frz. IS – l’impôt sur les sociétés oder IS), hat aber die Wahl, sich für die Einkommensteuer (auf frz. IR – impôt sur le revenu) zu entscheiden: SAS können sich unter bestimmten Bedingungen (insbesondere bei Gründung) zeitweise für die Einkommensteuer entscheiden. (Mehr zu diesem Thema weiter unten)
Steuerbefreiungen und Anreize: Ausländische Investoren profitieren von den von Frankreich unterzeichneten internationalen Steuerabkommen, die etwaige Doppelbesteuerung vermeiden sollen. Darüber hinaus steigern finanzielle Werkzeuge die Attraktivität der SAS für Investoren wie zum Beispiel:
die Gutschrift für Forschung und Entwicklung (crédit d’impôt recherche – in Abkürzung CIR), ein staatlich finanzierter Unternehmerkredit, mit besonders vorteilhaften Bedingungen,
die Steuergutschrift für die Niederlassung in prioritären Gebieten, insbesondere in innovativen Branchen.
Attraktive Dividendenbesteuerung: Für Dividenden, die an Gesellschafter, die in Frankreich ansässige natürliche Personen sind, ausgeschüttet werden, gilt eine einheitliche Pauschalsteuer (auf frz. prélèvement forfaitaire unique – PFU) von 30 % einschließlich Sozialabgaben, wodurch die Besteuerung im Vergleich zu anderen Strukturen, die nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, vereinfacht und häufig auch milder ist. Dividenden, die an Gesellschafter gezahlt werden, die mindestens 95 % der Anteile halten und bei denen es sich um Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Land handelt, unterliegen nicht der Steuer auf ausgeschüttete Dividenden; 4. Steuerneutralität in Frankreich bei der Veräußerung von Aktien bzw. Wertpapieren: Für ausländische Investoren sind die bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielten Gewinne gemäß den geltenden internationalen Doppelbesteuerungsabkommen in Frankreich (Beispiel: detusch-französisches Doppelbeusterungsabkommen) häufig steuerfrei (aber im Land dieser Investoren steuerpflichtig); 5. Die anfallende Übertragungsgebühr (sog. Registersteuer) bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist für Aktien einer SAS viel niedriger als für die einer SARL: – Aktien der SAS unterliegen einem Pauschalsatz von 0,1 % des Übertragungspreises, während Gesellschaftsanteile der SARL einem Satz von 3 % unterliegen. Dieser reduzierte Satz gilt auf dem Preis, sei er gering oder sehr hoch, wodurch die Veräußerung von Aktien einer SAS steuerlich interessant wird, insbesondere bei Unternehmen mit hohem Marktwert.
Diese steuerlichen Vorteile in Verbindung mit der rechtlichen Flexibilität der SAS machen sie zu einer strategisch interessanten Wahl für französische und ausländische Investoren, die ihre Steuern optimieren und gleichzeitig die Risiken minimieren wollen.
Positives und modernes Image
Die SAS hat aufgrund ihrer Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in Frankreich und auf internationaler Ebene ein sehr positives Image in der Geschäftswelt. Diese Rechtsform wird als modern und effizient wahrgenommen und ist ideal, um den Bedürfnissen von innovativen Unternehmen, Start-ups und Investoren gerecht zu werden. Vor allem in der Tech-Branche ist sie der Vorreiter, solange kein Börsengang geplant ist.
Nachteile der SAS
Gründungskosten
Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen kann die SAS manchmal höhere Gründungskosten aufweisen.
Die meisten Kosten fallen dabei für die Erstellung der Satzung an: Eine freie Ausgestaltung der Satzung hat zwar seine Vorteile, heißt aber im Rückkehrschluss, dass die Satzung gut strukturiert, präzise und detailliert verfasst sein muss, um die Organisation der Gesellschaft und ihre passgenaue Funktionsweise zu gewährleisten.
Da das Gesetz in den meisten Fällen keine Regeln vorschreibt, gibt es nämlich keine Notlösung, wenn der Verfasser in der Satzung einen Punkt zur Befugnis bzw. Vorgehensweise vergessen hat. Es wird daher dringend empfohlen, qualifizierte Anwälte mit der Ausarbeitung zu beauftragen. Diese zusätzlichen Kosten können bei Gesellschaftsformen wie die SARL, für die eine Satzung, die sich nach einem allgemeinen Standard richtet, ausreicht, da die Klauseln größtenteils gesetzlich vorgeschrieben sind. In einer SARL werden allerdings die Belange der einzelnen Gesellschafter nicht so gut berücksichtigt.
Dieser Unterschied wird noch deutlicher, wenn es sich z. B. um ein Einzelunternehmen handelt, in dem es keine Satzung geben muss und der bürokratische Aufwand viel unkomplizierter ist.
Schließlich fallen bei einer SAS im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen leicht höhere Kosten für die soziale Absicherung der Geschäftsführer an: Der Geschäftsführer und zugleich Mehrheits-Gesellschafter einer SARL unterliegt beispielsweise dem Sozialversicherungsträger für Selbstständige, während ein gesetzlicher Vertreter einer SAS dem allgemeinen Sozialversicherungsträger für Arbeitnehmer angehören muss.
Komplexe Verwaltungsstruktur
Aufgrund der freien Erstellung beim Satzungsinhalt kann sich das Verfassen der Satzung als komplex erweisen, insbesondere bei der Einrichtung der Gesellschaftsorgane und der Verteilung deren Befugnisse. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen wie der SARL ist die Aufstellung der Unternehmensführung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Diese Komponente gibt einer SAS mehr Flexibilität, kann aber zu Unklarheiten bei der Auslegung einer schlecht formulierten Satzung darstellen.
Dieser Nachteil zeigt sich besonders im Zusammenhang mit der Unternehmensführung: Das Nebeneinander mehrerer Geschäftsführer oder Entscheidungsorgane kann zu Konfliktsituationen führen, wenn die Befugnisse jedes Einzelnen in der Satzung nicht klar definiert sind. Dies kann sich direkt auf den Entscheidungsprozess auswirken. Nicht selten kommt es zu festgefahrenen Situationen, weil die Befugnisse der verschiedenen Organe nicht richtig verteilt oder schlichtweg vergessen wurden.
Buchführungspflicht und obligatorische Erstellung des Jahresabschlusses
Wie andere Handelsgesellschaften unterliegt auch die SAS gemäß den Bestimmungen des Code de commerce (frz. Handelsgesetzbuch) strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Diese Pflichten äußern sich vor allem in der Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und der Erstellung eines Jahresabschlusses.
Zweck dieser Bilanzierungsvorgaben sind transparente Finanzen der SAS und deren Geschäftsabläufe nachverfolgen zu können. Der Jahresabschluss ermöglicht es den Gesellschaftern der SAS und interessierten Dritten (insbesondere Gläubigern und Investoren), die Finanzlage der Gesellschaft und ihre Fähigkeit, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu beurteilen.
Der Jahresabschluss besteht aus drei grundlegenden Dokumenten:
Die Bilanz, die die Vermögenslage der Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres darstellt (Aktiva und Passiva).
Die Gewinn- und Verlustrechnung, die die wirtschaftliche Lage der SAS widerspiegelt, indem sie ihre Erträge und Aufwendungen auflistet, um das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) zu ermitteln.
Die Anlagen, die zusätzliche Informationen zum besseren Verständnis des Jahresabschlusses der Gesellschaft enthalten, insbesondere zu den angewandten Rechnungslegungsmethoden.
Die Nichtvorlage des Jahresabschlusses oder die Abgabe eines unwahren Jahresabschlusses ziehen die strafrechtliche Haftung des Präsidenten und der anderen gesetzlichen Vertreter mit sich.
Prüfungspflicht der SAS
Der Abschlussprüfer kann bei der Gründung der SAS schon in der Satzung bestellt werden. Er kann aber auch im Laufe des Lebens der SAS durch gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen bestellt werden.
Erst oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die per Anwendungs-Verordnungen festgelegt werden, sind die Jahresabschlüsse der Handelsgesellschaften prüfungspflichtig.
Mit Anwendungs-Verordnungen vom 28. Februar 2024 wurden die Schwellenwerte angehoben. Zur Bestellung eines Abschlussprüfers ist eine SAS verpflichtet, wenn sie zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreitet:
5.000.000€ Bilanzsumme,
10.000.000€ Umsatzerlöse vor Steuern,
50 Beschäftigte.
Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen, die direkt oder indirekt von einem Unternehmen kontrolliert werden, das die oben genannten Schwellenwerte überschreitet, ebenfalls prüfungspflichtig sind, wenn sie selbst zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten:
2.500.000€ Bilanzsumme,
5.000.000€ Umsatzerlöse vor Steuern,
25 Beschäftigte.
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt für das Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Schwellenwerte überschritten wurden.
Die Gesellschaft ist nicht mehr prüfungspflichtig, wenn sie in den zwei Geschäftsjahren vor Ablauf der Amtszeit des Abschlussprüfers die Schwellenwerte für zwei der drei Kriterien nicht überschritten hat.
Bei der Gründung einer SAS muss der Abschluss des ersten Geschäftsjahres abgewartet werden, um festzustellen, ob zwei der drei oben genannten Schwellenwerte erreicht wurden oder nicht.
Neben diesen Schwellenwerten kann die Bestellung eines Abschlussprüfers auch gerichtlich beantragt werden, und zwar von Gesellschaftern, die mindestens ein Zehntel der Aktienanteile halten.
Auch Gesellschaften, bei denen ein oder mehrere Gesellschafter, die mindestens ein Drittel der Aktien halten, einen begründeten Antrag bei der Gesellschaft stellen, müssen einen Wirtschaftsprüfer bestellen.
Die SAS im Vergleich zu anderen Rechtsformen in Frankreich
SAS vs. SARL („société à responsabilité limitée“)
Die Gemeinsamkeiten der SARL und der SAS sind:
die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter;
das Mindest-Stammkapital in Höhe von 1 Euro.
Die Unterschiede sind die folgenden:
Governance: Die Struktur und Funktionsweise der SARL ist größtenteils gesetzlich vorgeschrieben, während die Satzungsabfassung bei der SAS nahezu vollständig frei ist;
Die SARL wird von einem Geschäftsführer geleitet, der zwingend eine natürliche Person sein muss, während der Präsident einer SAS eine juristische Person sein kann;
Die Befugnisse des Geschäftsführers sind gesetzlich festgelegt. Dagegen ist der Präsident einer SAS ist gesetzlich nur verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Alle anderen Befugnisse des Präsidentenwerden frei in der Satzung festgelegt;
Obwohl beide Gesellschaftsformen sehr personenbezogen sind, ist die Abtretung von Gesellschaftsanteilen in der SARL viel strenger reguliert, mit obligatorischer Zustimmung der Gesellschafter, wenn der Erwerber kein Gesellschafter oder Familienmitglied des Abtretenden ist. In der SAS ist es auch möglich, eine Zulassungsklausel vorzusehe. Dies liegt jedoch im Ermessen der Gesellschafter.
Folgende Kriterien begründen eher die Wahl einer SARL als eine SAS:
Geringere Sozialkosten für die Geschäftsführung: Der Geschäftsführer und zugleich Mehrheitsgesellschafter einer SARL zahlt die leicht geringere Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige als die Beiträge des Präsidenten der SAS. Dies ist bei Projekten mit anfänglich geringen Gewinnmargen von Vorteil.
Klar abgesteckte Regeln: Die SARL eignet sich für Unternehmer, die einen klar abgesteckten Rechtsrahmen mit weniger flexiblen, aber sichereren Regelungen bevorzugen.
SAS vs. SA
Diese Gesellschaftsform eignet sich eher für Unternehmen, die an die Öffentlichkeit gehen wollen. Im Gegensatz zur SAS ist die AG stärker gesetzlich geregelt.
Wie die SAS hat eine nicht börsennotierte AG (deren Wertpapiere nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden) kein Mindestkapital, eine börsennotierte AG hingegen muss ein Stammkapital von mindestens 37.000 € einhalten.
Die Gesellschafter müssen mindestens zwei bzw. bei einer börsennotierten AG sieben Personen sein, sodass es im Gegensatz zu einer SAS nicht möglich ist, eine Einpersonen-AG zu gründen.
Die Unternehmensführung der AG hängt von der gewählten Struktur ab: Sie kann „monistisch“ sein, d. h. es gibt einen Verwaltungsrat und einen Vorsitzenden, oder „dualistisch“, d. h. die AG besteht aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat.
Diese Art von Struktur findet sich nicht unbedingt in einer SAS wieder, die sich durchaus dafür entscheiden kann, nur aus einem Präsidenten zu bestehen oder im Gegenteil mehrere Leitungs- und Aufsichtsorgane zu haben.
Was die Haftung der Gesellschafter betrifft: Sie ist in beiden Gesellschaftsformen auf die Einlagen beschränkt.
Schließlich ist zu beachten, dass die Bestellung eines Abschlussprüfers in der AG obligatorisch ist, unabhängig von der Größe der Gesellschaft.
In den folgenden Fällen empfiehlt es sich eher eine Aktiengesellschaft (société anonyme = SA) als eine vereinfachte Aktiengesellschaft SAS zu wählen:
Bedarf an erheblicher Kapitalbeschaffung: Die SA eignet sich besser für Unternehmen, die planen, erhebliche finanzielle Mittel freizusetzen, insbesondere durch einen Börsengang (IPO), was bei einer SAS nicht zulässig ist;
Corporate Governance: Wenn das Unternehmen eine straffe Organisationsaufstellung mit einem Verwaltungsrat (auf frz. conseil d’administration – CA) oder einem Aufsichtsrat (auf frz. conseil de surveillance) und einem Vorstand (auf frz. directoire) anstrebt, ist die SA die beste Wahl, da diese Organe obligatorisch sind. Diese Gesellschaftsform eignet sich, wenn eine straffere Führungsstruktur nötig ist, für einen im Voraus bekannten genau geregelten Rechtsrahmen;
Vertrauen und Glaubwürdigkeit am Markt: Die SA genießt ein prestigeträchtiges Image, ähnlich wie die Aktiengesellschaft in Deutschland;
Regulierung bestimmter Tätigkeitsbereiche: Bestimmte Tätigkeiten(im Bereich Banken, Versicherungen usw.) erfordern aufgrund ihres Regulierungsrahmens zwingend die Rechtsform der SA.
SASU als besondere Rechtsform
Im Gegensatz zur SAS, für die mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind, ist die SASU eine SAS mit nur einem Gesellschafter. Es handelt sich also prinzipiell um die gleiche Gesellschaftsform.
Die SASU ist ideal für diejenigen, die alleine starten und gleichzeitig die Vorteile einer Gesellschaft nutzen möchten, wie z. B. die auf die Höhe der Einlagen beschränkte Haftung. Die SASU ermöglicht einen einfachen Übergang zu einer SAS, wenn der Unternehmer oder die Muttergesellschaft später beschließt, neue Gesellschafter aufzunehmen.
Bestimmte Regeln zu den Abläufen sind logischerweise darauf zugschnitten, dass es nur einen Alleingesellschafter gibt:
Der Alleingesellschafter trifft alle Entscheidungen allein, mit Ausnahme der Entscheidungen, die den gesetzlichen Vertretern obliegen, wodurch die Notwendigkeit von Astimmungen oder Gesellschafterversammlungen, die in einer SAS mit mehreren Gesellschaftern Pflicht sind, nicht notwendig sind;
Die Satzung der SASU ist einfacher zu verfassen, da sie nicht die Interessen mehrerer Gesellschafter miteinander in Einklang bringen muss, im Gegensatz zur SAS, bei der die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern geregelt werden müssen;
In einer SASU werden alle Dividende an den Alleingesellschafter ausgeschüttet. In einer SAS müssen die Dividenden unter mehreren Gesellschaftern in der Regel entsprechend ihrer Aktienanzahl aufgeteilt werden.
Welche Rechtsform eignet sich für welche Art von Unternehmen?
SAS: Muttergesellschaften, die 100 % des Grundkapitals halten, sich stufenweise entwickelnde KMUs bzw. mehreren Konzernen mit unterschiedlichen Interessen oder aus unterschiedlichen Branchen, Start-ups, innovative Unternehmen;
SARL/EURL: kleine Unternehmen, 100%ige Muttergesellschaften, Projekte in Familienbesitz oder mit stabilem Management, mit geringen Sozialabgaben;
SA: Großprojekte mit hohem Kapitalbedarf, reglementierte Tätigkeiten oder Projekte, die an die Börse gebracht werden sollen.
Vergleich der SAS mit deutschen Gesellschaftsformen
Vergleich mit der GmbH: Unterschiede in der Struktur und der Unternehmensführung
Die Société par Actions Simplifiée (SAS) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind beides Gesellschaftsformen, die von Unternehmern in Frankreich bzw. Deutschland bevorzugt werden.
Obwohl diese beiden Gesellschaftsformen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, wie z. B. die beschränkte Haftung der Gesellschafter, unterscheiden sie sich in mehreren Aspekten:
Die Struktur
Wie wir bereits mehrfach gesehen haben, genießt die SAS eine sehr große Flexibilität beim Inhalt der Satzung, so dass sie ihre Struktur nach ihren Bedürfnissen gestalten kann.
Im Gegensatz dazu ist die Struktur einer GmbH rechtlich etwas stärker eingegrenzt: Sie kann als frei gewähltes Organ nur den Beirat schaffen und darf in Bezug auf die Mehrheiten bei Beschlüssen der Gesellschafter nicht vom Gesetz abweichen.
Die Gründung der GmbH ist an ein Mindeststammkapital von 25.000 € gebunden, wobei die Hälfte des Stammkapitals bei der Gründung eingezahlt werden muss. Somit ist die GmbH-Gründung teuer als die SAS-Gründung.
b) Governance und Organe der Gesellschaft
Im Gegensatz zur SAS, die beschließen kann, mehrere Organe einzusetzen oder im Gegenteil nur einen Präsidenten zu haben, kann die GmbH nicht rechtskräftig gegründet werden, ohne dass mindestens folgende Personen anwesend sind:
Der Geschäftsführer: Die GmbH muss zwingend einen Geschäftsführer ernennen, ebenso wie die SAS zwingend einen Präsidenten ernennen muss.
