Auswandern für Steuererleichterung: Vermeiden Sie diese Fallen des französischen Fiskus!

Aus Frankreich auswandern, um Steuern zu vermeiden

Sie haben Frankreich verlassen, um der französischen Besteuerung Ihres Einkommens bzw. Ihres Vermögens zu entgehen. Aber Vorsicht, der Fiskus kann Sie auch nach Ihrer Auswanderung noch einholen. Welches sind die häufigsten Situationen, in denen Sie trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland weiterhin in Frankreich steuerpflichtig sind? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die typischen Fälle.

Steuerwohnsitz im Ausland für Auswanderer

Eine Person, die in Frankreich gewohnt hat, dort aber nicht mehr steuerlich ansässig ist, weil sie steuerlich ausgewandert ist, unterliegt in der Regel nicht mehr der französischen Einkommenssteuer, es sei denn, die Einkünfte gelten nach den Steuergesetzen als Einkünfte aus französischer Quelle. Dieser Begriff entspricht nicht immer dem, was man mit gewöhnlichem Menschenverstand darunter verstehen würde. Es ist daher wichtig, sich mit den nationalen und internationalen Steuerregelungen auseinanderzusetzen, um die richtige Entscheidung über einen steuerlich effizienten Umzug ins Ausland treffen zu können.

Nach Wegzug ins Ausland Steuerwohnsitz unwissentlich in Frankreich geblieben

Der Steuerwohnsitz nach den internationalen Abkommen

Eine Person geht beim Auswandern aus Frankreich manchmal davon aus, keinen Steuerwohnsitz mehr in Frankreich zu haben, stellt dann aber fest, dass sie doch einen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hat, ohne es zu wissen. Zum Beispiel, wenn er gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und seinem Einwanderungsland (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich – Deutschland) aufgrund seiner Verbindungen zu Frankreich steuerlich in Frankreich ansässig ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Auslegung des „Mittelpunkts der Lebensinteressen“.

Der Steuerwohnsitz nach französischem Steuerrecht

Das französische Steuerrecht legt im Steuergesetzbuch CGI (Code Général d’impôts) in Artikel 4A fest, dass „Personen, die in Frankreich ihren Steuerwohnsitz haben, auf ihr gesamtes Einkommen steuerpflichtig sind.“

Eine Person ist steuerrechtlich in Frankreich ansässig, wenn sie eines der in Artikel 4B des CGI festgelegten Kriterien erfüllt, sprich:

  • Ihren Haushalt oder Hauptaufenthaltsort in Frankreich hat
  • In Frankreich eine nicht nur als Nebentätigkeit ausgeübte berufliche Beschäftigung hat, egal ob angestellt oder selbstständig
  • Den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat

Zum Beispiel wird ein Franzose, der seine persönlichen Bindungen in Frankreich aufrechterhält, seine Hauptfreizeitbeschäftigungen, eine Einkommensquelle und sein einziges Vermögen in Frankreich hat, wahrscheinlich als in Frankreich steuerrechtlich ansässig betrachtet.

Sollte der Steuerwohnsitz in seinen Erklärungen falsch angegeben sein, ist sein gesamtes Einkommen am falschen Ort gemeldet, und es ist mit Steuerbußen zu rechnen.

Ist die 184-Tage-Regelung relevant?

Diese Regelung wird oft zitiert, ist aber eigentlich nur bei der Festlegung des Besteuerungsstaates für Löhne offiziell relevant. Sie ist dagegen im Hinblick auf den steuerlichen Wohnsitz oftmals nur ein Indiz. Maßgeblich sind eher die oben genannten Kriterien im internationalen bzw. nationalen Steuerrecht für den Lebensmittelpunkt.

Beispiel: Lebt ein Franzose nicht mehr in Frankreich, sondern in Deutschland über mehr als 183 Tage pro Jahr, hat er aber in Frankreich weiterhin seine ganze Familie, seine Hobbies, seine Arbeit und ist nur dort Immobilieneigentümer, so hat er trotz 183 Tage, die er in Deutschland im Jahr verbringt, seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich.

