Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft durch ein Bankdarlehen decken, aber die Banken spielen nicht immer mit oder die Zinsen sind zu hoch. Sonst kann der Geschäftsführer auch die Gesellschafter bitten, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen, und zwar in dem sie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, entweder als formelles Darlehen oder einfach als Überweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft. Verschaffen Sie sich im Folgenden einen Überblick zu den legalen Aspekten der Gesellschafterdarlehen im französischen Recht.
Definition des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos
Gewährt ein Gesellschafter seiner französischen Gesellschaft ein Darlehen in irgendeiner Form, so wird automatisch ein Gesellschafterkonto bei der Gesellschaft für ihn eingerichtet und kreditiert. Ein Gesellschafterkonto ist nämlich ein Konto, das im Namen eines Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft eröffnet wird und auf dem die Summen verbucht werden, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung stellt, abgesehen von seiner Einlage in das Gesellschaftskapital bei der Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen.
Seit Inkrafttreten des PACTE-Gesetzes am 22. Mai 2019 kann jeder Gesellschafter, auch bei ganz geringem Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital, der Gesellschaft auf diese Weise eine Einzahlung finanzieren. Das gilt ebenfalls für die Organmitgliedern wie Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder/Aufsichtsratsmitglieder, Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren von SAs und Vorsitzenden von SAS.
Die Einzahlungsmethoden auf das Gesellschafterkonto
Die von den Gesellschaftern auf das Gesellschafterkontokorrentkonto eingezahlten Beträge können auf verschiedene Weise verbucht werden. Die Vorschüsse der Gesellschafter werden entweder durch eine Einzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft oder durch die Stundung einer fälligen Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter geleistet.
Die Formen, die die Einzahlungen annehmen kann, sind die folgenden:
- Ein Gesellschafterdarlehen mit Kapitalauszahlung auf der Grundlage eines unterzeichneten und schriftlichen Darlehensvertrags;
- Eine Geldzahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Schriftform;
- Eine Forderung des Gesellschafters, die fällig ist, aber vom Gesellschafter nicht eingefordert wurde: z.B. eine ausgeschüttete, aber nicht gezahlte Dividende, eine Preisforderung für eine durch den Gesellschafter geleisteten Lieferung oder Leistung.
Wie das Gesellschafterdarlehens funktioniert
Die Bereitstellung des Geldes erfolgt durch Überweisung des Betrags zugunsten der Gesellschaft. Wenn keine formelle Einlage in das Gesellschaftskapital noch die Zahlung einer Schuld des Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Vertragspartner gibt, ist die überwiesene Summe dann automatisch eine Verbuchung in das Gesellschafterkonto.
Es gibt keinen besonderen Formalismus. Eine Darlehensvereinbarung kann durchaus mündlich geschlossen werden. Dennoch ist es immer ratsam, eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zu verfassen, insbesondere um darin die Rückzahlungsmodalitäten des vom Gesellschafter gewährten Darlehens festzulegen.
Wenn der Gesellschafter für das gewährte Darlehen eine Vergütung erhält, erfolgt diese grundsätzlich in Form von Zinsen und der Zinssatz muss zwingend schriftlich festgelegt werden (Art. 1907 Zivilgesetzbuch).
Die Verbuchung in der Gesellschaft erfolgt unter dem Konto „Anleihen und verschiedene Verbindlichkeiten“ (getrennt von den Bankverbindlichkeiten) und ermöglicht es, diese Zahlungen nachzuvollziehen. Jeder Gesellschafter hat ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto, sobald er Geld eingezahlt hat.
Falls eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter geschlossen wird, gilt diese als „in-sich-Geschäft“ angesehen und muss in der Regel von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.