Der Geschäftsführer übt die zentrale Rolle bei der Führung und Vertretung der GmbH aus. Er unterliegt im Vergleich zu einem Präsidenten einer SAS verstärkten Sorgfaltspflichten. Alle Geschäftsführungsaufgaben sind in seiner Verantwortung, was nicht immer der Fall des Präsidenten der SAS ist. Die Gesellschafterversammlung: Wie bei der SAS sind bestimmte Entscheidungen zu den Geschäftsabläufen der Gesellschafterversammlung vorbehalten, wobei es mehr sind: Es geht nicht nur wie bei der SAS um Beschlüsse, die die Feststellung des Jahresabschlusses, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der GmbH betreffen, sondern auch die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer und die Genehmigung von außergewöhnlichen Geschäften.
Der Aufsichtsrat (oder Beirat): Dieses Organ wird nicht immer eingerichtet. Ein Aufsichtsrat ist zwingend, wenn die GmbH durch Arbeitnehmer mitbestimmt wird, was ab einer Schwelle von 500 Mitarbeitern der Fall sein kann. Ein Aufsichtsrat ist außerdem zwingend bei denjenigen GmbHs, welche Kapital verwalten oder in der Energiewirtschaft tätig sind. Wer nicht in diese Kategorien fällt, kann die Einrichtung eines Aufsichtsrats in der Satzung vorsehen, es bleibt aber fakultativ.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist befugt, Berichte der Geschäftsführung und Informationen über alle Angelegenheiten des Unternehmens anzufordern. Der Aufsichtsrat ist auch für die Genehmigung des Jahresabschlusses zuständig.
Die SAS ist eine sehr flexible Gesellschaftsform, in der es keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Organs gibt, wie man es von der GmbH kennt.
Vergleich mit der UG – Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Gesellschaftskapital und Haftungsregelung
Die SAS und die UG, die eine vereinfachte Variante der GmbH darstellt, sind zwei attraktive Gesellschaftsformen für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken und von einer flexibleren Struktur profitieren möchten.
Die Gesellschaftsform UG ist allerdings weniger flexibel als die SAS in Bezug auf das Grundkapital:
In beiden Gesellschaftsformen ist es erlaubt, eine Gesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von 1 Euro zu gründen. Der Unterschied besteht darin, dass bei der UG nur Bareinlagen zulässig sind, während bei der SAS neben Bareinlagen auch Sacheinlagen sowie Einlagen in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen möglich sind;
Eine Besonderheit der UG ist die gesetzliche Verpflichtung, eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25% des Jahresgewinns zu bilden, bis ein Grundkapital in Höhe von 25.000€ erreicht ist. Sobald diese Schwelle erreicht ist, kann die Gesellschaft in eine klassische GmbH umgewandelt werden.
Die Haftung:
Wie wir gesehen haben, ist bei der SAS die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage in das Grundkapital beschränkt, so dass ihr persönliches Vermögen, ausgenommen bei Managementfehlern, geschützt ist.
Dies ist bei der UG nicht der Fall: Wie der Name schon sagt, gibt es eine beschränkte Haftung. Diese Haftungsbeschränkung ist jedoch nur dann effektiv, wenn die UG ausreichend Kapital hat, um ihre Verbindlichkeiten zu bedienen.
Vergleich mit der SE
Diese beiden Gesellschaftsformen sind darauf ausgelegt, grenzüberschreitende und internationale Aktivitäten zu erleichtern. Der große Unterschied zwischen beiden Rechtsformen besteht darin, dass die SE oftmals von Unternehmern bevorzugt wird, die eine große Gesellschaft wünschen und in mehreren europäischen Ländern tätig sein wollen. Die SAS ist nicht speziell darauf ausgelegt, eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union zu entwickeln, sie kann international tätig sein.
Die Bedingungen für die Gründung einer SE nehmen europäische Ausmaße an:
Der Zusammenschluss von Gesellschaften, die in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ansässig sind.
die Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft durch mehrere Unternehmen in der Europäischen Union.
Was die Gründung betrifft, so erfordert die SE ein Mindeststammkapital von 120 000 €, was zeigt, dass auf große Unternehmen ausgerichtet ist. In diesem Punkt ist die SAS viel zugänglicher.
Die Unternehmensführung ist ähnlich wie bei der SA: Eine SE kann sich für ein monistisches System mit einem Verwaltungsrat und einem Präsidenten entscheiden oder für ein dualistisches System mit einem Aufsichtsrat und einem Vorstand.
Die Geschäftsführung und die Beschlussfassung in der SE erfolgen nach europäischem Recht.
Die Übertragung von Aktien in der SE ist frei, was ihren Zugang erleichtert; das gleiche Prinzip gilt für die SAS, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Für den Jahresabschluss ist die SE prüfungspflichtig.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für die Gründung einer SAS
Rechtsgrundlagen der SAS
Die Rechtsstellung der SAS ist in den Artikeln L227-1 bis L227-20 und L244-1 bis L244-4 des frz. Handelsgesetzbuchs (Code du Commerce) festgelegt. Wie andere Handelsgesellschaften unterliegt auch die SAS den in den Artikeln 1832 bis 1844-17 des frz. Zivilgesetzbuches (Code Civil) genannten Regeln und den gemeinsamen Bestimmungen für alle gewerblichen Gesellschaften in Buch II des Handelsgesetzbuches (Art. L 210-1 bis L 210-12 und L 230-1 bis L 23-12-1).
Als Aktiengesellschaft unterliegt die SAS den Artikeln L224-1 und L224-3 des frz. Handelsgesetzbuchs sowie den Vorschriften über Wertpapiere.
Schließlich gelten gemäß Artikel L227-1 des frz. Handelsgesetzbuchs, soweit sie mit den SAS -Sondervorschriften vereinbar sind, die Vorschriften für die SA mit Ausnahme der Vorschriften über die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft einerseits und die Aktionärsversammlungen andererseits, der Vorschrift, die eine Konformitätserklärung im Falle einer gruppeninternen Fusion oder Spaltung vorschreibt, der Vorschrift, die besonderen Vorteile bei der Gründung der Gesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer bewerten zu lassen, sowie einiger Vorschriften über die Umwandlung der Gesellschaft.
Voraussetzungen für die Gründung
Mindestgrundkapital
Das besondere an der Form SAS als Aktiengesellschaft ist das ihre Gründung seit dem 1. Januar 2009 kein Mindeststammkapital mehr erfordert. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LME vom 4. August 2008 war ein Stammkapital von mindestens 37.000 € vorgeschrieben.
Heute steht es den Gesellschaftern frei, die Höhe des Grundkapitals in der Satzung festzulegen: Ein Euro reicht aus für die Gründung der SAS.
Gesellschafter (Anzahl und Staatsangehörigkeit)
Das Gesetz vom 12. Juli 1999 ändert die Bedingungen, die an die Eigenschaft eines Gesellschafters einer SAS geknüpft sind. Zuvor konnten nur juristische Personen Gesellschafter einer SAS werden, heute kann man das als natürliche oder als juristische Person.
Außerdem war vor diesem Gesetz die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern vorgeschrieben. Heute ist es möglich, eine SAS mit nur einem Gesellschafter zu gründen. Umgekehrt gibt es keine Höchstanzahl an Gesellschaftern, aber aufgrund der stark persönlichen Ausrichtung einer SAS, umfasst sie in der Regel nur eine Handvoll Gesellschafter.
Personenbezogene Bedingungen, um Gesellschafter werden zu können:
Französischer Staatsbürgerschaft;
Staatsangehörige der Europäischen Union;
Andere Staatsangehörige außerhalb der EU, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben.
Personen, die keine EU-Staatsbürger sind, müssen eine besondere Erklärung abgeben, bevor ihnen der Status eines Gesellschafters zuerkannt wird.
Satzung und Gesellschaftervereinbarung
Die Satzung einer SAS muss in schriftlicher Form erstellt werden. Eine privatschriftliche Urkunde reicht für die Satzung in der Regel aus.
Der Inhalt der Satzung ist, abgesehen von den im frz. Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Pflichtangaben, völlig frei. Das bedeutet, dass den Gesellschaftern überlassen wird, wie sie die Führungs- und Leitungsorgane aufstellen wollen.
Neben der Satzung gibt es häufig „Gesellschaftervereinbarungen“, deren Inhalt ebenfalls völlig frei ist und die beispielsweise die Art und Weise der Abberufung des Präsidenten oder die Bedingungen einer Aktienübertragung regeln können.
Zur Frage, welche Gewichtung den Gesellschaftervereinbarungen beizumessen ist, und ihr Vorrang bei der Auslegung aller Texte, die das Geschäftsleben regeln, gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
Heute wird anerkannt, dass Gesellschaftervereinbarungen, die als „außersatzungsmäßige“ Vereinbarungen (textes extra-statutaires) bezeichnet werden, die Satzung zwar ergänzen können, aber nicht von ihr abweichen dürfen (Cass.com 12-10-2022 n°21-15.382). Obwohl das Berufungsgericht von Paris kürzlich die Anwendung der in einer „außersatzungsmäßigen“ Vereinbarung vorgesehenen Widerrufsbedingungen, die von den in der Satzung enthaltenen Bedingungen abwichen, nur deshalb zuließ, weil sie in der Hauptversammlung einstimmig beschlossen worden waren, besteht der Grundsatz des Vorrangs der Satzung vor außersatzungsmäßigen Texten fort.
Wahl der Leitungsorgane
Rolle des Präsidenten
Die Rolle des Präsidenten besteht in erster Linie darin, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Diese Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter wird ihm vom Gesetz verliehen und die Satzung kann daher nicht davon abweichen.
Neben dieser Vertretungsvollmacht verleiht das Gesetz in Ermangelung anderslautende Satzungsbestimmungen dem Präsidenten die weitestgehenden Befugnisse, um unter allen Umständen im Namen der Gesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszwecks zu handeln. Vorbehaltlich der Einhaltung der Grenzen des Gesellschaftszwecks, hat der Präsident keine gesetzlichen Einschränkungen, um innerhalb der Gesellschaft zu handeln.
Die Einschränkungen im Innenverhältnis gegenüber anderen Organen der SAS sind Dritten gegenüber nicht durchsetzbar, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Dritte von der Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten Kenntnis hatte.
Die Rolle der Generaldirektoren und Beziehung zum Präsidenten
In einer SAS ist es möglich, einen oder mehrere Generaldirektoren zu ernennen. Diese können durch die Satzung mit der Befugnis ausgestattet werden, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Es also keine gesetzliche Befugnis, sondern sie wird von den Gesellschaftern verliehen. Wenn dem Generaldirektor eine solche Vertretungsmacht gegeben wird, muss er zwingend im Handelsregister eingetragen werden, da die Gesellschaft sonst nicht rechtsgültig durch ihren Generaldirektor vertreten werden kann.
Der Generaldirektor vertritt die SAS genauso wie der Präsident. Er führt die Geschäfte, soweit diese Befugnis erteilt wurde, entweder allein ohne den Präsidenten, mit dem Präsidenten oder in einer untergeordneten Rolle unter dem Präsidenten je nach Inhalt der Satzung.
Sehr häufig wird der Generaldirektor mit dem operativen Geschäft betraut, wobei er der Weisung des Präsidenten unterliegt.
Andere Organe der SAS (z.B. Aufsichtsrat, Beirat)
Hier spielt ausschließlich die Satzung eine Rolle, in der die Organe der SAS frei festgelegt werden.
Die Gesellschafter einer SAS haben die Möglichkeit, innerhalb der Gesellschaft einen Aufsichtsrat einzurichten, der die gesetzlichen Vertreter kontrollieren kann. Dafür muss die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse des Aufsichtsrats in der Satzung festlegt werden.
Der Aufsichtsrat darf sich ganz anders nennen und trotzdem diese Kontrollbefugnisse haben. Er kann z.B. Beirat heißen und dabei genau die gleiche Rolle wie ein deutscher Beirat.
Häufig entscheiden sich die Gesellschafter für solch eine Aufstellung eines Aufsichtsrats innerhalb der Gesellschaft. Dies geschieht insbesondere, wenn die Gesellschafter nicht aus dem Bereich kommen oder im Ausland sind. Dieser besteht dann aus mindestens drei Mitgliedern und kann bis zu 18 Mitglieder haben.
Sofern in der Satzung nicht anders angegeben, muss man kein Gesellschafter der Gesellschaft sein, um Mitglied des Aufsichtsrats werden zu können.
Die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats werden meistens kraft Satzung ernannt, danach erfolgt ihre Ernennung durch einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung.
Schritte zur Gründung einer SAS
Wesentliche Satzungsinhalte und Wahlmöglichkeiten
Bedeutung der indiviuell zugeschnittene Satzung
Die Ausarbeitung der Satzung einer SAS ist wesentlich, da die Satzung die rechtliche Grundlage für die Organisation und die Funktionsweise der Gesellschaft bildet. Einer der größten Vorteile der SAS ist ihre Flexibilität im Hinblick auf die Satzung: Die Gesellschafter haben im Gegensatz zu anderen, starreren Gesellschaftsformen wie der SARL oder der SA viel Spielraum, die Satzung nach ihren spezifischen Bedürfnissen zu gestalten. Dieser Spielraum ermöglicht es, die Verteilung der Befugnisse, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Modalitäten der Unternehmensführung anzupassen. Dieser Spielraum erfordert jedoch eine sehr genaue Ausformulierung der Satzung, da unklare oder schlecht formulierte Klauseln zu Konflikten oder Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung führen können.
Die individuelle Ausgestaltung der Satzung ist für eine SAS von entscheidender Bedeutung, da es ihr ermöglicht, sie auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten zu strukturieren, indem man zum Beispiel die Anzahl der Gesellschafter, die Vielzahl der Organe und ihre Beteiligung an der Geschäftsführung oder die Verteilung des Kapitals berücksichtigen kann.
Eine sorgfältig formulierte Satzung bietet der Gesellschaft Rechtssicherheit, da eine gute Formulierung das Risiko von Auslegungskonflikten oder Widersprüchen zwischen den Klauseln weitestgehend ausschließt. Es ist wichtig, bestimmte Klauseln in der Satzung besonders detailliert zu verfassen, damit spätere Entscheidungsprozesse nicht ins Stocken geraten, sondern reibungslos verlaufen können.
Was gewährt die freie Ausgestaltung der Satzung?
Die folgenden Beispiele sollen die Flexibilität veranschaulichen, die mit der fast freien Ausgestaltung der Satzungsklauseln einhergeht:
Klausel zur Verteilung der Rollen innerhalb der SAS: Freie Festlegung der Zuständigkeiten der Organe der SAS (bis auf vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzuständigkeiten);
Zuweisung eines Vetorechts an einen oder mehrere Gesellschafter: Die Satzung kann frei vorsehen, dass einem oder mehreren Gesellschaftern bei bestimmten wichtigen Entscheidungen wie z.B. der Änderung der Satzung oder auch der Übertragung von Aktien ein Vetorecht zusteht;
Ernennung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern nach zugeschnittenen Regeln: z. B. Ernennung des Präsidenten durch einen Ausschuss oder einen einzelnen Gesellschafter;
Schutzklausel für Minderheitsgesellschafter: Um Minderheitsgesellschafter oder Investoren zu schützen, kann die Satzung spezielle Klauseln enthalten, die ihre Rechte in der Gesellschaft sichern. Zum Beispiel die Genehmigungsklausel, die vorsieht, dass ein Gesellschafter, der seine Aktien veräußern möchte, die Genehmigung der anderen Gesellschafter oder eines bestimmten Organs (z. B. des Aufsichtsrats) einholen muss, bevor er die Veräußerung abschließen kann;
Ausschlussklausel: das Ausscheiden eines Gesellschafters, kann unter bestimmten, in der Satzung festgelegten Bedingungen erzwungen werden;
Unveräußerlichkeitsklausel: ein Verbot, Aktien während eines bestimmten Zeitraums zu veräußern;
eine Klausel, die die Modalitäten der Verwendung des Jahresergebnisses bzw. der Dividendenausschüttung beliebig festlegt;
Besondere Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien (z. B. Kapitalerhöhung).
Wahl des Gesellschaftssitz
Der Gesellschaftssitz wird in der Satzung festgelegt und ist eine der Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in das französiche Handelsregister (registre du commerce et des sociétés – RCS).
Es muss nicht unbedingt der Ort sein, an dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, vielmehr befinden sich am Gesellschaftssitz die Verwaltungsorgane der Gesellschaft.
Der Gesellschaftssitz muss über nutzbare Räumlichkeiten verfügen, so dass eine einfache Adresse mit Briefkasten nicht als Gesellschaftssitz fungieren kann. Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform kann der Gesellschaftssitz hingegen in den Wohnräumen des Geschäftsführers der Gesellschaft festgelegt werden, unabhängig davon, ob dieser der einzige Gesellschafter ist oder nicht, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen vorliegen (Beispiel: Klausel im Mietvertrag, Wohnungseigentümerregelungen o. Ä.).
Die Wahl des Firmensitzes ist insofern wichtig, als sie die Nationalität der Gesellschaft und damit das auf sie anwendbare Recht bestimmt. Diese Wahl beeinflusst auch den Ort, an dem die gesetzlichen Formalitäten und Publizitätserfordernisse durchgeführt werden. Eine SAS muss daher zwingend einen Gesellschaftssitz in Frankreich haben.
Einzahlung des Grundkapitals
Der Grundsatz für alle Arten von SAS lautet: Wenn das Grundkapital aus Bareinlagen besteht, müssen die Aktien mit mindestens der Hälfte ihres Nennwerts eingezahlt werden und der Restbetrag muss innerhalb von fünf Jahren eingezahlt werden.
Eine SAS kann mit variablem Grundkapital gegründet werden, was bedeutet, dass dieses Kapital jederzeit erhöht oder verringert werden kann. Dies geschieht durch Neu-Einzahlungen der Gesellschafter oder Erst-Einzahlungen neuer Gesellschafter oder durch die vollständige oder teilweise Übernahme von Einlagen. Wenn eine SAS mit variablem Kapital gegründet wurde, unterliegt sie neben den klassischen Bestimmungen, die für alle SAS gelten, auch den Bestimmungen des Artikels L231-1 ff des frz. Handelsgesetzbuchs.
Veröffentlichung einer Gründungsanzeige
Artikel R210-3 des Handelsgesetzbuchs schreibt vor, dass eine Gründungsanzeige in einem gesetzlichen Anzeiger im Departement des Gesellschaftssitzes veröffentlicht werden muss. Bei Aktiengesellschaften wie der SAS muss die Bekanntmachung jedoch noch besondere Angaben enthalten (Art. R-210-4 des Handelsgesetzbuchs): die Bedingungen für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung eines doppelten Stimmrechts sowie Nennung von etwaigen Zulassungsklauseln für die Übertragung von Aktien sowie die Nennung des Organs, das über Anträge zu Aktienübertragungsgenehmigungen entscheiden kann.