Nach Wegzug ins Ausland Einkünfte aus französischer Quelle beziehen

Das Prinzip der Einkünfte aus französischen Quellen

Artikel 4A des CGI besagt im Absatz 2: „Diejenigen, deren steuerlicher Wohnsitz außerhalb Frankreichs liegt, sind allein aufgrund ihrer Einkünfte aus französischer Quelle steuerpflichtig“.

Auch wenn das Prinzip einfach klingt, ist die Umsetzung viel komplizierter.  Sie müssen auch internationale Abkommen berücksichtigen, die eigene, zum Teil komplexe Auslegungen beinhalten, was genau zu Einkünften aus französischen Quellen zählt;

Es gibt viele Situationen, in denen diese Einkünfte an Frankreich gekoppelt werden. Im folgenden zählen wir die häufigsten davon auf.

Besteuerung aus Frankreich im Zusammenhang mit in Frankreich gelegenen Immobilien

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Wenn eine Person im Ausland wohnt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Frankreich gelegenen Immobilie erzielt, unterliegt die Besteuerung dem französischen Steuerrecht sowie dem maßgeblichen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige nunmehr wohnt.

In Frankreich werden Immobilieneinkünfte nach einem gesonderten Verfahren besteuert. Bei nicht in Frankreich ansässigen Personen, die Einkünfte aus in Frankreich gelegenen Immobilien erzielen, erfolgt die Besteuerung an der Quelle, d. h. ein bestimmter Prozentsatz des Betrags der gezahlten Mieten muss einbehalten und an die französischen Steuerbehörden abgeführt werden.

Der Nichtansässige ist jedoch auch verpflichtet, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich bei der endgültigen Steuererklärung anzugeben. Der Betrag der fälligen Steuer wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet, nachdem eventuelle steuerlich absetzbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie (Bauarbeiten, Darlehenszinsen, Verwaltungskosten usw.) berücksichtigt wurden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen, die im Ausland wohnen und in Frankreich Einkünfte aus Grundbesitz erzielen, in Frankreich einkommensteuerpflichtig sind, wobei eine Quellensteuer im Rahmen der jährlichen Veranlagung nach den französischen Steuervorschriften angerechnet wird.

Steuer auf Immobilien-Vermögen

Wenn eine Person im Ausland wohnt und eine Immobilie in Frankreich besitzt, kann sie in Frankreich der Steuer auf Immobilienvermögen (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) unterworfen werden. Die IFI-Besteuerung für im Ausland ansässige Personen ist ähnlich wie die für in Frankreich steuerlich ansässige Personen.

Die IFI ist eine jährliche Steuer, die sich auf in Frankreich gelegenen Immobilien beziehtund deren Nettowert einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Der Besitz einer Immobilie in Frankreich unterliegt nämlich der IFI, wenn ihr Nettowert am 1. Januar des Steuerjahres 1,3 Millionen Euro übersteigt. Dieser Nettowert wird berechnet, indem die mit dem Kauf der Immobilie verbundenen Schulden sowie eventuelle absetzbare Kosten abgezogen werden.

Nichtansässige müssen ihre Immobilien in Frankreich angeben und die Immobilien-Vermögensteuer nach denselben Modalitäten wie steuerlich in Frankreich ansässige Personen entrichten. Der Steuersatz der IFI ist progressiv und variiert je nach dem Nettowert des steuerpflichtigen Immobilienvermögens. Die Steuerstufen reichen von 0,50 % bis 1,50 % des Netto-Immobilienwerts.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Nichtansässige die gleichen Ermäßigungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können wie französische Steueransässige, insbesondere die Freibeträge für Familienlasten und die Befreiungen für bestimmte beruflich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Immobilien.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Ausland ansässige Personen, die in Frankreich Immobilien besitzen, nach denselben Regeln wie in Frankreich steuerlich ansässige Personen der IFI unterliegen. Sie müssen ihr Immobilienvermögen in Frankreich angeben und die entsprechende Steuer entrichten, wobei mögliche Ermäßigungen, Befreiungen und die Bestimmungen internationaler Steuerabkommen zu berücksichtigen sind.