Die auf einem Gesellschafterkonto verbuchten Summen stehen dem Gesellschafter in der Regel jederzeit zur Verfügung, sofern in der Satzung oder in den Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Es ist sonst auch möglich, in einer Vereinbarung die Rückzahlung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, außer an solche, die die Rückzahlung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängig machen würden. Die Rechtsprechung schreibt jedoch vor, dass ein Gesellschafter nicht auf einer sofortigen Rückzahlung bestehen darf, wenn:
- seine Rückzahlungsorderung missbräuchlich ist (Entscheidung des Berufungsgerichts Paris CA Paris vom 12. Februar 1999) ;
- die Gesellschaft sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet;
Die Rückzahlung einer Forderung aus einem Gesellschafterkontokorrentkonto unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Auszahlung des Saldos dieses Kontos gefordert wurde.
Verzinsung des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos
Gesellschafterdarlehen und generell Gesellschafterkonten dürfen verzinst werden, d. h. die Gesellschaft kann den Gesellschaftern Zinsen auf die durch den Gesellschafter zur Verfügung gestellten Beträge zahlen. Dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Zinssätze werden in der Regel in der Satzung oder einer Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung frei festgelegt, müssen aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben, um eine steuerliche Umqualifizierung zu vermeiden.
Steuerliche Behandlung der Vergütung des Gesellschafterdarlehens
Eine Gesellschaft, die Geld vom Gesellschafter erhält, muss über ein vollständig eingezahltes Grundkapital verfügen. Das hat seinen Sinn, da der Gesetzgeber von den Gesellschaftern erwartet, dass sie ihre Einlage in die Gesellschaft begleichen, bevor sie für ein Darlehen vergütet werden. Ebenso darf die Gesellschaft nicht unterkapitalisiert sein.
Schließlich kann der Zinssatz zur Vergütung des Gesellschafterdarlehens nicht frei festgesetzt werden. Artikel 39 des französischen Steuergesetzbuches muss beachtet werden, welcher die Voraussetzungen nennt, unter denen die Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Wenn der von den Parteien vorgesehene Zinssatz zu hoch ist im Vergleich zum jährlichen Durchschnittssatz der Kreditinstitute entsprechend einer genauen Definition, sind die von der Gesellschaft an ihren Darlehensgeber gezahlten Zinsen nicht abzugsfähig.
Bei Nichteinhaltung dieser Steuervorschriften lautet die Sanktion: Die Zinsen sind nicht vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn also ein hoher Zinssatz in einer Zeit hoher Zinssätze vereinbart wird, können die steuerlichen Auswirkungen schwerwiegend sein.
Verbote im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen und dem Gesellschafterkonto
Das Kontokorrentkonto eines Gesellschafters muss immer Guthaben aufweisen: Ein Unternehmen kann seinem Gesellschafter niemals einen Kredit gewähren. Ein negatives Saldo kann insbesondere bei Kapitalgesellschaften und GmbHs zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. In der Regel warnt der französische Steuerberater die Gesellschaft von sich aus, sobald er das negative Saldo des Gesellschafterkontos bemerkt.
Wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, gilt das von der Gesellschaft zu seinen Gunsten gewährte Darlehen als strafbare Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafterdarlehen und Verkauf der Gesellschaft
Wenn die Gesellschaft durch Abtretung der Gesellschaftsanteile oder Aktien verkauft wird, müssen die ausscheidenden Gesellschafter daran denken, von der Gesellschaft die Rückzahlung ihres Saldos der Gesellschafterkonten aus Gesellschafterdarlehen in jeglicher Form zu verlangen. Meistens sind die Modalitäten der Rückzahlungen aus den Gesellschafterkonten Teil der Bestimmungen des Kaufvertrags der Gesellschaft im Unternehmensverkauf.
Das Gesellschafterdarlehen ist also ein praktisches und leicht verwendbares Instrument, erfordert aber einen methodischen Umgang mit den geltenden Vorschriften, um rechtliche oder steuerliche Risiken zu vermeiden. Die strafrechtlichen Risiken sind dabei nicht zu unterschätzen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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