Wenn es sich um eine Gesellschaft mit variablem Grundkapital handelt, muss dies in der Gründungsanzeige erwähnt und der Betrag, unter den das Grundkapital nicht herabgesetzt werden darf, angegeben werden.
Die Anzeige muss von einem der Gründungsgesellschafter unterzeichnet werden, der speziell zur Unterzeichnung der Anzeige bevollmächtigt wurde.
Eintragung der SAS ins Handelsregister
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Eintragung der SAS ins Handelsregister. Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch für eine Gesellschaft von entscheidender Bedeutung, da sie sonst über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und nur so ihrer Tätigkeit nachgehen kann.
Daher wird dringend empfohlen, nach der Unterzeichnung der Satzung nicht mit der Eintragung der Gesellschaft beim französischen Handelsregister (RCS) zu warten.
Der Antrag auf Eintragung wird online beim „guichet unique“, der zentralen elektronischen Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten, eingereicht.
Steuer- und Sozialversicherungsanmeldungen bei der Gründung der SAS
Bei der Gründung einer SAS ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anmeldung ein wesentlicher Schritt.
Die SAS muss zunächst beim zuständigen Registre du commerce et des sociétés (RCS) angemeldet werden.
Diese Anmeldung beinhaltet den Antrag:
auf steuerliche Anmeldung beim Service des impôts des entreprises (SIE), um eine Steuernummer zu erhalten. Dabei muss die Gesellschaft die geplante Steuerart (z. B. Körperschaftsteuer oder optionale Einkommenssteuer) angeben;
auf Eingliederung bei der Sozialversicherung dank der Vergabe der SIRET-Nummer, die der zuständigen Einrichtungen wie der URSSAF (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales) automatisch mitgeteilt wird. Dies umfasst die Meldung für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Beiträge zur beruflichen Ausbildung.
Diese Formalitäten stellen sicher, dass die SAS rechtskonform arbeitet und ihren steuerlichen sowie sozialen Verpflichtungen nachkommt.
Funktionsweise einer SAS
Rechtlicher Aufbau der Gesellschaft
Gesellschafterversammlung und Beschlüsse bei mehreren Gesellschaftern
Die Modalitäten für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung werden in der Satzung festgelegt, Fristen und die Art der Gesellschafterladung inbegriffen. Form- und Fristvorschriften, die für die SA gelten sind nicht auf die SAS anwendbar. Es ist aus diesem Grund wichtig, dass die Satzung diese Themen regelt.
Durch die flexible Satzung kann festgelegt werden, wie die Tagesordnungspunkte oder Beschlussvorlagen von den Gesellschaftern einzureichen sind. Zu vermerken ist eine neue Gesetzesbestimmung ab 1.1.2025, wonach der Gesellschafter, der mehr als 5% des Grundkapitals oder der Stimmrechte hält, die Aufnahme eines Beschlussvorschlags mit auf die Tagesordnung nehmen kann, der besagt, dass interne Angaben zur Nachhaltigkeit in der SAS (ab einer gewissen Größe) geprüft werden sollen.
Auch hier wird die Art und Weise, wie dieses Recht ausgeübt wird, in der Satzung frei festgelegt.
Ein Gesellschafter kann sich für die Teilnahme an einer Versammlung durch einen anderen Gesellschafter oder sogar durch einen Dritten vertreten lassen. Die Satzung kann eine Verbotsklausel für diese Art Vertretung enthalten, aber im Falle einer juristischen Person hat der Kassationshof entschieden, dass sich der Gesellschafter durch einen Dritten vertreten lassen kann, wenn ihm der gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaft seine Vollmacht übertragen hat, es sei denn, die Satzung dieser juristischen Person verbietet dies ausdrücklich (Cass. com. 5-7-2017 n° 15-22.936). Dies bedeutet, dass die Vertretung durch Dritte immer zulässig ist, wenn die Satzung nichts erwähnt.
Im Hinblick auf dne konkreten Ablauf zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen kann die Satzung neben der persönlichen Teilnahme vor Ort und dem Umlaufverfahren auch eine Teilnahme aus der Ferne mithilfe einer Verbindung per Videokonferenzen vorsehen.
Was die in der Versammlung getroffenen Entscheidungen betrifft, so ist die SAS zwar für ihre große Flexibilität bekannt. Allerdings behält das Gesetz dennoch bestimmte Entscheidungen ausschließlich den Gesellschaftern vor.
So müssen die in Artikel L227-9 des französischen Handelsgesetzbuchs genannten Entscheidungen allen Gesellschafter zum Beschluss vorgelegt werden, genauer genommen:
die Erhöhung, Abschreibung oder Herabsetzung des Grundkapitals,
die Verschmelzung,
die Spaltung, die Auflösung,
die Umwandlung in eine Gesellschaft anderer Rechtsform,
die Ernennung von Abschlussprüfern,
den Jahresabschluss und den Gewinn.
Die Nichteinhaltung dieses Entscheidungsprozesses ist für den Geschäftsführer, der gegen den oben genannten Artikel verstößt, strafrechtlich verfolgbar und kann mit bis zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe von 7 500 € geahndet werden.
Abgesehen von den per Gesetz den Gesellschaftern vorbehaltenen Entscheidungen, wird in der Satzung festgelegt, welche Entscheidungen von welchen Organen der SAS, sei es die Gesellschafterversammlung oder andere Organe, getroffen werden.
Stimmrechte der Gesellschafter
Das Stimmrecht der Gesellschafter ist ein Grundrecht, von dem die Satzung nicht abweichen darf.
Die SAS-typische Flexibilität der Satzung, ist hier erheblich eingeschränkt.
Konkret darf die Satzung insbesondere nicht:
das Stimmrecht davon abhängig machen, wie viele Aktien jemand hält oder seit wann er Gesellschafter ist;
ein dauerhaftes Stimmverbot für einzelne Beschlüsse einrichten,
ein zeitlich begrenztes Stimmverbot für alle Beschlüsse vorsehen.
Es ist jedoch durchaus möglich, dass die Satzung folgende Anpassungen zu den Stimmrechten der Gesellschafter vorsieht:
manchen Gesellschaftern eine größere Anzahl an Stimmen einräumen (sogenanntes Mehrfachstimmrecht);
ein Vetorecht für einen oder mehrere Gesellschafter einrichten. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Recht jedes Gesellschafters, an kollektiven Entscheidungen teilzunehmen;
die Zusammenlegung der Stimmrechte, die ein einzelner Gesellschafter für einen bestimmten Beschluss hat. Wenn die die Tagesordnung beispielsweise drei abzustimmende Beschlüsse enthält, verfügt ein Gesellschafter, der 10 Aktien besitzt, die jeweils eine Stimme geben, insgesamt über 30 Stimmen, die er für einen einzigen Beschluss verwenden kann.
Beschlüsse des Alleingesellschafters der SAS
Bei einem Alleingesellschafter entfällt die Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung, da dieser allein alle Entscheidungen trifft. Die formalen Anforderungen entfallen daher größtenteils, bis auf die Ladung bzw. Information des Abschlussprüfers vorab.
Diese Beschlüsse werden in der Regel schriftlich gefasst: Der Alleingesellschafter unterzeichnet eine entsprechende Niederschrift seiner Beschlüsse.
Geschäftsführung und Vertretung der SAS und deren Entscheidungsprozesse
Zuständigkeiten des Präsidenten
Artikel L.227-6 des französischen Handelsgesetzbuchs sieht vor, dass „der Präsident gegenüber Dritten mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet ist, um unter allen Umständen im Namen der Gesellschaft zu handeln, vorbehaltlich des Gesellschaftszwecks.“ Diese Vertretungsbefugnis ist zwingend vorgeschrieben.
Es kommen, je nach Satzung, die folgenden Aufgaben und Befugnisse hinzu:
Leitung der SAS: Der Präsident übernimmt die operative Leitung der Gesellschaft, einschließlich der Überwachung der Teams, der Umsetzung strategischer Entscheidungen und der Verwaltung der laufenden Geschäfte.
Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen: Der Präsident ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen der SAS, wie die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Führung der erforderlichen Register oder die Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden. Jedes Jahr muss der Präsident zwingend die Jahresabschlüsse erstellen und einen Lagebericht vorlegen (sofern gesetzlich vorgesehen). Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 9.000 € geahndet werden;
Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern: Obwohl der Präsident eine exekutive Funktion hat, kann er laut Satzung verpflichtet sein, den Gesellschaftern Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die strategische oder finanzielle Führung;
Befugnisse gemäß der Satzung: Die Satzung der SAS kann die Befugnisse des Präsidenten erweitern oder einschränken. Zum Beispiel können bestimmte wichtige Entscheidungen (wie Kapitalerhöhungen oder der Verkauf strategischer Vermögenswerte) die vorherige Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Leitungsorgans erfordern;
Zusammenarbeit mit anderen Organen der Gesellschaft: In einer SAS können weitere Führungskräfte oder Organe (wie Generaldirektoren oder ein Aufsichtsrat) vorhanden sein, mit denen der Präsident zusammenarbeiten muss.
Im Großen und Ganzen ist der Präsident eine zentrale Figur in der SAS, ausgestattet mit weitreichenden Befugnissen, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, jedoch eingebunden in die Satzungsbestimmungen und gesetzlichen Vorgaben. Seine Verantwortung ist sowohl operativer, strategischer als auch rechtlicher Natur.
Möglichkeiten zur Delegation von Befugnissen
Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, spricht nichts dagegen, dass der Präsident einer Person seiner Wahl (einem anderen gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter oder einem Dritten) bevollmächtigt, eine oder mehrere Geschäfte im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, wie z. B. die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern (Cass. ch. mixte 19-11-2010 Nr. 10-10.095).
Diese Art von Vollmacht unterliegt den Regeln des allgemeinen Zivilrechts.
Gewinnverteilung und Entnahmen
Wenn Gewinne vorhanden sind, werden sie nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafter über eine Dividendenausschüttung dann verteilt, wenn. Diese Verteilung muss nicht im Verhältnis zu den eingebrachten Einlagen stehen, soweit die Satzung es vorsieht. Es ist jedoch verboten, eine Verteilung vorzusehen, die darauf abzielt, einem Gesellschafter sein Recht auf Gewinn vollständig zu entziehen (oder ihn vollständig von der Beteiligung an Verlusten zu entbinden).
Eine Entnahme außerhalb einer Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung ist rechtlich nicht möglich: Ein Gesellschafter kann keine Gewinne einseitig „entnehmen“.
Änderungen und Liquidation der SAS
Jede Änderung – wie beispielsweise die Änderung des Firmennamens, des Gesellschaftssitzes, der Geschäftstätigkeit oder der Kapitalstruktur – erfordert einen Gesellschafterbeschluss gemäß den in den Statuten festgelegten Regeln, es sei denn es handelt sich um eine Änderung, die rechtswirksam einem anderen Organ der SAS zugewiesen wurde.
Die Änderung muss anschließend in das Handelsregister eingetragen Dabei sind die entsprechenden Formulare sowie Belege, wie aktualisierte Statuten oder Beschlüsse, bei der zuständigen Handelskammer einzureichen.
Liquidation der SAS
Die Liquidation der SAS (nicht zu verwechseln mit der Insolvenz) besteht darin, die SAS abzuwickeln und ihre Tätigkeit einzustellen, so dass sie am Ende als Rechtsperson nicht mehr existiert und aus dem Handelsregister ausgetragen wird.
Die Abwicklung beginnt mit dem Beschluss, die SAS aufzulösen. Dieser Beschluss muss durch die Gesellschafter nach den in der Satzung festgelegten Mehrheitsregeln gefasst werden.
Das Protokoll muss den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft und die Ernennung eines Liquidator enthalten. Sobald der Beschluss gefasst wurde, muss die Entscheidung im offiziellen Anzeiger veröffentlicht und bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt werden. Auf diese Weise beginnt die Abwicklung der Gesellschaft.
Die Abwicklung umfasst alle Vorgänge, die nach der Auflösung einer Gesellschaft die Verwertung der Vermögenswerte und die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zum Gegenstand haben, um die Aufteilung des verbleibenden Nettovermögens unter den Gesellschaftern vorzunehmen.
Der Liquidator spielt eine entscheidende Rolle im Auflösungsprozess der Gesellschaft. Er ist insbesondere zuständig für:
Die Verwertung der Aktiva: Das bedeutet, dass er die Aktiva des Unternehmens gegen Barmittel verkaufen wird, damit Schulden beglichen werden können;
Die Begleichung der verbleibenden Verbindlichkeiten;
Die Erstellung der Abwicklungskonten: Die Konten werden die verfügbaren Salden nach der Begleichung der Schulden ausweisen.
Wenn diese Schritte abgeschlossen sind, kommt der Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung. Dies wird wie folgt umgesetzt:
Der Liquidator legt den Gesellschaftern die Abwicklungskonten zur Genehmigung vor;
Die Verteilung des Überschusses, falls ein solcher vorhanden ist: Wenn nach der Begleichung der Schulden ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser unter den Gesellschaftern anteilig ihrer Einlagen verteilt.
Die Einreichung bei der Geschäftsstelle: Der Liquidator reicht bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts einen Antrag auf Löschung der SAS ein, dem das Protokoll über den Beschluss der Auflösung und die Abwicklungskonten beigefügt sind.
Steuerliche Aspekte der SAS
Besteuerung der Gewinne der SAS: Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer.
Die SAS hat nicht nur zum Teil die gleichen Rechtsgrundlagen wie die SA, sondern wird auch steuerlich einer SA gleichgestellt (Artikel 1655 quinquies des frz. Steuergestzes – CGI) und unterliegt somit der Körperschaftsteuer.
Dennoch kann eine SAS, die vor weniger als 5 Jahren gegründet wurde und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, die Besteuerung für Personengesellschaften wählen. Dadurch wird nicht die Gesellschaft selbst besteuert, sondern die Gesellschafter persönlich werden in Bezug auf den erzielten Gewinn besteuert, anteilig Ihrer Beteiligung in der Gesellschaft. Dies ermöglicht es den Gesellschaftern, etwaige Verluste mit ihrem Gesamteinkommen zu verrechnen, was besonders in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit von Vorteil ist. Grundsätzlich ist eine solche Anrechnung bei ausländischen Einkünften eines ausländischen Gesellschafters nicht möglich, allerdings kann es sein, dass entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen diese Möglichkeit vorsehen.
Besteuerung von Dividenden und Vergütung: Besonderheiten für deutsche Gesellschafter
Vergütung des Präsidenten
Die Vergütung des Präsidenten ist nicht verpflichtend. Gegebenenfalls muss sie in seiner Einkommensteuererklärung als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ angegeben werden. Wenn der Präsident in Deutschland wohnt und in seinem Heimatland bereits für sein deutsches Einkommen besteuert wird, gibt es in Frankreich für seine französischen Bezüge eine Sonderbesteuerung an der Quelle für Nichtansässige, das vorteilhaft sein kann.
Dividenden an Gesellschafter
Der Gesellschafter ist eine natürliche Person
Je nachdem, ob die natürliche Person im Sinne des französischen Rechts und der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Frankreich ansässig ist oder nicht, gelten unterschiedliche Regelungen:
Die Dividenden eines in Frankreich ansässigen Gesellschafters unterliegen, sofern er sich nicht ausdrücklich dagegen entscheidet, dem einheitlichen Pauschalsteuersatz (sog. PFU), der sich aus einem Steuerabzug von 12,8 % und einem Sozialabzug von 17,2 % zusammensetzt. Er kann sich für den progressiven Einkommensteuertarif entscheiden: Die Dividenden werden dann nach einem Abschlag von 40% in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen und das gesamte Einkommen wird dann entsprechend seiner Steuerklasse besteuert;
Im Fall eines Gesellschafters, der außerhalb von Frankreich ansässig ist, wird das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und seinem Land angewendet, um zu bestimmen, welchem Staat die Einkommenssteuer zufällt. Im Fall von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern erhebt die SAS eine Quellensteuer in Höhe von 15 % für Dividenden an, die an deutsche Gesellschafter ausgezahlt werden. Daneben fällt die deutsche Besteuerung der Dividenden an.
Der Gesellschafter ist eine juristische Peron
Bei juristischen Personen ist zu unterscheiden, ob die Dividenden unter eine Sonderregelung fallen oder nicht (Regelung für Mutter-/Tochtergesellschaften und Organschaft):
Außerhalb dieser Sonderregelungen gelten folgende Regeln:
Die Dividenden werden in das zu versteuernde Ergebnis des Empfängerunternehmens einbezogen und unterliegen der Körperschaftsteuer (IS);
Anwendbarer Steuersatz: Der normale Körperschaftsteuersatz (25 % ab 2022) oder ein ermäßigter Steuersatz (15 %) für bestimmte KMUs.
Diese Regelung wird immer angewandt, wenn die Bedingungen der anderen Sonderregelungen nicht erfüllt sind.
Fazit
Die wesentlichen Kriterien einer SAS
Spielraum bei der Satzung: Die SAS bietet große Freiheit bei der Ausgestaltung der Satzung, sodass die Unternehmensführung, die Verteilung der Befugnisse unter den Gesellschaftsorganen und die Regeln für die Entscheidungsfindung an die Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden können;Beschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen, was einen erheblichen Vermögensschutz bietet;
Vorteilhaftes Steuersystem: In der Regel unterliegt die SAS der Körperschaftsteuer (impôts sur les sociétés – IS), kann sich aber in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen für die Einkommensteuer (IR) entscheiden. Für ausländische Gesellschafter aus der EU, die Kapitalgesellschaften sind, ist die Besteuerung teilweise interessant;
Sozialer Status der Geschäftsführer: Geschäftsführer, die dem allgemeinen Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer angeschlossen sind, genießen einen besseren Sozialversicherungsschutz, obwohl die Beiträge höher sind als die der Selbstständigen (travailleurs non-salariés – TNS).
Die SAS hat jedoch auch Nachteile, wie z. B. höhere Gründungskosten wegen der Notwendigkeit, eine gut verfasste Satzung ohne Lücken oder Unklarheiten zu haben.
Entscheidungshilfe: Ist die SAS die richtige Wahl?
Um zu entscheiden, ob eine SAS die richtige Wahl ist, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Wenn die geplante Tätigkeit eher „einfach“ ist, d. h. einen sehr bescheidenen Gewinn erwirtschaften wird, keine Investoren oder Kapitalbeschaffung erfordert, dann ist es billiger, sich für eine Gesellschaftsform wie die Einmann-SARL oder für das Einzelunternehmen in der Form der micro-entreprise zu entscheiden.