Einkünfte aus Kapitalgewinnen französischer Wertpapiere

Wenn eine Person im Ausland wohnt und Kapitalgewinne aus französischen Wertpapieren erzielt, d. h. Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen , ist die Ermittlung des Besteuerungslandes von mehreren Faktoren abhängig, darunter das Land, in dem der Steuerpflichtige wohnt, die Art der Kapitalgewinne und die möglicherweise geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige seit Auswanderung wohnt.

In der Regel werden die auf französischen Wertpapieren erzielten Kapitalgewinne unabhängig vom steuerlichen Wohnsitz des Verkäufers besteuert. Wenn also ein im Ausland Ansässiger in Frankreich einen Veräußerungsgewinn erzielt, muss er diese Gewinne beim französischen Finanzamt erklären und die entsprechende Steuer entrichten.

Der Steuersatz für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren in Frankreich hängt von der Haltedauer der veräußerten Wertpapiere ab. Denn Veräußerungsgewinne unterliegen in der Regel einer progressiven Besteuerung mit unterschiedlichen Steuersätzen für kurzfristige (weniger als zwei Jahre Haltedauer) und langfristige (mehr als zwei Jahre Haltedauer) Veräußerungsgewinne.

Für nicht in Frankreich ansässige Personen ist der geltende Steuersatz häufig pauschal. Er kann auch nach Maßgabe der Bestimmungen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, angepasst werden. Diese Abkommen können für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die von im Ausland ansässigen Personen in Frankreich erzielt werden, ermäßigte Steuersätze oder sogar Steuerbefreiungen vorsehen, um eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus Kapitalanlagen zu vermeiden.

Im Ausland sein und bei Erbschaft in Frankreich steuerpflichtig bleiben

Der steuerliche Wohnsitz der Erben spielt eine große Rolle bei der Bestimmung der in Frankreich geltenden Erbschaftsteuer. Das französische Steuerrecht unterscheidet zwischen Erben, die steuerlich in Frankreich ansässig sind, und denen, die nicht in Frankreich ansässig sind.

Erbe in Frankreich ansässig

Die Situation ist einfach, wenn die Erben in Frankreich steuerrechtlich ansässig sind: Das gesamte Vermögen, ob es sich in Frankreich oder außerhalb Frankreichs befindet, ist in Frankreich zu besteuern.

Erbe nicht in Frankreich ansässig

Umgekehrt befinden sich nicht in Frankreich steuerlich ansässige Erben in einer komplexeren Situation, da sie sowohl das französische Recht als auch das Recht ihres Wohnsitzstaates und internationale Abkommen berücksichtigen müssen, die manchmal mit dem nationalen Recht im Widerspruch stehen.

Es ist zu beachten, dass Frankreich zahlreiche internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsteuer unterzeichnet hat, deren Bestimmungen den obigen Angaben entgegenstehen können. Es gibt eine europäische Verordnung, die die steuerlichen Bedingungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften innerhalb Europas festlegt.

Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sollten die Vorschriften des nationalen Rechts nur vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens angewandt werden. Die meisten Abkommen verteilen das Besteuerungsrecht nach dem Ort, an dem das Vermögen belegen ist, und dem Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

Wenn aber kein von Frankreich abgeschlossenes internationales Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, gilt gemäß Artikel 750 ter des CGI grundsätzlich französisches Recht, wenn es um die Erbschaftssteuer auf in Frankreich befindliches Vermögen (bewegliches und unbewegliches Eigentum, Forderungen und Wertpapiere, französische Vermögenswerte usw.) geht. Die französischen Steuerbehörden haben auch ein Besteuerungsrecht, wenn das Vermögen nicht in Frankreich gelegen war, der Erblasser aber in Frankreich steuerlich ansässig war.

Erben von Frankreich erst vor 6 Jahren ausgezogen

Vorsicht: Erben, die wegen der Erbschaftsteuer in Frankreich zu einer Steueroase gingen, sind weiterhin in Frankreich grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie in den letzten zehn Jahren mindestens sechs Jahre lang in Frankreich ansässig waren.