Welche finanziellen Mittel stehen Ihnen zur Verfügung?
Die Gründung einer SAS ist manchmal mit höheren Kosten verbunden als die Gründung anderer Gesellschaftsformen.
Möchten Sie mit Partnern arbeiten?
In dem Fall ist die SAS ideal, weil sie die Möglichkeit bietet, Lösungen für alle Situationen, insbesondere für Konflikte, zu finden.
Häufig gestellte Fragen zur SAS
Ist eine SAS für kleine Unternehmen geeignet?
Eine SAS kann die ideale Wahl für kleine Unternehmen sein, insbesondere aufgrund ihrer Flexibilität und dadurch, dass kein Mindestgrundkapital gefordert ist. Sie ist besonders angebracht, wenn: Sie Ihre persönliche Haftung begrenzen möchten, Sie Gesellschafter mit komplementären Einlagen bzw.r Kompetenzen haben, Sie ein schnelles Wachstum oder einen künftigen Investitionsbedarf voraussehen. Für ein kleines Unternehmen mit einer vereinfachten Verwaltung und einem begrenzten Budget könnten jedoch andere Rechtsformen wie die micro-entreprise oder die EURL geeigneter sein.
Wie hoch sind die Gründungs- und Verwaltungskosten der SAS?
Hierbei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen: Die Satzung: Die Abfassung der Satzung ist manchmal komplex. Es wird daher dringend empfohlen, einen Gesellschaftsrechtler die Satzung verfassen zu lassen; Die Kosten der Eintragung: Für die Eintragung einer SAS bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts müssen Sie mit Gebühren in Höhe von etwa 250 € rechnen; Die Veröffentlichung der Gründung in einem gesetzlichen Anzeiger: Die Veröffentlichung der Anzeige kostet zwischen 150 und 250 €. Von den Verwaltungskosten der Gesellschaft sind hier die wichtigsten zu nennen: Die Buchhaltung: Es wird dringend empfohlen, einen Steuerberater zu beauftragen, um der wahrheitsgemäßen Darstellung der Jahresabschlüsse nachzukommen; die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters hängen von der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ab. Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzlichen Vertreter und Arbeitnehmer; Die Hinterlegung des Jahresabschlusses bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts
Kann eine SAS ausländische Gesellschafter haben?
Es ist durchaus möglich, eine SAS mit internationalen Gesellschaftern zu gründen, da Artikel der L.227-1 des frz. Handelsgesetzbuches keine Einschränkungen hinsichtlich der Nationalität der Gesellschafter vorsieht. Dennoch müssen Sie die Gesellschafter, die mehr als 25% halten, im Register der wirtschaftlich Berechtigten (Registre des Bénéficiaires Effectifs) anmelden.
Die SAS als ideale Gesellschaftsform? Die SAS (Société par Actions Simplifiée) – Einführung Die Société par Actions Simplifiée (SAS) ist eine in Frankreich sehr beliebte Gesellschaftsform, die auch ausländischen Unternehmern, eine große Flexibilität bei der Verwaltung und Geschäftsführung bietet. Für deutsche Unternehmen, die sich mit einer Tochtergesellschaft in Frankreich niederlassen möchten, kann die SAS eine ideale Lösung darstellen. Diese Rechtsstruktur
Blog-Leser Uwe hat mich darüber informiert, dass die Digades GmbH insolvent ist (danke für die Information). Das hat zur Folge, dass Dienste, die Digades betrieben hat, abgeschaltet wurden. Das betrifft die Dienste DGUARD und DFREEZE die von namhaften Autoherstellern für Fernbedienungen sowie als Notrufsystem für Biker genutzt werden.
Wer ist Digades, was machen die Dienste?
Die Digades GmbH war ein Funkspezialist für die Elektronikentwicklung und -fertigung von Hochleistungs-Funkfernbediensystemen, Bedienelementen mit Sonderfunktionen, etc. Die in Zwickau angesiedelte Firma war wohl vor allem durch Fernbedienungen für Standheizungen bei luxuriösen Fahrzeugen der Marken Audi, Bentley, Porsche, Mercedes-Benz, BMW aber auch VW gut im Geschäft.
Bei DFREEZE handelt es sich um eine Lösung, bei dem Besitzer einer Standheizung im Auto die Scheiben per App von Eis und Beschlag befreien lassen konnten. Motorradfahrer kennen Digades-Lösungen (Head-Up-Lösungen, das Notrufsystem DGUARD) über den Anbieter Tilsberk.
Digades ist insolvent
Autoland Sachsen berichtet im September 2024 in diesem Artikel, dass die Digades GmbH den Einbruch bei Funkfernbedienungen für Standheizungen nicht kompensieren konnte. Das Unternehmen sei in Insolvenz in Eigenverwaltung gegangen. Dem Artikel entnehme ich, dass es gute Chancen gibt, dass das Unternehmen vielleicht weiter existiert.
Dienste abgeschaltet
Wo es weniger schön ausschaut, ist bei den Benutzern, die auf die Dienste, die Digades angeboten hat, angewiesen sind. Sowohl die Notruflösung DGUARD für Biker, als auch der Dienst DFREEZE zum Auftauen von Scheiben per App sind abgeschaltet.
Bike & Business schreibt in diesem Artikel, dass alle Kunden des DGUARD-Systems am 28. Oktober 2024 per Mail vom Sachwalter RA Andreas Hiecke aus Dresden darüber informiert wurden, dass das Unternehmen gezwungen sei, ihre Produkte DGUARD und DFREEZE (Standheizungssteuerung per Smartphone für Autos) sowie die damit verbundenen Dienstleistungen einzustellen. “Die Systeme sind ab sofort nicht mehr nutzbar, und eine Reaktivierung ist nicht vorgesehen.” Von dem Motorrad-Notrufsystem DGUARD habe das Unternehmen zu wenig verkaufen können, heißt es weiter.
Da ist es wieder, das böse Wort von der Insolvenz – und die Konsequenz, dass dann Dienste, auf die bestimmte Produkte angewiesen sind, plötzlich abgeschaltet werden. Ich hatte in anderem Kontext schon mal drauf hingewiesen, dass die allseits beliebt gebuchten Abo-Lösungen, z.B. bei Microsoft-Produkten, genau diese Falle beinhalten. Werden die monatlichen Abo-Raten nicht mehr bezahlt – ein Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, alle Gläubiger gleich zu behandeln, gehen in den betreffenden Firmen die “Software-Lichter” aus. Wer beispielsweise Windows 10/11 Enterprise über Software-Assurance gebucht hat, dessen Maschinen dürften bei Nichtzahlung lizenzmäßig und funktionell auf Windows Pro herabgestuft werden (dieses wird m.W. ja als Basis-Lizenz für Enterprise gefordert).
Blog-Leser Uwe hat mich darüber informiert, dass die Digades GmbH insolvent ist (danke für die Information). Das hat zur Folge, dass Dienste, die Digades betrieben hat, abgeschaltet wurden. Das betrifft die Dienste DGUARD und DFREEZE die von namhaften Autoherstellern für Fernbedienungen sowie als Notrufsystem für Biker genutzt werden. Wer ist Digades, was machen die Dienste? Die Digades GmbH war ein
Der Arbeitsplatz ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Lebensqualität des Arbeitnehmers hängt ja teilweise von der geografischen Lage seines Arbeitsplatzes ab. Der Arbeitgeber seinerseits ist darauf angewiesen, dass sein Arbeitnehmer je nach den anstehenden Aufgaben verfügbar ist. Da Homeoffice in zahlreichen Berufen weit verbreitet ist, ist das Thema „Arbeitsplatz“ in Frankreich aktueller denn je.
Der Arbeitsplatz kann auch zu Konflikten führen, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Ort der Vertragserfüllung ändern möchten oder wenn ein Arbeitnehmer weiter weg von seinem Arbeitsplatz umziehen möchte.
Nachstehend finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich stellen könnten.
Was ist der Arbeitsplatz?
Laut dem INSEE (Institut National de la Statistique et des Etudes Economiques, Nationales Institut für Statistik und wirtschaftliche Studien) ist der Arbeitsplatz „das geografische Gebiet, in dem eine Person ihre Berufstätigkeit ausübt“. Der Arbeitsplatz kann auch als Räumlichkeit oder Gebäude definiert werden, in der der Arbeit üblicherweise nachgegangen wird. Das frz. Arbeitsgesetzbuch definiert Arbeitsstätten als „Orte, die dazu bestimmt sind, Arbeitsplätze aufzunehmen, die sich in den Gebäuden der Einrichtung befinden oder nicht, sowie jeder andere Ort innerhalb des Bereichs der Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat“.
Die meiste Zeit befindet sich der Arbeitsplatz am Sitz des Arbeitgebers. Für Außendienstmitarbeiter ist dies jedoch nicht der Fall. Der tatsächliche Arbeitsplatz ist derjenige, an dem der Beschäftigte seinen Aufgaben nachgeht. Wenn den Aufgaben an mehreren Orten nachgegangen wird, hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsplätze oder wechselt den Arbeitsplatz und kann dazu verpflichtet sein, sich regelmäßig an den Sitz seines Arbeitgebers zu begeben. Der Arbeitsplatz ist ein Begriff des frz. Arbeitsrechts und nicht dasselbe wie das Arbeitsgebiet, das meist einen bestimmten Bereich in Bezug auf einen größeren Gebäudekomplex bezeichnet.
Der Begriff „Arbeitsplatz“ kann Gemeinschaftsräume von Gemeinschaftsgebäuden, Büros in einem „Co-Working“-Bereich, Gewerbegebiete und Businessparks usw. umfassen. Für einige Berufe, wie zum Beispiel Taxifahrer, Kaufleute oder Lastwagenfahrer wird der Arbeitsplatz aufgrund der ständigen Fahrten oft am Wohnsitz errichtet. Wenn ein Arbeitnehmer in diesem Fall bei mehreren Kunden arbeiten muss, wird der Einsatzort oft auf einem Arbeitsauftrag angegeben – der Arbeitsplatz bleibt im Prinzip der Wohnsitz.
Der Arbeitsplatz ist für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von wesentlicher Bedeutung, da die Arbeit in einer gesunden Umgebung ermöglichen soll. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel prüfen, ob die Gebäude in gutem Zustand sind, er muss sicherstellen, dass alle Geräte ordnungsgemäß funktionieren, und er muss gefährliche Situationen wie herabfallendes Material vermeiden. Der Arbeitgeber ist folglich Garant für die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz, auch wenn diese aus der Ferne arbeiten.
Der Arbeitsplatz und der tatsächliche Arbeitsplatz sind nicht immer ein- und derselbe: Wenn im Arbeitsvertrag z. B. vorgesehen ist, dass der Arbeitsplatz am Sitz der Gesellschaft ist, der Arbeitnehmer in Wirklichkeit aber viel Homeoffice macht. Folglich ist der tatsächliche Arbeitsplatz in diesem Fall der Wohnsitz. Der tatsächliche Arbeitsplatz ist letztlich der Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit wirklich nachgeht und nicht nur der Ort, an den seine Tätigkeit gebunden ist
Ausstattung des Arbeitsplatzes: Rechte und Pflichten in Frankreich
Die Ausstattung des Arbeitsplatzes ist ein zentraler Punkt im Arbeitsverhältnis. In Frankreich regelt das Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern die notwendigen Mittel und Bedingungen bereitzustellen, um ihre Arbeit sicher und effizient auszuführen. Diese Abschnitt beschreibt die wichtigsten Aspekte.
Pflichten des Arbeitgebers
Der französische Arbeitgeber hat die gesetzliche Verpflichtung, den Arbeitsplatz so auszustatten, dass er den Bedürfnissen des Arbeitnehmers entspricht und die gesetzlichen Normen erfüllt. Dazu gehören:
Bereitstellung der notwendigen Materialien, wie Computer, Schreibtisch, Werkzeuge oder Maschinen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Sicherstellung, dass die Geräte den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen (z. B. CE-Kennzeichnung).
Der Arbeitsplatz muss ergonomisch gestaltet sein, insbesondere in Büros. Stühle, Tische und Bildschirme sollten so eingerichtet werden, dass sie gesundheitlichen Problemen vorbeugen (z. B. Rückenbeschwerden).
Zugang zu funktionierenden Netzwerken, Software und Kommunikationsmitteln, insbesondere bei digitalen Arbeitsplätzen.
Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie Helme, Handschuhe oder Sicherheitsbrillen, wenn die Arbeit dies erfordert.
Zur Garantie der Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz obliegen dem Arbeitgeber mehrere Verpflichtungen. Er muss dafür sorgen, dass die im folgenden aufgelisteten Umstände eingehalten und Ausstattungen bereit gestellt werden.
frische Luft, also regelmäßig erneuert, um eine saubere Atmosphäre zu erhalten und zu hohe Temperaturen sowie schlechte Gerüche zu vermeiden;
ein guter Betriebszustand der Einrichtungen;
geeignete Beleuchtung, um die Ermüdung der Augen zu vermeiden und es den Arbeitnehmern zu ermöglichen, „Risiken zu erkennen, die mit den Augen wahrnehmbar sind“ (Artikel R. 4223-2 des frz. Arbeitsgesetzbuches);
möglichst viel natürliches Licht in den Räumlichkeiten;
beheizteRäumlichkeiten im Winter;
Erste-Hilfe-Material Ausstattung;
Bereitstellung von trinkbarem und frischem Wasser für die Beschäftigten, damit sie ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen können;
Bereitstellung von einen angemessenen Stuhl in jedem Büro;
Bereitstellung von Umkleiden, Waschbecken, für Männer und Frauen getrennte Toiletten und ggf. Duschen für die Arbeitnehmer (Artikel R. 4228-1 des frz. Arbeitsgesetzbuches);
mindestens eine Toilette und ein Urinal für 20 Männer und zwei Toiletten für 20 Frauen.
Rechte des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben in Frankreich das Recht auf einen Arbeitsplatz, der ihren beruflichen Aufgaben entspricht und die Sicherheit sowie Gesundheit gewährleistet.
Arbeitnehmer können sich an den Arbeitgeber wenden, wenn die bereitgestellte Ausstattung unzureichend ist oder Sicherheitsrisiken birgt. Falls der Arbeitgeber nicht reagiert, kann die Arbeitsinspektion (Inspection du Travail) eingeschaltet werden.
Sollte die unzureichende Ausstattung zu gesundheitlichen Schäden oder Leistungseinbußen führen, können Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ist der Arbeitsplatz eine Pflichtangabe des Arbeitsvertrages?
Die Angabe des Arbeitsplatzes ist keine Pflichtangabe des Arbeitsvertrages. Sie dient lediglich der Information, außer im französischen Arbeitsvertrag wird durch eine klare und präzise Klausel festgelegt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit ausschließlich an einem bestimmten Ort ausüben kann. Eine solche Klausel kann, solange sie explizit ist, den Arbeitsplatz folglich vertraglich festhalten.
Sobald der Arbeitsplatz vertraglich festgelegt ist, erschwert dies den Antrag eines Arbeitsplatzwechsels für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Es kommt auch vor, dass ein Tarifvertrag Pflichtangaben vorsieht, wie z. B. den Arbeitsplatz. Folglich ist es wichtig, dies immer zu überprüfen. Die meiste Zeit ist der Arbeitsplatz jedoch im Arbeitsvertrag angegeben.
Muss der Arbeitgeber die Transportkosten des Arbeitnehmers, der sich von seinem Wohnsitz zum Arbeitsplatz begibt, tragen?
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Transportmittel oder einen öffentlichen Fahrradverleih (z. B. „Vélib“ in Paris), um sich von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort an seinen Arbeitsplatz zu begeben, muss der Arbeitgeber einen Teil der vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten übernehmen.
Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten für ein und dieselbe Gesellschaft ausführt und diese nicht für den Transport zwischen diesen verschiedenen Orten sowie zwischen diesen verschiedenen Orten und dem gewöhnlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers sorgt, kann der Arbeitnehmer die Übernahme der Transportkosten für seine gesamten Fahrten verlangen.
Die Übernahme durch den Arbeitgeber entspricht 50 % des Abopreises. Er muss dem Arbeitnehmer die Kosten schnell erstatten, spätestens am Ende des auf den Kartenkauf folgenden Monats. Handelt es sich um eine Jahreskarte, erfolgt die Erstattung jeden Monat. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber Nachweise vorlegen, um die Erstattung zu verlangen.
Was geschieht, wenn der Arbeitsplatz zu weit vom Wohnort entfernt ist?
Spontan denkt man an Arbeitnehmer, deren Arbeitsort Paris ist und die in einem entgegengesetzten Vorort von Paris leben. Zuerst ist es wichtig, in Erinnerung zu rufen, dass im Prinzip niemand nur aufgrund seines Wohnortes sanktioniert, gekündigt oder Gegenstand einer direkten oder indirekten diskriminierenden Maßnahme sein kann.
In der Tat ist die Wahl des Wohnorts ein Bestandteil des Privatlebens des Arbeitnehmers, der durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt wird. Die Aufforderung eines Arbeitgebers an seinen Beschäftigten, sich dem Arbeitsort zu nähern, kann folglich eine Beeinträchtigung der Grundfreiheit des Arbeitnehmers darstellen. Artikel L. 1121-1 des frz. Arbeitsgesetzbuches besagt jedoch, dass es möglich ist, die Grundfreiheit eines Arbeitnehmers zu beeinträchtigen, wenn dies begründet und mit Blick auf die besetzte Stelle und die dem Arbeitnehmer anvertrauten Aufgaben verhältnismäßig ist.
Das Berufungsgericht von Versailles hat sich kürzlich zu dieser Frage geäußert. In einem Beschluss vom 10.03.2022 bestätigte das Berufungsgericht beispielsweise die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich geweigert hatte, näher an seinen Dienstort zu ziehen. Er war 2018 400 km von seinem Dienstort entfernt umgezogen. Prinzipiell konnte der Wohnort die Kündigung nicht begründen, da der Arbeitnehmer frei sein sollte, dort zu leben, wo er möchte. Dennoch hat sich das Berufungsgericht auf die dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung zur Sicherheit berufen, indem es angegeben hat, dass die Entfernung eine Quelle der Müdigkeit für den Arbeitnehmer sei. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber gemäß der unterzeichneten Vereinbarung zur Tagespauschale über die täglichen Ruhezeiten seines Beschäftigten sowie über das Gleichgewicht zwischen Privat- und Familienleben wachen. Das Berufungsgericht hat sich ebenfalls auf die dem Arbeitnehmer obliegende Verpflichtung zur Sicherheit gegenüber ihm selbst gemäß Artikel L. 4122-1 des frz. Arbeitsgesetzbuches berufen. Der Arbeitnehmer hätte sich bei der Ausführung seiner Arbeit aufgrund der Müdigkeit durch die langen Fahrten gefährden können.