Die französische „Exit Tax“, eine Vermögenssteuer, die bei Auswanderung im Voraus zu zahlen ist

Ein französischer Steuerzahler könnte glauben, dass er der französischen Steuer auf die Veräußerung von gewissen Vermögenswerten entgeht, indem er Frankreich für steuergünstigere Gefilde verlässt. Doch der französische Fiskus verfügt mit der Exit Tax über ein tückisches Instrument: Für die Besteuerung wird der fiktive Wert berechnet, den diese Vermögenswerte erzielt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veräußert worden wären, obwohl sie tatsächlich erst später, wenn der Steuerzahler im Ausland lebt, verkauft werden.

Wenn ein Steuerzahler Frankreich verlässt, um ins Ausland zu ziehen, ist er verpflichtet, der französischen Steuerbehörde die Veräußerungsgewinne in Bezug auf eine Reihe von Vermögenswerten zu melden, wie zum Beispiel:

  • Beteiligungen an Unternehmen,
  • Französische Geschäftsanteile und Aktien an Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind,
  • Gesellschaftsanteile an Gesellschaften mit überwiegend Immobilienbesitz,

versteuern. Diese Verüasserungsgewinne unterliegen dann der Exit Tax.

Die Berechnung der Exit Tax erfolgt durch Anwendung des zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen geltenden Steuersatzes auf Kapitalgewinne auf den Verkehrswert der betreffenden Vermögenswerte. Dieser Verkehrswert entspricht in der Regel dem Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes.

Die Exit Tax kann sofort bei der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes gezahlt werden oder später fällig werden, nämlich bei einer Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen. Im letzteren Fall wird der Betrag der Exit Tax entsprechend der Wertentwicklung der Vermögenswerte aktualisiert.

Praktische Tipps für Auswanderer, um nicht in Steuerfallen zu tappen

Vier Schlüsselfaktoren für eine gelungene Auswanderung

  1. Langfristig und weit im Voraus einen geeigneten Steuerplan erstellen;
  2. Sich von Steuerberater, die grenzübergreifende Kenntnisse haben, beraten lassen. Sie können sich an unsere Kanzlei für eine deutsch-französische Beratung im Steuerrecht wenden;
  3. Belege und Beweise, die notwendig sind, um den steuerlichen Wohnsitz im Ausland zu begründen, ordentlich aufzeichnen und sammeln;
  4. Sich Gesetzesentwicklungen und Rechtsprechungsentscheidungen, sowohl im Auswanderungsland als auch in Frankreich im Blick behalten.

Fazit: Unabhängig davon, ob Sie berufstätig oder im Ruhestand sind, ist es wichtig, alle geltenden Gesetze und Regelungen zwischen Frankreich und dem Zielland, in das Sie auswandern möchten, zu prüfen. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen, die Ihren erhofften Steuerersparnissen einen Strich durch die Rechnung ziehen könnten.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Rojo



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Auswandern für Steuererleichterung: Vermeiden Sie diese Fallen des französischen Fiskus! Sie haben Frankreich verlassen, um der französischen Besteuerung Ihres Einkommens bzw. Ihres Vermögens zu entgehen. Aber Vorsicht, der Fiskus kann Sie auch nach Ihrer Auswanderung noch einholen. Welches sind die häufigsten Situationen, in denen Sie trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland weiterhin in Frankreich steuerpflichtig sind? Verschaffen Sie sich einen Überblick


[English]Der Nürnberger Hersteller SoftMaker hat gerade sein FreeOffice 2024 als eine neue, komplett überarbeitete Version für Windows, Mac und Linux veröffentlicht. Das kostenlose Office-Paket SoftMaker FreeOffice positioniert sich als vollwertige Alternative zu Microsoft Office.

Kostenloses SoftMaker Office

Es handelt sich bei SoftMaker FreeOffice Version 2024 um den kostenlosen Ableger des kommerziellen Pakets SoftMaker Office. Daher kann SoftMaker FreeOffice 2024 ab sofort kostenlos für Windows, Mac und Linux von der freeoffice.com-Webseite des Herstellers heruntergeladen werden. Das komplette Officepaket ist dabei sowohl privat als auch geschäftlich frei nutzbar.

Anwender von Manjaro Linux erhalten FreeOffice 2024 für Linux direkt in ihrer Linux-Distribution. FreeOffice 2024 lässt sich dort sowohl über den Paketmanager pacman als auch direkt bei der Grundinstallation von Manjaro installieren.

Vollwertiges Office-Paket

Im Paket enthalten sind die Textverarbeitung FreeOffice TextMaker, die Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker und die Präsentationssoftware FreeOffice Presentations. FreeOffice 2024 unterstützt die modernen Microsoft-Formate DOCX, XLSX und PPTX. Das bedeutet, FreeOffice 2024 öffnet und speichert Dokumente, die im Microsoft-Office-Formate DOCX, XLSX und PPTX vorliegen bzw. benötigt werden.

Textverarbeitung FreeOffice TextMaker 2024

Die enthaltene Textverarbeitung FreeOffice TextMaker 2024 lässt Anwender Textdokumente einfach erstellen. Die umfangreichen DTP-Funktionen ermöglichen das Einfügen von Bildern und Grafiken, von Kopf- und Fußzeilen und Tabellen sowie zahlreichen weiteren Objekten. Neben der DOCX-Unterstützung bietet die Textverarbeitung originalgetreuen Umgang mit zahlreichen weiteren Dateiformaten: Verlustfrei öffnet sie sowohl Dokumente im alten Microsoft-Format DOC als auch im von LibreOffice und OpenOffice verwendeten ODT-Format. Über einen leistungsstarken PDFExport verfügt die Textverarbeitung ebenso.

Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker 2024

Die Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker 2024 deckt den kompletten Funktionsumfang ab, der zum Erstellen von Berechnungen, Tabellen und Diagrammen benötigt wird. Selbst Funktionen für PowerUser wie beispielsweise Pivot-Tabellen oder bedingte Formatierungen sind dank der reibungslosen Unterstützung des Excel-Formats XLSX stets kompatibel zu Microsoft Excel.

Präsentationsprogramm FreeOffice Presentations 2024

Auch das Präsentationsprogramm FreeOffice Presentations 2024 ist jetzt, laut Hersteller, noch kompatibler zu PowerPoint als sein Vorgänger: Es unterstützt nicht nur das Öffnen und Speichern des PowerPoint-Formates PPTX, sondern arbeitet mit Designs, Vorlagen, Farbschemata, Animationen und Folienübergängen ganz im Stil von PowerPoint.

Der Hersteller verspricht nicht nur, dass Dokumente problemlos mit Microsoft-Office-Nutzern ausgetauscht werden können. Vielleicht ganz erwähnenswert: SoftMaker legt als deutscher Hersteller besonderen Wert auf hohen Datenschutz und bietet mit seinen Office-Paketen DSGVO-konformen Schutz der persönlichen Daten.

Bewährtes Bedienkonzept

FreeOffice 2024 kann, im Gegensatz zu Microsoft Office, wahlweise mit modernen Ribbons (Multifunktionsleiste) oder mit klassischen Menüs und Symbolleisten bedient werden.  Besonders praktisch: auch im Ribbon-Modus stehen Anwendern die klassischen Menüeinträge über ein sogenanntes “Burger”-Menü zur Verfügung.

Mit beiden Bedienkonzepten stehen Anwendern zahlreiche Dropdown-Elemente und Vorlagenkataloge zur Verfügung, die das Erstellen umfangreicher Dokumente erleichtern. Beispielsweise können laut Hersteller mit wenigen Klicks komplexe Nummerierungen angebracht, Kopf- oder Fußzeilen hinzugefügt oder in PlanMaker eine Vielzahl an Zellenvorlagen gewählt werden.