So wurde die Beeinträchtigung des Privatlebens des Arbeitnehmers als gerechtfertigt und in Bezug auf die Verpflichtung zur Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers als verhältnismäßig eingestuft.
Welche Vorschriften gelten, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsplätze hat?
Die Mehrheit der Arbeitnehmer übt Ihre Tätigkeit an einem Arbeitsort aus, ob in den Räumlichkeiten des Unternehmens, am Wohnort oder anderswo. Einige Arbeitnehmer üben Ihre Tätigkeit jedoch an mehreren Orten aus: es kann sich z. B. um mehrere Niederlassungen desselben Unternehmens handeln. In diesem Fall müssen die folgenden Vorschriften beachtet werden:
Auch bei mehreren Arbeitsorten wird nur ein Arbeitsvertrag verfasst. Die Anschrift des Sitzes des Arbeitgebers wird angegeben.
Der Arbeitsvertrag weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer mehreren Arbeitsorten zugeordnet ist. Handelt es sich um eine bestimmte Liste, werden die verschiedenen Adressen angegeben. Wenn die verschiedenen Arbeitsorte im Voraus nicht festgelegt sind, ist es ausreichend, den Ort, an dem die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird, anzugeben, und das betroffene geografische Gebiet oder die Einrichtungstypen, in denen der Arbeitnehmer eventuell regelmäßig arbeiten könnte, anzugeben.
Der anwendbare Tarifvertrag sieht eventuell besondere Regeln vor, die zu berücksichtigen sind.
Auch bei mehreren Arbeitsorten unterliegt der Arbeitgeber Verpflichtungen in Bezug auf die Erstattung von Transportkosten.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz ohne Einwilligung des Arbeitnehmers ändern? Die Versetzung
Wenn der Arbeitsort nicht vertraglich festgehalten ist
Wird der Arbeitsort im Vertrag zur Information erwähnt, ist aber nicht vertraglich festgelegt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Einwilligung versetzen, solange sich der neue Arbeitsort in demselben geografischen Sektor befindet. Der Arbeitsortwechsel ist juristisch gesehen eine simple Änderung der Vertragsbedingungen. In diesem Fall ist keine Vertragsänderung erforderlich.
Lehnt der Arbeitnehmer die Versetzung ohne Begründung ab, kann dies eine Sanktionsmaßnahme nach sich ziehen, die bis zu einer Kündigung wegen Verweigerung des Arbeitsortwechsels führen kann. Um seine Anlehnung zu begründen, müsste der Arbeitnehmer z. B. eine erhebliche Störung der Bedingungen seines Familienlebens geltend machen.
Über diesen geografischen Sektor hinaus kann der Arbeitnehmer die Versetzung verweigern, da es sich um eine Veränderung eines Vertragsbestandteils handeln würde. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht kündigen.
Bei einer Änderung des Arbeitsortes außerhalb des geografischen Sektors ist die Einwilligung des Arbeitnehmers in einigen Fällen nicht notwendig. Die Rechtsprechung zur Änderung des Arbeitsortes ist in dieser Hinsicht recht umfangreich:
Anwendung einer Klausel zur geografischen Mobilität;
Unterzeichnung einer kollektiven Leistungsvereinbarung im Unternehmen;
temporäre Versetzung im Interesse des Unternehmens, die durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.
Der geografische Sektor wird von der Rechtsprechung bestimmt. Es ist klar, dass eine Nachbarstadt zu demselben geografischen Sektor gehört. In weniger offensichtlichen Situationen müssen die verschiedenen Anzeichen analysiert werden, wie die Transportmittel, die Verkehrsbedingungen, die Kilometeranzahl, das Beschäftigungsgebiet usw. Die Rechtsprechung kann davon ausgehen, dass der geografische Sektor sich auf eine gesamte Region ausweitet. Es handelt sich um eine Analyse von Fall zu Fall.
So wurde z. B. entschieden, dass selbst, wenn Pau und Tarbes 40 km voneinander entfernt sind und sich in zwei verschiedenen Departements befinden, beide Städte in demselben geografischen Sektor liegen, da sie durch eine Autobahn verbunden werden. In der Region von Paris hingegen sind die Fahrten schwierig und lang: So wurde entschieden, dass eine Verlegung des Arbeitsortes von Blanc-Mesnil (93) nach Gargenville (78) nicht als derselbe geografische Sektor analysiert wird. Und auch eine Versetzung von Chartres nach Plaine-Saint-Denis geht über die Grenzen eines geografischen Sektors hinaus.
Wenn der Arbeitsplatz vertraglich festgelegt wird
Wenn der Arbeitsvertrag den Arbeitsplatz in einer klaren und präzisen Klausel festlegt ist, kann der Wechsel des Arbeitsortes vom Arbeitgeber nicht auferlegt werden. In der Tat erfordert eine Änderung des Arbeitsvertrages die Einwilligung des Arbeitnehmers.
Der Versetzung geht folglich voraus:
ein Vorschlag der beruflichen Versetzung durch den Arbeitgeber und
ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag.
Gibt es eine Benachrichtigungsfrist bei einer Versetzung?
Es gibt keine gesetzliche Benachrichtigungsfrist zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Versetzung ankündigt und dem Moment, in dem sich der Arbeitnehmer an seinen neuen Arbeitsplatz begibt. Bei einer Mobilitätsklausel kommt es vor, dass diese Klausel eine Frist vorsieht. Auch Tarifverträge können Fristen vorsehen.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der tatsächlichen Versetzung eine angemessene Frist einräumen. Der Arbeitnehmer muss sich der neuen Situation anpassen können. Je weiter die Versetzung weg ist, desto länger muss die Frist sein, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, umzuziehen. Nachstehend einige Beispiele für die Benachrichtigungsfrist für den Wechsel des Arbeitsortes, die in der Rechtsprechung festgelegt wurde:
Es wurde z. B. entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten für eine Versetzung in eine Entfernung von 40 km angemessen ist, ebenso wie eine Frist von 18 Tagen, die dem Arbeitnehmer gewährt wurde, um sich an seinen neuen Arbeitsplatz in einer Entfernung von 164 km zu begeben, wenn man bedenkt, dass der Arbeitgeber zahlreiche Reise- und Umzugskosten übernommen hatte;
im Gegensatz dazu wurde eine Frist von einer Woche, um sich an einen neuen Arbeitsplatz in einer Entfernung von über 500 km zu begeben, oder eine Frist von 20 Tagen, um von Toulouse nach Paris zu ziehen, als nicht angemessen eingestuft.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz ohne die Einwilligung des geschützten Arbeitnehmers ändern?
Der Fall der geschützten Arbeitnehmer ist besonders: jeder Vorschlag der geografischen Versetzung stellt eine Änderung des Arbeitsvertrages dar, auch wenn diese in demselben geografischen Sektor liegt. Diese erfordert folglich die Einwilligung des Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber kann eine Änderung des Arbeitsplatzes nicht auferlegen, unabhängig von der Lokalisation. Nimmt der Arbeitnehmer diese an, muss sein Vertrag Gegenstand eines Nachtrags sein, da es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt. Lehnt er die Versetzung ab, laufen das Arbeitsverhältnis und das Vertretungsamt weiter, außer es handelt sich um ein Amt innerhalb einer Niederlassung und nicht im gesamten Betrieb. Die Ausnahme der Klausel zur geografischen Mobilität, die keine Einwilligung des Arbeitnehmers erfordert, gilt nicht für geschützte Arbeitnehmer. Bei Letzteren ist die Einwilligung des Arbeitnehmers immer erforderlich.
Was ist eine Klausel zur geografischen Mobilität?
Die Klausel zur geografischen Mobilität kann in einen Arbeitsvertrag integriert oder von einem Tarifvertrag vorgesehen werden. Diese Klausel sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Voraus die Änderung seines Arbeitsplatzes annimmt. Der Arbeitnehmer muss also auf Verlangen des Arbeitgebers versetzt werden. Auch wenn eine Mobilitätsklausel geschlossen wurde, kann der Arbeitgeber diese nur anwenden, wenn ein objektiver Bedarf für das Unternehmen besteht, z. B., wenn die Aktivitäten in einer anderen Niederlassung zunehmen.
Die Mobilitätsklausel muss präzise sein und das betroffene geografische Gebiet bestimmen. Es ist z. B. möglich, vorzusehen, dass das Gebiet einem Departement oder einer Region entspricht. Das Gebiet kann je nach den Aufgaben des Arbeitnehmers mehr oder weniger ausgedehnt sein.
Die Mobilitätsklausel kann ein ausgedehnteres geografisches Gebiet vorsehen als ein geografischer Sektor. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Umfang des geographischen Gebietes nach der Unterzeichnung des Vertrages, ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers zu ändern.
Der Arbeitnehmer kann die Anwendung der Klausel nicht verweigern, wenn diese unterzeichnet wurde, außer in den folgenden Fällen:
die beantragte Versetzung befindet sich außerhalb des im Vertrag vorgesehenen geografischen Gebietes;
die Versetzung geht mit einer Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrages einher (z. B. bei einer Lohnminderung);
der Arbeitnehmer wird zu kurz vorher informiert (je nach Umständen unterschiedlich);
die beantragte Versetzung beeinträchtigt das Privat- und Familienleben des Beschäftigten (z. B., wenn die Versetzung Änderungen der Arbeitszeiten, die mit dem Familienleben nicht vereinbar sind, mit sich bringt).
Der Antrag der geografischen Versetzung durch den Arbeitnehmer
Es kann vorkommen, dass der Arbeitnehmer eine Verlegung des Arbeitsortes zu einer anderen Niederlassung beantragt. Dieser Antrag kann mündlich oder schriftlich stattfinden, wobei schriftlich immer zu bevorzugen ist. Der Antrag muss beruflich oder persönlich begründet sein und den Ausübungsort der Stelle, an den der Arbeitnehmer versetzt werden möchte, präzisieren.
Der Arbeitnehmer kann diesen Antrag verweigern, muss die Verweigerung jedoch objektiv begründen können – und zwar ohne diskriminierende Gründe.
Kann der Arbeitgeber bei einem Umzug eine Änderung des Arbeitsplatzes auferlegen?
Wenn das Unternehmen in demselben geografischen Sektor umzieht, ist die Einwilligung des Arbeitnehmers nicht notwendig. Bei einer Ablehnung kann Letzterem gekündigt werden.
Zieht das Unternehmen jedoch in einen anderen geografischen Sektor, ist die Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich. Der Beschäftigte kann nicht gezwungen werden, seinem Arbeitgeber zu folgen. Wenn die Verlegung des Arbeitsplatzes durch wirtschaftliche Schwierigkeiten begründet wird, schlägt der Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein eine Änderung des Arbeitsplatzes vor. Der Arbeitnehmer verfügt über einen Monat, um seine Anlehnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorschlag als angenommen. Bei einer Ablehnung kann dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingtem Grund gekündigt werden.
Enthält der Vertrag eine Mobilitätsklausel, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber folgen, solange der Umzug in dem vorgesehenen geografischen Gebiet stattfindet. Ansonsten muss er seine Kündigung einreichen.
Kann der Arbeitsplatz nach einer Vertragsbeendigung eingeschränkt sein?
Der Arbeitsvertrag kann eine Wettbewerbsverbotsklausel enthalten, die infolge der Vertragsbeendigung Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, dort zu arbeiten, wo er möchte, hat. So kann der Arbeitsort selbst nach der Vertragsbeendigung eingeschränkt sein.
Die Wettbewerbsverbotsklausel schränkt die Freiheit des Arbeitnehmers ein, nach der Arbeitsvertragsbeendigung äquivalente Aufgaben bei einem Konkurrenten oder als Freiberufler auszuüben.
Die Wettbewerbsverbotsklausel muss mehrere Bedingungen erfüllen und insbesondere räumlich begrenzt sein. Sie muss ein geografisches Gebiet vorsehen. Dies bedeutet z. B.: wenn eine Wettbewerbsverbotsklausel dem Arbeitnehmer untersagt, in der Region Ile-de-France zu arbeiten, der zukünftige Arbeitsort des betroffenen Arbeitnehmers eingeschränkt ist, da er sich nicht in diesem geografischen Gebiet befinden darf.
Was ist Telearbeit und welche Vorschriften gelten?
Telearbeit ist eine Berufstätigkeit, die von der Ferne aus mithilfe von Kommunikationsmitteln ausgeübt wird. Diese kann von zu Hause aus ausgeübt werden (Heimarbeit, neudeutsch auch Homeoffice genannt) oder aber z. B. in Coworking-Räumlichkeiten oder auf mobile Art. Dadurch handelt es sich um keinen „klassischen“ Arbeitsort. Er wird in Artikel L. 1222-9 des frz. Arbeitsgesetzbuches als „jede Form der Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers hätte ausgeführt werden können, freiwillig außerhalb dieser Räumlichkeiten ausgeführt wird, indem Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden“.
Telearbeiter haben dieselben Rechte wie Beschäftigte, die in den Räumlichkeiten des Unternehmens arbeiten. Zur Einführung von Telearbeit hat der Arbeitgeber drei Optionen: die Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung, einer vom Arbeitgeber ausgearbeiteten Betriebsordnung oder einer einfachen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individuell durch jedwedes Mittel abgeschlossenen Vereinbarung.
Im Prinzip muss immer die Einwilligung des Arbeitnehmers eingeholt werden, wenn möglich schriftlich, außer unter außergewöhnlichen Umständen (wie es bei der Coronapandemie der Fall war).
Der Arbeitgeber unterliegt bei der Einführung von Telearbeit mehreren Pflichten:
Der Telearbeiter hat Vorrang bei der Besetzung oder der Wiederaufnahme einer Stelle ohne Telearbeit in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, die seinen Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen entspricht, und die Verfügbarkeit von Stellen jedweder Art muss diesem zur Kenntnis gebracht werden;
Der Telearbeiter muss über jedwede Einschränkung der Nutzung der Ausstattung oder der IT-Werkzeuge oder der elektronischen Kommunikationsdienste und die Sanktionen bei Nichteinhaltung informiert werden;
Ein Jahresgespräch über die Tätigkeitsbedingungen des Telearbeiters und seine Arbeitslast muss organisiert werden;
Dem Telearbeiter muss angemessenes Material bereitgestellt werden (insbesondere IT);
Die beruflichen Kosten, die der Telearbeiter für die Ausübung seiner Aufgaben im Interesse der Gesellschaft (insbesondere für Telefon- und Internetabo, Strom- und Heizkosten für das Homeoffice-Büro, für die Ausstattung und Einrichtung des Homeoffice-Büros usw.) ausgibt, müssen erstattet werden;
Dem Telearbeiter muss eine monatliche Nutzungsentschädigung gezahlt werden, die der Beeinträchtigung der Zuweisung eines Teils seines privaten Wohnsitzes zu Berufszwecken entspricht. Diese Entschädigung ist jedoch nicht geschuldet, wenn dem Arbeitnehmer zu Berufszwecken eine Räumlichkeit bereitgestellt wurde oder wenn der Arbeitnehmer auf seine Anfrage hin im Homeoffice arbeitet, obwohl er in einem von der Gesellschaft angebotenen Büro hätte arbeiten können;
Bei einer Kontrolle des Wohnsitzes des Arbeitnehmers zur Überprüfung, ob er einen Arbeitsbereich unter Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften sowie der Arbeitsbedingungen vorgesehen hat, muss der Arbeitnehmer einige Tage vorher benachrichtigt werden;
Die Verpflichtung zum Schutz der genutzten und bearbeiteten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer muss eingehalten werden.
Wichtig: jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit am Homeoffice-Arbeitsplatz ereignet, wird als Arbeitsunfall eingestuft.
Kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Homeoffice auferlegen?
Antrag durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann die Einführung von Homeoffice schriftlich oder mündlich beantragen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag ablehnen, auch wenn der Beschäftigte eine Stelle besetzt, die für diese Arbeitsform unter den in der Betriebsvereinbarung oder Betriebsordnung festgelegten Bedingungen in Frage kommt, vorausgesetzt, er begründet seine Ablehnung.
Antrag durch den Arbeitgeber
Im Prinzip kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer keine Telearbeit auferlegen, da der Rückgriff auf Homeoffice notwendigerweise freiwillig ist. Dem Beschäftigten, der eine Stelle in Telearbeit ablehnt, kann nicht aus diesem Grund gekündigt werden.
Aber im Fall von außergewöhnlichen Umständen, insbesondere bei einer Bedrohung durch eine Epidemie oder bei höherer Gewalt: „kann die Einführung von Telearbeit als eine notwendig gewordene Anpassung der Arbeitsstelle betrachtet werden, um die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten“. Dies war insbesondere während der Coronapandemie der Fall.
Auch der Arbeitgeber kann vom Mitarbeiter nicht verlangen, das Homeoffice zu beenden und an den Arbeitsplatz zurückzukehren, da die Rückkehrbedingungen zu einer Arbeit ohne Homeoffice im Prinzip in einer Betriebsvereinbarung, -ordnung oder dem Arbeitsvertrag vorgesehen werden (Artikel L. 1222-9 des frz. Arbeitsgesetzbuches). Wenn nichts vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Arbeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers beenden, denn dies stellt eine Änderung des Arbeitsvertrages dar.
Bezüglich seit mehreren Jahren informell ausgeübten Homeoffices hat die Rechtsprechung vor Kurzem entschieden, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Welches ist der ideale Arbeitsplatz?
Der ideale Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der dem Arbeitnehmer ermöglicht, in der Erfüllung seiner Aufgaben aufzublühen und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden zu bewahren. Die Definition des idealen Arbeitsortes unterscheidet sich natürlich je nach Arbeitgeber, da für einige der ideale Arbeitsplatz das eigene zu Hause ist, für andere ein Büro am Gesellschaftssitz und wieder für andere regelmäßige Fahrten wie beispielsweise für Vertriebsmitarbeiter. So bevorzugen einige die Arbeit in einem geschlossenen individuellen Büro während andere lieber in einem Open-Space arbeiten möchten, um ständigen Kontakt zu den Kollegen zu haben. Wenn Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Unternehmens arbeiten, ist es ebenso wichtig, einen einladenden Essensbereich vorzusehen, um eine gute Arbeitsatmosphäre zu schaffen.
Was ist eine Arbeitsumgebung?
Eine Arbeitsumgebung ist die Gesamtheit von Eigenschaften, die die Ausführung der Arbeit im Allgemeinen umfassen, wie die Organisation, die Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplatz. Die Arbeitsumgebung kann auch die Beziehung unter Kollegen und zum Arbeitgeber umfassen. Oft wird vom Arbeitsumfeld gesprochen, um von der Atmosphäre auf der Arbeit und der Work-Life-Balance zu sprechen.
Der Arbeitsplatz in Frankreich Der Arbeitsplatz ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Lebensqualität des Arbeitnehmers hängt ja teilweise von der geografischen Lage seines Arbeitsplatzes ab. Der Arbeitgeber seinerseits ist darauf angewiesen, dass sein Arbeitnehmer je nach den anstehenden Aufgaben verfügbar ist. Da Homeoffice in zahlreichen Berufen weit verbreitet ist, ist das Thema „Arbeitsplatz“ in Frankreich aktueller denn je. Der
[English]In der Fernwartungssoftware AnyDesk für Windows gibt es bis Version 8.1.0 eine Schwachstelle (CVE-2024-52940, Base-Score 7.5). Werden in den betroffenen Windows-Versionen von AnyDesk Windows Direktverbindungen zulassen aktiviert, legt die Software versehentlich eine öffentliche IP-Adresse im Netzwerkverkehr offen.
Der Angreifer muss die AnyDesk-ID des Opfers kennen, um das auszunutzen. Auf dieser GitHub-Seite legt Ebrahim Shafiei die Details offen. Es gibt ein Tool, Abdal AnyDesk Remote IP Detector genannt, als Proof-of-Concept (PoC), das diese Zero-Day-Schwachstelle ausnutzt. Entdeckt wurde die Schwachstelle am 27. Oktober 2024 in der AnyDesk-Funktion “Allow Direct Connections” entdeckt wurde.
Ist diese Option aktiviert und der Verbindungsport nur auf dem System des Angreifers auf 7070 eingestellt, kann ein Angreifer die öffentliche IP-Adresse eines Ziels nur mit Hilfe der AnyDesk-ID abrufen. Es müssen keinen Konfigurationsänderungen auf dem Zielsystem vorgenommen werden.
Befinden sich beide Systeme im selben Netzwerk, kann der Angreifer außerdem die private IP-Adresse des Zielsystems abrufen. Der Entdecker schreibt, dass diese Schwachstelle ein erhebliches Risiko für die Privatsphäre darstellt, insbesondere bei unzureichend geschützten Sicherheitskonfigurationen des Fernzugriffstools. Details sind der verlinkten Github-Seite zu entnehmen. Es gibt wohl noch keinen Patch für die Schwachstelle.
Dieser Beitrag wurde unter Sicherheit, Software, Windows abgelegt und mit AnyDesk, Sicherheit, Windows verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
[English]In der Fernwartungssoftware AnyDesk für Windows gibt es bis Version 8.1.0 eine Schwachstelle (CVE-2024-52940, Base-Score 7.5). Werden in den betroffenen Windows-Versionen von AnyDesk Windows Direktverbindungen zulassen aktiviert, legt die Software versehentlich eine öffentliche IP-Adresse im Netzwerkverkehr offen. Der Angreifer muss die AnyDesk-ID des Opfers kennen, um das auszunutzen. Auf dieser GitHub-Seite legt Ebrahim Shafiei die Details offen. Es gibt ein
Wenn Sie als Hersteller oder Importeur ein Produkt in Frankreich anbieten und wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, sind die französischen Regeln zu beachten. Sie können nämlich wegen Schäden aufgrund von Fehlern bzw. Mängeln eines Produkts nicht nur vertraglich, sondern auch unabhängig vom Inhalt des Vertrages mit Ihrem französischen Vertragspartner haften –und zwar mit oder ohne Verschulden. Sie erhalten in unserem Beitrag einen Überblick über die Produkthaftung im Deliktsrecht und im Kaufrecht und wir erklären, wann und wie das französische Recht eine Rolle spielt.
1. Welches Gericht ist zuständig?
Oft werden Sie als Hersteller auf das Thema Produkthaftung in Frankreich erstmals aufmerksam, wenn Ihr französischer Käufer bzw. Endkunde oder auch ein sonstiger Geschädigter:
sich bei Ihnen in irgendeiner Weise über einen Defekt beschwert;
Sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwingt, an einem französischen Beweisverfahren zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit Ihres Produkts teilzunehmen;
Sie wegen Produkthaftung bzw. Mängelgewährleistung vor einem Gericht in Frankreich verklagt.
Sie fragen sich dabei zu Recht, ob die französischen Gerichte zuständig sind oder nicht.
Produkthaftungsklage, die auf dem Deliktsrecht beruht
Die Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 ermöglicht es nach Europarecht in einem Produkthaftungsfall neben dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten auch die Gerichte des Ortes anzurufen, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezieht sich dieser Begriff sowohl auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch auf den Ort des ursächlichen Ereignisses, das diesen Schaden verursacht hat. Nun hat der EuGH in Bezug auf fehlerhafte Produkte in einem Urteil festgestellt, dass der Ort des ursächlichen Ereignisses der Herstellungsort des fehlerhaften Produkts ist.
Sowohl der deutsche Hersteller als auch der französische Käufer dürfen ihr örtliches Gericht anrufen, um eine Haftung des Herstellers des Produkts prüfen zu lassen.
Jedoch ruft der Käufer des Produkts oder Geschädigte in Frankreich in der Regel aus Beweissicherungsgründen das französische Gericht an. Mehr dazu weiter unten im Artikel.
Entscheidet sich der französische Käufer nach der Beweissicherung dazu, eine Haftungsklage zu erheben, so wird sich das französische Gericht wieder für zuständig erklären, so dass die deutschen Gerichte trotz der oben genannten, ebenfalls möglichen Zuständigkeit im Herstellerland nicht mehr entscheiden dürfen.
In diesem Kontext einer potenziellen Produkthaftung in Frankreich ist es dringend empfohlen, von Anfang an einen deutsch-französischen Anwalt auf dem Gebiet französisches Vertragsrecht und Produkthaftung zu Rat zu ziehen. Das gilt auch (und gerade dann), wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass Ihr Produkt gar keine Fehler hat. Jeder Schritt ist nämlich sowohl materiell rechtlich als verfahrensrechtlich taktisch relevant.
Klage auf der Grundlage eines Kaufvertrags
Als Verkäufer können Sie aufgrund der Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 vom Käufer in Frankreich, dem Ort der Lieferung beweglicher Sachen, also dem sog. Erfüllungsort, verklagt werden. Die Möglichkeit der Klage wegen versteckter Mängel hat sowohl Ihr direkter Abnehmer als auch ein Endkäufer in einer Reihe von Kaufverträgen im Wege der Direktklage. Eine Gerichtsstandklausel zugunsten der deutschen Gerichte wirkt nur gegenüber Ihrem direkten Vertragspartner, jedoch nicht gegenüber weiteren Käufern in einer Kaufvertragskette.
Klage wegen der gesetzlichen Konformitätsgarantie
Sie dürfen nur Ihren direkten Vertragspartner verklagen, so dass diesbezüglich eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandklausel im Kaufvertrag mit Ihrem direkten Abnehmer vor einem Gerichtsverfahren in Frankreich schützen kann. Da der Kreis der Anspruchsberechtigten begrenzt ist im Gegensatz zur deliktrechtlichen Produkthaftung und der Mängelgewährleistung für versteckte Mängel, sei diese Haftung nur kurz angesprochen. Diese Haftungsgrundlage sollte man trotzdem zumindest schon mal gehört haben.
2. Welches Recht ist anwendbar?
Sie haben mit dem französischen Käufer oder Geschädigten ein Vertragsverhältnis: Es gilt das nationale Recht, das im Vertrag gewählt wurde. Wurde keine Wahl getroffen, und wird ein französisches Gericht angerufen, so wenden die Richter bei einem Vertrag nicht die Rom-II-Verordnung, sondern das Haager Übereinkommen von 1973 an, um das speziell auf die Produkthaftung anwendbare Recht zu bestimmen. Dieses Übereinkommen hat Vorrang vor der Rom-II-Verordnung. Wohnt der unmittelbar Geschädigte in Frankreich, so gilt nach diesem Übereinkommen das französische Recht.
Macht der Kläger Mängelgewährleistungsansprüche geltend, bestimmt sich das anzuwendende Recht hingegen nach der Rom-I-Verordnung, also entweder ist deutsches Recht anwendbar als das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder frz. Recht als das Recht des Landes des Aufenthalts des Käufers, soweit es sich um einen Verbraucher handelt.
Sie haben mit dem französischen Geschädigten kein Vertragsverhältnis: Das französische Recht greift in den meisten Fällen.
3. Wie gestaltet sich die Haftung nach französischem Recht?
Dem Käufer bzw. Geschädigten aus Frankreich stehen verschiedene Haftungsgrundlagen zur Verfügung, auch wenn kein Vertrag mit dem Hersteller besteht: Die sehr strenge Produkthaftung des Herstellers im B to C- aber auch im B to B-Geschäft, parallel dazu die allgemeine deliktlische Haftung des Herstellers und schließlich die Direkthaftung des Verkäufers in der Verkaufskette gegenüber dem französischen Endkäufer.
Das französische Produkthaftungsrecht nach europäischen Vorgaben
Rechtsquellen
Ein neuer Richtlinienentwurf, der die Richtlinie Nr. 85/374 ersetzt und modernisiert, wird derzeit verabschiedet (siehe unten). Bisher wurde er noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo das Produkthaftungsrecht in einem eigenen Gesetz, dem Produkthaftungsgesetz, geregelt ist, hat der frz. Gesetzgeber das Produkthaftungsrecht im frz. Zivilgesetzbuch verortet. Dort besteht es dennoch als eigenständige deliktische Anspruchsgrundlage neben dem allgemeinen frz. Delikthaftungsrecht und dem Kaufrecht.
Wer darf diese Produkthaftung in Anspruch nehmen?
Im sogenannten Deliktrecht, wozu das Produkthaftungsrecht gehört, ist nicht der Kaufvertrag zwischen dem Hersteller (oder irgendeinem Verkäufer in einer Kette von Verkaufsverträgen) und seinem Käufer relevant, sondern der Fehler des hergestellten Produkts und seine Auswirkung auf einen Geschädigten.
Wann greift die französische Produkthaftung nach europäischer Vorgabe?
Die französische Produkthaftung ist eine sogenannte verschuldensunabhängige Produkthaftung.
Es muss ein Produkt vorliegen: Hierbei wird der Begriff eines „Produkts“ sehr weit gefasst. Es muss sich um eine bewegliche Sache handeln, die entweder selbstständig besteht oder auch in eine andere Sache integriert worden sein kann. So zählt zum Beispiel ein Bauprodukt, das in ein Gebäude eingebaut wurde, als „Produkt“ in diesem Sinne. Oder auch Materialien, die zur Viehzucht oder Jagd verwendet werden. Sämtliche Elektrizitätsbestandteile sind z.B. auch von diesem Produktbegriff umfasst.
Das Produkt muss in den Verkehr gebracht worden sein: Das Produkt wurde hergestellt, um in den Warenverkehr gebracht zu werden. Das bedeutet für das frz. Zivilgesetzbuch (Code Civil), dass der Hersteller sich freiwillig von dem Produkt getrennt haben muss: Das Inverkehrbringen entspricht dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Markt (der Vermarktung).
Ein Fehler: Das Produkt muss einen Fehler aufweisen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn das Produkt „nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann“. Zur Bewertung des Fehlers wird unter anderem berücksichtigt, ob die Produktinformation ausreichend war, oder das Produkt der zu erwartenden Verwendung entspricht. Auch der Zeitpunkt, zu dem das Produkt auf den Markt gebracht wird, ist wichtig: Je früher der Fehler auftritt, desto eher ist von einer Abnormalität des Produkts auszugehen. Ein Fehler des Produkts liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine verbesserte Version des Produkts verfügbar ist. Also wenn eine technische Weiterentwicklung das ehemalige Produkt „überholt“. Nach Art. 1245-10 des frz. Zivilgesetzbuchs (Code civil) wird eine Haftung des Herstellers ausgeschlossen, wenn der „Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, als [das Produkt] in Verkehr gebracht wurde“, es noch nicht ermöglichte, den Fehler zu erkennen. Diese Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht, wenn der Schaden durch ein aus diesem hervorgegangenen Produkt verursacht.
Der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Liegt der Fehler nicht nachweislich spätestens bei Inverkehrbringen vor, so greift die Produkthaftung nicht.
Der Schaden: Das fehlerhafte Produkt hat bei dem Geschädigten, der sowohl Käufer als auch eine dritte Person sein kann, die das Produkt nicht gekauft hat, kausal einen Schaden verursacht. Es kann sich hierbei sowohl um einen Personen- als auch um einen Sachschaden handeln. Bei Personenschäden haftet der Hersteller, unabhängig davon wie hoch der Schaden beziffert ist. Bei Sachschäden haftet der Hersteller erst ab einem Schaden von EUR 500,00, und nur für durch ein Gut erlittene Schäden, dass nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist.
Der Geschädigte: Der Geschädigte kann sowohl ein Verbraucher als auch ein gewerblicher Nutzer sein.
Kein Verschulden. Der Schaden braucht nicht durch den Hersteller verschuldet worden sein. Die Haftung des Herstellers besteht unabhängig davon, ob er den Fehler kannte oder hätte kennen müssen. Man spricht deshalb von einer Gefährdungshaftung.
Beweislast
Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm ein Schaden durch das fehlerhafte Produkt (kausal) entstanden ist. In anderen Worten muss der Ursprung des Produktmangels bestimmt und auf das Produkt zurückgeführt werden. Der Geschädigte muss sowohl Schaden und Fehler als auch den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen.
Der Hersteller kann den erbrachten Beweis des Geschädigten nicht dadurch widerlegen, dass:
er ein fehlerfreies Produkt in den Verkehr gebracht hat. Das frz. Zivilgesetzbuch (Code Civil) sieht ausdrücklich vor, dass der Hersteller auch dann für einen Fehler haften kann, wenn das Produkt unter Einhaltung der Regeln der Technik oder bestehender Normen hergestellt wurde oder Gegenstand einer behördlichen Genehmigung war. Das bedeutet: Die Einhaltung solcher Standards reicht nicht für einen Haftungsausschluss aus, sondern nur für die Fehlerfreiheit;
der Schaden auf das Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte verantwortlich ist, zurückzuführen ist (mehr zum Thema bei der Frage des Haftungsausschlusses).
Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass sein Schaden auf das fehlerhafte Produkt zurückzuführen ist, haftet der Hersteller.
Kann man diese Produkthaftung beschränken, um das Herstellerrisiko zu minimieren?
Der Grundsatz lautet: Nein: Eine Haftungsbeschränkung ist grundsätzlich nicht möglich. So sind in französischen (aber auch in deutschen) Verträgen Klauseln, die die Haftung für fehlerhafte Produkte ausschließen oder einschränken sollen, unwirksam.
Ausnahmen:
Für Schäden an Gütern, die vom Geschädigten nicht hauptsächlich für seinen privaten Gebrauch oder Verbrauch (d.h. die gewerblich) genutzt werden, sind bei Vorliegen einer entsprechenden Vertragsklausel zwischen Kaufleuten, die Art und die Höhe der Schäden beschränkbar.
Der Hersteller kann vorbringen, dass der Schaden die Folge eines Entwicklungsrisikos ist.
Die Haftung des Herstellers kann verringert oder aufgehoben werden, wenn das Verschulden des Geschädigten (Mitverschulden) eine erhebliche Rolle spielt. Das Verschulden eines Dritten ohne Verbindung zum Geschädigten verringert dagegen nicht die Produkthaftung.
Die letzte Ausnahmeregelung bietet immer wieder dem Hersteller eine effektive Möglichkeit, seine Haftung zu minimieren, sofern seine Verteidigungsstrategie wohlüberlegt und strukturiert ist. Andernfalls könnte der Versuch, von dieser Ausnahme zu profitieren, erfolglos verlaufen.
Fallbeispiel Frankreich : Mitverschulden des Geschädigten?
Die Beschränkung oder Verteilung der Haftung durch Mitverschulden des Geschädigten wird von der frz. Rechtsprechung in jedem Fall sehr eng ausgelegt. Hier ist ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Bei einer Überspannung der Stromleitungen entstand ein Hausbrand. Da Strom auch als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetz zählt, gilt das französische Produkthaftungsrecht. Der Stromanbieter haftet als Hersteller des Stroms für den Schaden der Hauseigentümer. Allerdings wurde festgestellt, dass die Hauseigentümer einen Schalter in ihren Stromkreis eingebaut hatten. Den Hauseigentümern war bewusst, dass dieser Schalter nicht erlaubt war. Es stellte sich heraus, dass dieser Schalter dazu geführt hatte, dass der Sachschaden überhaupt so groß wurde: Dieser Schalter hatte den Brand verschlimmert.
Dennoch haftete der Stromanbieter als Hersteller vollumfänglich, da ihm die Entstehung des Schadens angelastet wurde. Die Tatsache, dass der Schaden durch den Schalter verschlimmert wurde, ist für die Richter irrelevant, da der Schalter den Schaden nicht verursacht hat. Die Haftung des Stromanbieters wurde also nicht dadurch gemindert, dass die Hausbesitzer die Schadenshöhe mitverschuldet hatten. Er haftete für 100% des Schadens. Dieses Ergebnis ist in Frankreich strenger als in Deutschland, obwohl beide Länder das EU-Recht umgesetzt haben. Nach § 254 Abs. 1 BGB wäre den Hauseigentümern ein Mitverschulden angelastet worden (zumindest, was das Ausmaß der Schäden betrifft), was ihren Schadensersatzanspruch um ihren eigenen Mitverschuldensanteil gekürzt hätte. Der Stromanbieter hätte in Deutschland daher nicht 100% des Schadens übernehmen müssen.
Wann ist der Anspruch auf Produkthaftung verjährt?
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden, dem Mangel und der Identität des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Unabhängig von der Kenntniserlangung, verjährt der Anspruch jedoch spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts, es sei denn, der Geschädigte hat innerhalb dieser Zeit Klage eingereicht.
Welche Neuerungen hat der Richtlinien-Entwurf zu bieten?
Die EU steht kurz vor der endgültigen Verabschiedung einer neuen Richtlinie über fehlerhafte Produkte, die die Richtlinie Nr. 85/374 ersetzen wird. In Wirklichkeit geht es nicht darum, alles neu aufzusetzen, sondern vielmehr darum, die bestehenden Regeln zu modernisieren, um sie insbesondere an die technologischen Entwicklungen anzupassen.
Eine erweiterte Definition des fehlerhaften Produkts
Als erste Neuerung weitet der Richtlinienentwurf das System der verschuldensunabhängigen Haftung weit aus, indem es nunmehr sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Produkte ausgedehnt wird. Tatsächlich zielt die Definition des Produkts im Richtlinienentwurf immer noch auf „bewegliche“ Güter ab, stellt aber klar, dass der Begriff auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software umfasst.
Auch die Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, wird geändert und an technologische Entwicklungen, wie z. B. insbesondere Software-Updates, angepasst. So erwähnt Artikel 7 des Entwurfs ausdrücklich, dass zu den zu berücksichtigenden Umständen unter anderem die „Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt“ gehören. Daraus lässt sich folgern, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte auf Schäden angewendet wird, die beispielsweise durch ein Software-Update verursacht werden.
Die Auslegung des Begriffs „Schaden“ ist breiter gefasst und mehr Akteure können zur Verantwortung gezogen werden
Schaden wird gleichfalls erweitert definiert. Um der wachsenden Bedeutung von den digitalen Daten der Verbraucher gerecht zu werden, sieht Artikel 6 des Richtlinienentwurfs nun vor, dass das Recht auf Schadenersatz auch für „die Zerstörung oder Verfälschung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden“ gilt. Mit anderen Worten: Der Verlust von Daten, wie z. B. persönlichen Fotos oder Dokumenten, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde, wird entschädigungsfähig sein.
Der Richtlinienentwurf erweitert erheblich die Liste der Wirtschaftsakteure, die für den durch das fehlerhafte Produkt verursachten Schaden haftbar gemacht werden können. So können neben dem Hersteller des fehlerhaften Produkts oder Bauteils dieses Produkts zum Beispiel auch:
der Importeur des fehlerhaften Produkts oder Bauteils dieses Produkts;
der Bevollmächtigte des Herstellers;
und, wenn es keinen in der EU niedergelassenen Importeur oder Bevollmächtigten gibt, der Dienstleister für die Auftragsausführung
haftbar gemacht werden.
Wenn keiner dieser Wirtschaftsakteure ermittelt werden kann, kann der Verbraucher sogar gegen jeden ermittelten Händler vorgehen.
Eine erleichterte Beweislast
Der europäische Gesetzgeber berücksichtigte auch Herausforderung, die die Beweislast für einen Verbraucher darstellen kann. So lautet die neue, in Artikel 9 aufgestellte Regel nunmehr, dass, wenn der Kläger (Verbraucher) ausreichende Tatsachen und Beweismittel zur Plausibilisierung seines Schadenersatzanspruchs vorgelegt hat, der Beklagte verpflichtet ist, die dem Beklagten zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel offenzulegen. Diese Grundsatzregel wird jedoch durch zahlreiche Bedingungen ausgeführt, da die vom Beklagten verlangten Informationen auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sein müssen und nicht gegen das Geschäftsgeheimnis verstoßen dürfen.
Darüber hinaus schafft die Richtlinie eine Vermutung für die Fehlerhaftigkeit komplexer technologischer Produkte. Tatsächlich sieht Artikel 10 vor, dass ein nationales Gericht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem ausgeht, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln:
es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und
der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht, oder beides.
Wann ändert sich die französische Gesetzgebung?
Eine EU-Richtlinie gilt, anders als eine Verordnung, nicht direkt in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass diese sie innerhalb einer bestimmten Frist in ihr Rechtssystem umsetzen müssen. Der Entwurf spricht hier von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Derzeit befindet sich der Entwurf am Ende des EU-Gesetzgebungsverfahrens, da der Rat der EU ihn am 10. und 11. Oktober 2024 genehmigt hat. Die Richtlinie sollte daher in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht werden und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. In Anbetracht der Frist, die den Staaten für die Umsetzung eingeräumt wurde, kann man daher davon ausgehen, dass die neuen Regeln aus dieser Richtlinie in Frankreich spätestens im Laufe des Jahres 2027 in Kraft treten werden.
Das allgemeine französische Delikthaftungsrecht
Rechtsquelle
Artikel 1240 ff. Code civil
Wer darf diese Deliktshaftung in Anspruch nehmen?
Im sogenannten Deliktsrecht darf ein Geschädigter klagen, auch wenn er zum Hersteller gar keine Vertragsbindung hat.
Wann greift das allgemeine französische Delikthaftungsrecht?
Es ist grundsätzlich eine verschuldensabhängige Haftung für eine Pflichtverletzung, in der Regel die Verletzung einer Sicherheitspflicht (obligation de sécurité). Es gibt außerdem spezielle Voraussetzungen für den Fall, dass ein Mitarbeiter des Herstellers/Verkäufers eine Pflicht verletzt.
Ein Schaden ist entstanden: Hierunter fallen materielle sowie immaterielle Schäden. Die Kategorien von Schäden sind sehr vielfältig: So kann z.B. eine Person einen Vermögensschaden erleiden. Es handelt sich hierbei um eine in Geld bewertbare Schädigung des Vermögens: Beschädigung eines Gegenstands, Umsatzeinbußen. Sie kann auch einen immateriellen Schaden davontragen (z. B. Verletzung der Privatsphäre, Schmerz über den Verlust eines Haustieres). Es kann sich auch um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit handeln. Denkbar sind sichtbare Körperverletzungen, aber auch Funktionsstörungen, die mit dem Schaden zusammenhängen (Verlust der Empfindsamkeit, Lähmung usw.).
Die Pflichtverletzung durch einen Schädiger: Der sogenannte „Schädiger“ muss schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben. Hierbei wird ein Sorgfaltsmaßstab herangezogen, an welchem er sich orientieren soll. Dementsprechend meint eine Pflichtverletzung des Schädigers einen Verstoß gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregel oder einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Insofern wird unter schuldhaftem Verhalten des Schädigers vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verstanden. Vorsätzliches Handeln setzt grundsätzlich voraus, dass der Schädiger wissentlich und/oder willentlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Dahingegen liegt fahrlässiges Handeln vor, wenn der Schädiger eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Dies kann z.B. eine unterlassene Informationspflicht sein.
Die Pflichtverletzung durch einen Anderen oder Angestellten: Wird die Pflichtverletzung auf ein unachtsames Verhalten eines Angestellten zurückgeführt, so haftet der Geschäftsführer auch für dessen schuldhaftes Verhalten. Das ist ein bedeutender Unterschied zum deutschen Deliktsrecht. Nach §831 BGB kann sich nämlich der deutsche Geschäftsführer aus der Verantwortung ziehen, wenn er beweist, dass er den Angestellten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Im französischen Deliktsrecht haftet der Geschäftsführer unabhängig davon, ob er den Angestellten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Vorausgesetzt jedoch, es besteht eine Verbindung zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Funktion.
Die Pflichtverletzung des Schädigers ist kausal für den Schaden: Der Schaden muss unmittelbar aus der Pflichtverletzung herrühren. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung entscheiden sich die Richter für die adäquate Kausalität, was bedeutet, dass nur die entscheidende Ursache des Schadens berücksichtigt wird. Bei der verschuldensabhängigen Haftung berücksichtigen die Richter alle Ursachen, unabhängig von ihrer Bedeutung, die zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Würde man sich also vorstellen, dass die Pflichtverletzung nicht vorgenommen worden wäre und wäre der Schaden dann gerade nicht eingetreten, so fehlt die sog. Kausalität. Ebenso wenn der Schaden unabhängig von der Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil er andere Ursachen hat. In diesem Fall würde kein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Beweislast
Die geschädigte Person muss beweisen, dass der Schädiger den Schaden durch eine Pflichtverletzung verschuldet hat, dass ein Schaden vorliegt und dass zwischen den beiden Voraussetzungen ein Kausalzusammenhang besteht. Ohne Beweise kann der Anspruch im Fall des Bestreitens durch den vermeintlichen Schädiger nur abgelehnt werden.
Kann man diese Deliktshaftung beschränken, um das Herstellerrisiko zu minimieren?
Der Grundsatz lautet: Nein. Da die Deliktshaftung im französischen Recht unabhängig von vertraglichen Grundlagen besteht, kann sie auch grundsätzlich nicht mittels vertraglicher Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen werden;
Ausnahmen sind begrenzt möglich, da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Wirksamkeit dieser Art von Klauseln zur Beschränkung der Delikthaftung (mit Ausnahme von Körperschäden) zu befürworten scheint.
Wann ist der Anspruch wegen Deliktshaftung verjährt?
Die Regelverjährungsfrist im Deliktsrecht beträgt 5 Jahre bei Sachschäden und 10 Jahre bei Körper- bzw. Personenschäden. Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt bzw. hätte erlangen müssen.
Das Mängelgewährleistungsrecht aus dem Kaufvertrag
Die Produkthaftung aus dem Deliktsrecht erlaubt es, Schäden zu ersetzen, die durch ein Produkt oder eine Pflichtverletzung verursacht wurden, aber nicht den Ersatz von Schäden an dem Produkt selbst. Der Käufer, auch als Glied in einer Reihe von Kaufverträgen, kann daher ergänzend folgende Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen:
Schäden an der Sache selbst, also der sog. schädigenden Sache, ersetzt bekommen
eine Kaufpreisminderung durchsetzen
eine neue Sache erhalten
eine Rückabwicklung des Kaufvertrags durchsetzen
Rechtsquelle
Artikel 1641 bis 1649 Code civil
Wer darf diese Haftung aus dem Kaufrecht in Anspruch nehmen?
Die Haftungsbestimmungen aus dem Kaufrecht gelten nur zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, sie wirken sich nicht auf Dritte aus und grundsätzlich nicht auf den Hersteller. Daher ist nur der direkte Käufer berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, bis auf die Ausnahme der Direktklage, mit welcher ein Endkunde gegen den Hersteller vorgehen kann.
Wann greift das französische Kaufrecht bei einem Produktfehler?
Es ist eine vertragliche Haftung. Sie greift, wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen:
Versteckter Mangel an der Sache: Der Verkäufer für sog. versteckte Mängel einer Sache („vice caché“). Hierbei sind diejenigen Mängel gemeint, welche die Sache für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder diesen Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Käufer sie nicht erworben oder weniger bezahlt hätte, wenn er den Mangel gekannt hätte. Vorsicht: die Rügepflicht ist in Frankreich nicht streng, so dass die Fälle der versteckten Mängel häufiger als in Deutschland vorkommen.
Mangel vorhanden beim Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an der Sache: Der Mangel muss in der Sache selbst zu finden sein, bzw. ihr anhaften. Weiterhin muss der Käufer den Mangel erst nach Vertragsschluss entdeckt haben. Insofern muss der Mangel dergestalt sein, dass er nicht ohne Weiteres für den Käufer bereits beim Kauf erkennbar gewesen wäre. Wichtig hierbei: Handelt es sich bei dem Käufer um bei dem Käufer um einen gewerblichen Käufer, so wird ein strengerer Maßstab an die mögliche Erkennbarkeit des Mangels herangezogen. Dies ist der Fall, weil sich der Maßstab der Erkennbarkeit an der Fachkunde des Käufers orientiert.
Beweislast
Der Käufer muss:
einen versteckten Mangel beweisen,
der bereits beim Verkauf vorhanden war
und die Sache für ihren Zweck ungeeignet macht.
Worauf hat der Käufer Anspruch?
Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe der Sache (sog. action rédhibitoire) oder
Erstattung eines Teils bzw. des ganzen Kaufpreises (sog. action estimatoire);
Schadensersatz: Darüber hinaus haftet der Verkäufer auch für sämtliche weitere Schäden, die dem Käufer aufgrund der mangelhaften Sache entstanden sind, sofern der Verkäufer von dem Mangel Kenntnis hatte. Für den sog. bösgläubigen Verkäufer gilt demnach ein größerer Haftungsumfang.
Kann man diese Haftung aus dem Kaufvertrag beschränken, um das Herstellerrisiko zu minimieren?
Die Parteien können zwar auch vertragliche Haftungsbeschränkungen vereinbaren, nach Art. 1643 Code civil. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass diese Einschränkungen dann nur im B2B-Bereich gelten, sofern Verkäufer und Käufer den gleichen Kenntnisstand bezüglich der Kaufsache haben. Andernfalls kann die vertragliche Haftungsbeschränkung durch das Gericht für unwirksam erklärt werden.
Wann ist der Anspruch wegen Sachmangels im Kaufrecht verjährt?
Die Verjährungsfrist im Kaufrecht beträgt 2 Jahre. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Käufer den Mangel an der Sache entdeckt. In diesem Zeitraum muss der Käufer seinen Anspruch auf Mängelgewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen.
Die Durchgriffshaftung
Rechtsquelle
Artikel 1341-3 Code civil in Verbindung mit Art. 1641 Code civil
Wer darf diese Durchgriffshaftung in Anspruch nehmen?
Die sog. „action directe“ (direkter Anspruch des Käufers) bietet dem Gläubiger (also dem Endkäufer bzw. einem Käufer in der Kette) einen Anspruch direkt gegen „den Schuldner seines Schuldners“ (also den ersten Verkäufer in einer Kette von Kaufverträgen oder irgendeinen Verkäufer), auch wenn dieser nicht sein Vertragspartner war.
So hat beispielsweise der Verkäufer A das Produkt an den Verkäufer B verkauft. Der Kunde C erwirbt das Produkt beim Verkäufer B und stellt kurze Zeit später einen Mangel am Produkt fest. Anstatt dass der Kunde C nun seine vertraglichen Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer B geltend macht, kann er diese auch direkt gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer A geltend machen. Die Geltendmachung von vertraglichen Haftungsansprüchen erfolgt damit im Wege der sog. Durchgriffshaftung („action directe“). Der Kunde C überspringt seinen Vertragspartner und kann dem ursprünglichen Verkäufer A seinen Vertrag entgegenhalten.
Diese Situation ähnelt den Regelungen des Produkthaftungsrechts. Allerdings mit dem Unterschied, dass der Endkunde keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen muss, sondern sich auf seine individuellen Vertragsbedingungen berufen kann. Dementsprechend kann er aber im Rahmen dieser Haftung auch nur die vertraglich vorgesehenen Mängelrechte geltend machen. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung zwischen dem Endkunden und seinem Vertragspartner zugunsten des Vertragspartners wirkt daher auch zugunsten des ursprünglichen Verkäufers. Der Anspruch aus dem Produkthaftungsrecht hingegen ist gesetzlich geregelt und nicht vertraglich einschränkbar.
4. Haftungsrecht gegenüber gewerblichen Vertragspartnern
Die französischen Produkthaftungsregeln sind auch dann anwendbar, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmer im B2B-Geschäft handelt. Dahingegen ist beispielsweise nach deutschem Recht die Produkthaftung nur zwischen Hersteller-Unternehmer und Käufer-Verbraucher anwendbar. Damit ist die Rechtsprechung in Deutschland eng angelehnt an die europäische Vorgabe, wonach eine beschädigte Sache nur zu ersetzen ist, wenn diese privaten Zwecken dient.
Das europäische Recht setzt ebenfalls nicht voraus, dass die Produkthaftung auch zwischen zwei Unternehmern gelten soll. Da hier das französische Recht also mehr umfasst, als das europäische Recht vorsieht, kann die Produkthaftung im französischen Recht vertraglich beschränkt werden. Ein Hersteller-Unternehmer kann daher mit einem Käufer-Unternehmer vereinbaren, dass der Hersteller-Unternehmer nicht nach dem Produkthaftungsrecht haftet.
Die Möglichkeit dieser vertraglichen Beschränkung kann jedoch nur für Sachschäden vereinbart werden. Für Personenschäden ist eine solche Beschränkung unwirksam. Außerdem gilt die vertragliche Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung nur zwischen den Vertragsparteien. Nimmt also ein Käufer-Verbraucher den Hersteller-Unternehmer wegen deliktsrechtlicher Produkthaftung direkt in Anspruch, ohne sich zunächst an den (Zwischen-)Käufer-Unternehmer zu halten, gilt die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht gegenüber dem Käufer-Verbraucher.
5. Produkthaftung des Herstellers der Produktkomponente gegenüber dem Hersteller des Endprodukts
Wenn es sich um ein Produkt handelt, das aus verschiedenen Bauteilen besteht, stellt sich die Frage, wie die Haftungsverteilung der einzelnen Hersteller vorzunehmen ist. In dieser Konstellation unterscheidet das Gesetz zwischen dem Hersteller einer Produktkomponente und dem Hersteller des Endprodukts.
Der geschädigte (End-)kunde, bei dem der Schaden aufgetreten ist, kann beide Hersteller in Anspruch nehmen. Die beiden Hersteller haften ihm gegenüber als Gesamtschuldner. Untereinander haften sie jedoch je nach Mitverschuldensanteil. Mehr zum Thema Verteilung der Haftung der Hersteller in der Produkthaftung.
6. Das Beweisverfahren in Frankreich
Um Beweise zu erbringen, gibt es in Frankreich ein Beweisverfahren, in welchem Beweise förmlich beantragt werden können, um sie dann im Hauptverfahren der gegnerischen Partei entgegenhalten zu können.
Bevor der eigentliche Rechtsstreit um die Haftung wegen des fehlerhaften Produkts stattfindet, wird ein sogenanntes „Vorverfahren“ geführt: Das Beweisverfahren („mesure d’instruction in futurum“) der französischen Zivilprozessordnung. Zwar kann das Beweisverfahren auch noch während des Streitverfahren geführt werden, jedoch können die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Vorverfahren kostengünstiger ausgewertet werden. Fällt das selbstständige Beweisverfahren nämlich positiv für den Antragsteller aus, so liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass er auch das Hauptverfahren gewinnen wird.
So kann beispielsweise im selbstständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten beantragt werden. Der Sachverständiger wird oftmals bestellt, um insbesondere Folgendes festzustellen:
Ob tatsächlich ein Produktfehler vorliegt;
Um welche Art von Produktfehler es sich handelt;
Wer diesen Fehler verursacht hat;
Ob der Fehler einen Schaden verursacht hat und
Wie hoch der aus dem Produktfehler entstandene Schaden ist.
Im Hauptverfahren kann der Kläger dann den Hersteller auf Zahlung von Schadensersatz verklagen, ohne dass er ein großes Prozessrisiko eingehen muss, da bereits alle notwendigen Fakten im Rahmen des vorherigen Beweisverfahrens geklärt worden sind. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und die Kosten für alle Parteien zu begrenzen, kann auch eine Vergleichsvereinbarung getroffen werden.
Um sich gegen die Haftungsrisiken abzusichern, gibt es die Möglichkeit eine Produkthaftungsversicherung abzuschließen. Die typischen Fehler des Produkts und das Verschulden des Herstellers werden in der Regel versichert, wie z.B. auch den Beratungsfehler des Herstellers, der oft vorkommt.
Die Produkthaftungsversicherung kann je nach Versicherungspolice die folgenden Kosten decken:
Verteidigungskosten, einschl. Rechtsanwaltskosten (wobei die Wahl des Anwalts frei bleibt). Anzumerken ist, dass die Gerichtskosten in Frankreich bescheiden sind;
Sach- und Personenschäden mit Grenzen der Haftungssumme.
Entsteht ein Sach- oder Körperschaden durch ein mangelhaftes Produkt, so kann sich der Hersteller im Vorhinein gegen eine solche Inanspruchnahme versichern.
Natürlich sollte vor Abschluss einer solchen Produkthaftungsversicherung genau darauf geachtet werden, was von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen wird. Wenn z.B. eine weltweite Produkthaftungsversicherung die Versicherung der Betriebsstätten im Ausland ausschließt, kann es passieren, dass der Versicherte sich unbewusst in dieser Situation befindet und daher gar keine Produkthaftungsversicherung hat.
Ferner ist stets zu beachten, dass wenn der Hersteller einen außergerichtlichen Vergleich über die Produkthaftung abschließt, die Produkthaftungsversicherung auf jeden Fall zu Rate gezogen werden sollte.
7. Praxistipps
Tipps vor dem Produkthaftungsfall
Sorgfältige Überarbeitung Ihrer Verträge
Achten Sie darauf, dass Sie
einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, damit Sie im Streitfalle wissen, welches Gericht in welchem Land zuständig ist;
bestimmen, welches nationale Recht im Streitfall anwendbar sein soll;
eine zulässige Haftungsbeschränkung hinzufügen, die auch für Frankreich gilt, weil das französische Produkthaftungsrecht trotz Anwendung des deutschen Rechts eine Rolle spielen könnte;
die Schadensminderungspflicht vereinbaren;
das Produkthaftungsrecht für gewerbliche Käufer im Falle von Sachschäden (Unternehmer-Käufer) ausschließen.
Prüfung Ihrer Deckungskonditionen der bestehenden deutschen Produkthaftungsversicherung für den Verkauf nach Frankreich
Tipps bei Geltendmachung von Ansprüchen von Geschädigten
Prüfen Sie Ihre Dokumentation im Hinblick auf die Voraussetzungen der Produkthaftung in Deutschland und in Frankreich;
Überlassen Sie die Handhabung der Kommunikation nicht jemandem im Unternehmen, der die rechtliche Thematik der Produkthaftung gar nicht versteht und daher gravierende Fehler machen könnte;
Holen Sie sich rechtlichen Rat von deutsch-französischen Rechtsanwälten, um die größten Fallstricke zu vermeiden. Dies wird Sie im Ergebnis weniger kosten als wenn Sie in diesem frühen Stadium sparen wollen.
8. Fazit
Verkaufen Sie Produkte oder Produktbestandteile nach Frankreich, ist es unerlässlich, die Grundzüge des französischen Rechts zum Thema Produkthaftung zu verstehen, weil Sie die Berührung mit dieser Rechtsordnung nicht unbedingt vermeiden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass trotz Vereinbarung des deutschen Rechts und Zuständigkeit der deutschen Gerichte, Sie sich als Hersteller doch vor einem französischen Gericht nach französischem Recht verteidigen müssen.
Frankreich hat keine amerikanischen Verhältnisse, was das Produkthaftungsrecht angeht, da die europäischen Regeln gelten. Aber die Fallstricke sind zahlreich und eine Kritik der Produkte durch den französischen Partner oder Endnutzer sollte nie auf die leichte Schulter genommen werden.
Das französische Produkthaftungsrecht für deutsche Hersteller und Verkäufer Wenn Sie als Hersteller oder Importeur ein Produkt in Frankreich anbieten und wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, sind die französischen Regeln zu beachten. Sie können nämlich wegen Schäden aufgrund von Fehlern bzw. Mängeln eines Produkts nicht nur vertraglich, sondern auch unabhängig vom Inhalt des Vertrages mit Ihrem französischen Vertragspartner haften –und
Fall von “Autsch”, aber heftig. Die Itsmydata GmbH betreibt ein Webportal, über das Kunden Bonitätsauskünfte von Auskunfteien wie Creditreform Boniversum, Experian oder Schufa einholen können. Lilith Wittmann hat sich das zunutze gemacht, um die Bonität von Jens Spahn mal wieder abzufragen.
Was macht die Itsmydata GmbH?
Die Itsmydata GmbH ist ein in München residierendes Unternehmen, welches über ein gleichnamiges Portal Mietern gegen “Geld und gut Worte” das Erstellen einer “Mieter-Mappe” ermöglicht. Mit dieser Mappe, die “Wohnungsunterlagen” enthält, soll sich ein Mietinteressent gegenüber einem Vermieter bezüglich der Bonität ausweisen können.
Das Webportal ermöglicht Kunden Bonitätsauskünfte von Auskunfteien wie Creditreform Boniversum, Experian oder Schufa einzuholen und in der “Hausmappe” bereitzustellen. Das Versprechen des Unternehmens: “Sicheres Datenkonto. Bei itsmydata kannst du kostenlos deine Daten sicher speichern. Sie sind einzelverschlüsselt und nur du kannst auf sie zugreifen.”
Ich konnte mir nicht verkneifen, die Werbung von itsmydata auf X.com per Screenshot zu dokumentieren.
Die versprechen “mir als Mieter” also die Macht über meine Daten auf Basis der DSGVO zurück zu geben. Der informierte Zeitgenossen weiß “wo DSGVO drauf steht, ist oft was anderes drin”. Aber der Geschäftsführer von Haus & Grund jubelt, dass die itsmydata Mietermappe ein echter Vorteil für Mieter sei – ein großer Schritt in den digitalen Abgrund – vornehm als “digitale Vermietung” betitelt.
Wittmann: Frag doch mal nach
Lilith Wittmann hat dieses Angebot so interessant gefunden – keine Ahnung, ob sie eine Wohnung sucht oder zu vermieten hat – dass sie das alles etwas genauer unter die Lupe genommen hat. Schnell ein Konto bei itsmydata erstellt und verifizieren lassen. Und schon konnte es losgehen – nicht mit der Mietermappe, sondern mit der Bonitätsauskunft von fremden Daten.
Lieblings-Interessent von Wittman ist unser Ex Gesundheitsminister Jens Spahn – keine Ahnung, warum sie einen Narren an dem gefressen hat. Aber im Juli 2023 hatte sie über die App Schufa-Tochter Bonify die Bonitätsdaten von Herrn Spahn anzeigen lassen.
Ich hatte dies im Beitrag Schufa Bonify-App: Sicherheitslücke ermöglicht beliebige Daten abzufragen hier im Blog aufgegriffen. Aber erinnerungsmäßig gibt es einen Film mit dem Titel “Mach’s noch mal Sam …”, scheint Wittmann auch zu kennen.
Jedenfalls hat sie im Portal von itsmydata dann mal nach Jens Spahn gefragt – dessen Meldeadresse hat sie ja. DSGVO hin, DSGVO her, sowohl Creditreform/Boniversum als auch Experian haben dann die Daten herausgerückt (siehe obiger Screenshot von X oder auf Mastodon). Also Pustekuchen mit dem itsmydata-Versprechen “Du hast die Kontrolle über deine Daten”, denn ich kann mir nun nicht vorstellen, dass her Spahn zugestimmt hat, dass die Daten von Litlith Wittmann eingesehen werden können.
Sprich: Ein weiteres Beispiel, wo ein Portal ein Versprechen abgibt, das aber wegen Implementierungsproblemen nicht einhalten kann. Mit Hilfe der angezeigten Daten konnten auch die Zertifikate auf dieser Webseite überprüft werden.
Wittmann empfiehlt itsmydata das Portal abzuschalten. Ein Gutes hat die Sache – wir wissen jetzt, dass die Bonitätsdaten von “Jens Spahn” besser geworden sind. Insgesamt ist das alles “nicht gut” – und der oben bejubelte Schritt in Richtung digitale Vermietung ist ein weiterer Schritt in den digitalen Abgrund.
Ergänzung: Wittman scheint noch nichts zu den Details veröffentlicht zu haben. Aber ich Golem hat hier noch einige Erläuterungen veröffentlicht. Wittmann hat keine Details zur Schwachstelle veröffentlicht, aber gegenüber Golem gab sie an, dass es im Grunde die gleiche Sicherheitslücke wie bei Bonify gewesen sei, die aber leichter ausnutzbar war. Da freuen wir uns doch auf die Digitalisierung. Und dem Open-Data-Ansatz sind wir ein Stückchen näher gerückt – “wir haben ja nix zu verbergen”.
Fall von “Autsch”, aber heftig. Die Itsmydata GmbH betreibt ein Webportal, über das Kunden Bonitätsauskünfte von Auskunfteien wie Creditreform Boniversum, Experian oder Schufa einholen können. Lilith Wittmann hat sich das zunutze gemacht, um die Bonität von Jens Spahn mal wieder abzufragen. Was macht die Itsmydata GmbH? Die Itsmydata GmbH ist ein in München residierendes Unternehmen, welches über ein gleichnamiges Portal
Verdiene ich als Chief Information Security Officer (CISO) in meinem Unternehmen genug? Und wie ist das Gehaltsgefüge im Vergleich mit den europäischen Kollegen? Ich hätte da was für euch …
Das Executive-Search- und Management-Beratungsunternehmen Heidrick & Struggles hat wohl einen Ländervergleich der CISO-Einkommen publiziert.
Ist mir über obigen Tweet untergekommen – die Kollegen haben hier einige Informationen zusammen getragen. Für den Report hat Heidrick & Struggles weltweit über 400 CISOs zu ihrer Vergütung und organisatorischen Aspekten ihrer Funktion befragt. Details finden sich im Dokument 2024 Global Chief Information Security Officer Organization and Compensation Survey.
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit Allgemein verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Hinweis: Bitte beachtet die Regeln zum Kommentieren im Blog (Erstkommentare und Verlinktes landet in der Moderation, gebe ich alle paar Stunden frei, SEO-Posts/SPAM lösche ich rigoros). Kommentare abseits des Themas bitte unter Diskussion.
Du findest den Blog gut, hast aber Werbung geblockt? Du kannst diesen Blog auch durch eine Spende unterstützen.
Verdiene ich als Chief Information Security Officer (CISO) in meinem Unternehmen genug? Und wie ist das Gehaltsgefüge im Vergleich mit den europäischen Kollegen? Ich hätte da was für euch … Das Executive-Search- und Management-Beratungsunternehmen Heidrick & Struggles hat wohl einen Ländervergleich der CISO-Einkommen publiziert. Ist mir über obigen Tweet untergekommen – die Kollegen haben hier einige Informationen zusammen getragen. Für
[English]Ich stelle mal eine Information in den Blog, die mir von einem Leser zugegangen ist (danke dafür). Kunden, die Fortinet-Produkte von der Telekom mit administrieren lassen, sind vermutlich von einer Schwachstelle im FortiManager tangiert. Die Telekom informiert Kunden über einen möglichen Datenabfluss über deren zentrale Admin-Oberfläche für Fortigate.
Fortinet SASE der Telekom
Die Deutsche Telekom bietet für Business-Kunden SD-WAN auf Basis Fortinet an und wirbt mit einer “umfassenden Sicherheitsstrategie für die Digitalisierung Ihres Netzwerkes”.
Telekom SD-WAN auf Basis Fortinet ist Bestandteil des voll integrierten Security Ökosystems mit einem zentralen Management, wirbt der Anbieter – also eine Lösung aus einer Hand, wo sich der Kunde nicht um die Fortinet-Infrastruktur kümmern muss.
FortiManager-Schwachstelle CVE-2024-47575
Zum 30. Oktober 2024 hat Fortinet den Sicherheitshinweis Fortinet Updates Guidance and Indicators of Compromise following FortiManager Vulnerability Exploitation zum FortiManager veröffentlicht.
Fortinet hat seinen Sicherheitshinweis zu einer kritischen FortiManager-Schwachstelle (CVE-2024-47575) aktualisiert und dabei zusätzliche Umgehungsmöglichkeiten und Kompromissindikatoren (IOCs) hinzugefügt. Ein nicht authentifizierter Cyber-Bedrohungsakteur könnte diese Schwachstelle remote ausnutzen, um Zugriff auf sensible Dateien zu erhalten oder die Kontrolle über ein betroffenes System zu übernehmen. Fortinet hatte Mitte Oktober 2024 Patches zum Schließen der Schwachstelle veröffentlicht.
Es hat bei der Telekom gescheppert
Ein Blog-Leser, der Kunde bei der Deutsche Telekom ist und die obige Fortinet-Lösung nutzt, hat sich per E-Mail bei mir gemeldet (danke dafür). Er wurde von der Telekom zum 7. November 2024 über “einen Datenabfluss” informiert. Der Meldung entnehme ich, dass Fortinet am 23. Oktober 2024 eine Sicherheitslücke in Bezug auf das Produkt FortiManager gemeldet und einen entsprechenden Patch bereitgestellt hat.
Laut Telekom-Mitteilung wurde der Patch zum Schließen der Schwachstelle unmittelbar, d.h. bereits am 24. Oktober 2024, installiert. Aber es gab eine Kompromittierung, die die Telekom auf Grund eigener forensischer Untersuchungen festgestellt hat.
Bereits rund einen Monat (am 22. und 23. September 2024) bevor Fortinet seine Schwachstelle veröffentlicht hat, sind zwei unautorisierte Zugriffe auf den zentralen FortiManager der Deutsche Telekom erfolgt. Dafür wurde die mittlerweile geschlossene Sicherheitslücke genutzt. Bei diesen Zugriffen könnten auf dem zentralen System abgespeicherte Informationen abgeflossen sein. Fortinet hat die Telekom informiert, dass die Angreifer auf folgende Daten zugegriffen haben können:
Admin Users Accounts
Certificate’s private key and password (In case of ssl offloading/deep inspection/ipsec auth)
VPN Pre-Shared Keys
Local user accounts
TACACS Key
LDAP / Active Directory Passwords
RADIUS Secret Keys
SNMP Secrets
OSPF/BGP Neighbour Passwords
Wireless SSID / Mesh Keys
Passwords stored inside automation stitches
PPPoE Passwords
SMTP Passwords
HA Pre-shared Keys Cluster Password
Konfigurationsdaten der Firewall
Also quasi die Kronjuwelen der Kunden. Die Telekom schreibt: “Da die Firewall-Komponenten, die wir für Sie betreiben, über den zentralen FortiManager administriert werden, werden wir maximale Vorsicht walten lassen und sämtliche Eventualitäten ausschließen.”
Die Telekom fordert Kunden zur Sicherung der Firewalls auf, alle oben genannten Passwörter und Schlüssel auf der Kunden-Firewall (sofern diese die Firewall selbst administrieren) zu ändern. Sollten diese Passwörter und Schlüssel auch an anderer Stelle verwendet worden sein, sind diese ebenfalls zu ändern.
Für alle Firewalls, die durch die Telekom administriert werden, führt diese die notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den Kunden durch. Die Telekom gibt an, bereits sämtliche User Accounts für alle Firewalls erneuert, die administrativen User Accounts für den zentralen FortiManager, sowie für die Radius-Zugänge geändert zu haben.
Mitteilung der Deutsche Telekom – Information über Maßnahmen zur Schließung der Sicherheitslücke Fortinet FortiManager
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit unser Lieferant Fortinet am 23. Oktober 2024 eine Sicherheitslücke in Bezug auf das Produkt FortiManager gemeldet und einen entsprechenden Patch bereitgestellt hat, beobachten wir die Situation sehr aufmerksam. Zwar haben wir diesen Patch – wie vom Hersteller empfohlen – unmittelbar am 24. Oktober entsprechend eingesetzt. Aus heutiger Sicht möchten wir Sie dennoch bitten, unverzüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Wir haben mit eigenen forensischen Untersuchungen festgestellt, dass bereits rund einen Monat bevor Fortinet seine Schwachstelle veröffentlicht hat, zwei unautorisierte Zugriffe auf unseren zentralen FortiManager erfolgt sind (22. und 23. September 2024). Dafür wurde die mittlerweile geschlossene Sicherheitslücke genutzt. Bei diesen Zugriffen könnten auf dem zentralen System abgespeicherte Informationen abgeflossen sein. Wir haben Fortinet hierzu kontaktiert. Das Unternehmen gibt an, dass es sich dabei um folgende Daten handeln könnte:
Admin Users Accounts Certificate’s private key and password (In case of ssl offloading/deep inspection/ipsec auth) VPN Pre-Shared Keys Local user accounts TACACS Key LDAP / Active Directory Passwords RADIUS Secret Keys SNMP Secrets OSPF/BGP Neighbour Passwords Wireless SSID / Mesh Keys Passwords stored inside automation stitches PPPoE Passwords SMTP Passwords HA Pre-shared Keys Cluster Password Konfigurationsdaten der Firewall
Da die Firewall-Komponenten, die wir für Sie betreiben, über den zentralen FortiManager administriert werden, werden wir maximale Vorsicht walten lassen und sämtliche Eventualitäten ausschließen.
Um Ihre Firewall vor unautorisierten Zugriffen zu schützen, ändern Sie bitte alle der oben genannten Passwörter und Schlüssel auf Ihrer Firewall (sofern Sie Ihre Firewall selbst administrieren). Sollten diese Passwörter und Schlüssel auch an anderer Stelle verwendet worden sein, sind diese ebenfalls zu ändern.
Für alle Firewalls, die durch die Telekom administriert werden, führen wir die notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit Ihnen durch.
Wir haben unsererseits bereits sämtliche User Accounts für alle Firewalls erneuert, die administrativen User Accounts für den zentralen FortiManager, sowie für die Radius-Zugänge geändert.
Nähere Details über diese Sicherheitslücke finden sich hier oder hier.
[English]Ich stelle mal eine Information in den Blog, die mir von einem Leser zugegangen ist (danke dafür). Kunden, die Fortinet-Produkte von der Telekom mit administrieren lassen, sind vermutlich von einer Schwachstelle im FortiManager tangiert. Die Telekom informiert Kunden über einen möglichen Datenabfluss über deren zentrale Admin-Oberfläche für Fortigate. Fortinet SASE der Telekom Die Deutsche Telekom bietet für Business-Kunden SD-WAN auf