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[English]Der Nürnberger Hersteller SoftMaker hat gerade sein FreeOffice 2024 als eine neue, komplett überarbeitete Version für Windows, Mac und Linux veröffentlicht. Das kostenlose Office-Paket SoftMaker FreeOffice positioniert sich als vollwertige Alternative zu Microsoft Office. Kostenloses SoftMaker Office Es handelt sich bei SoftMaker FreeOffice Version 2024 um den kostenlosen Ableger des kommerziellen Pakets SoftMaker Office. Daher kann SoftMaker FreeOffice 2024 ab


Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Ausländische Fachkräfte kommen leichter nach Deutschland

Darstellung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG), das seit dem 1. März 2020 gilt, bringt Lösungen zum Problem des bekannten Fachkraftmangels in Deutschland. Das Gesetz lockert insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten (Staaten, die kein Mitglied der Europäischen Union sind, sowie Länder außerhalb von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) sollen somit leichter nach Deutschland einwandern bzw. dort als Arbeitnehmer versetzt werden. Für EU-Bürger gilt ohnehin die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wir erklären in diesem Artikel die Erwerbsmigration erklärt sowie die wichtigsten Regelungen des FKEG.

Was ist die Erwerbsmigration?

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Migration zum Zweck der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer. Konkret geht es um solche Beschäftigungen, für die in Deutschland eine Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung notwendig ist.

Welche Personen sind Fachkräfte im Sinne des FKEG?

Fachkraft ist ein Ausländer, der

  • eine inländische (deutsche) qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Unter welchen Voraussetzungen können Ausländer aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten wollen, eine Aufenthaltserlaubnis erlangen?

Grundvoraussetzungen

Das Aufenthaltsrecht sieht grundsätzlich vor, dass Fachkräfte aus Drittstaaten folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  1. Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland,
  2. Vollanerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder eines akademischen Abschlusses,
  3. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird Fachkräften ein Aufenthaltstitel für die Dauer von 4 Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich 3 Monate, nicht jedoch für länger als 4 Jahre, erteilt.

Von dieser Grundregel gibt es durch das FKEG seit 2020 nunmehr folgende Ausnahmen, die Ausländern die Erwerbsmigration erleichtern:

Ausnahme dank der Sprachkenntnisse

Auch ohne Arbeitsplatzzusage kann eine Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen, wenn sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (mindestens B1). In einem solchen Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von 6 Monaten erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zudem zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche. Voraussetzung ist zudem, dass die betreffende Person ihren Lebensunterhalt sichern kann.
Hinweis: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen solche Sprachkenntnisse nicht nachweisen.

Ausnahme durch Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Einreise kann einer Fachkraft auch zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gestattet werden. Voraussetzung hierfür ist eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von 3 Jahren verlängert werden. Die Fachkraft muss hinreichende Sprachkenntnisse vorweisen können (d.h. mindestens A2). Probebeschäftigungen sind auch in diesem Fall bis zu 10 Stunden pro Woche möglich sowie eine darüberhinausgehende Beschäftigung im Zusammenhang mit der angestrebten Fachkrafttätigkeit.

Ausnahme dank der ausgeprägten berufspraktischen Kenntnisse im Bereich IT

Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann für eine Dauer von 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Nach der Beschäftigungsverordnung betrifft dies Ausländer, die berufspraktische Erfahrung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie gesammelt haben. Konkret muss nachgewiesen werden, dass in den letzten 7 Jahren eine 3-jährige Berufserfahrung gesammelt wurde.

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  1. ein bestimmtes Mindestgehalt (mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, sprich 54.360 Euro im Jahr 2024) verdienen und
  2. über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen (mindestens B1). Vom Erfordernis der Sprachkenntnisse kann allerdings in Einzelfällen abgewichen werden.

Ausnahme wegen der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme

Ausländern soll zudem zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 2 Jahren für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erteilt werden. Hierfür müssen hinreichende Sprachkenntnisse (mindestens A2) nachgewiesen werden. Probebeschäftigungen sind bis zu 10 Stunden pro Woche möglich sowie darüberhinausgehende Beschäftigung im Zusammenhang mit der angestrebten Fachkrafttätigkeit.

Ausnahme wegen Ausbildungsplatz-/Studienplatzsuche

Ebenso ist durch das FKEG ein neuer Aufenthaltstitel für die Einreise zur Absolvierung einer betrieblichen Ausbildung geschaffen worden.

Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn:

  1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
  4. er über gute deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B2) verfügt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt.

Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn:

  1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer (9 Monate) erwerben werden soll und
  2. der Lebensunterhalt gesichert ist.

Inwiefern wird durch das FKEG das Verfahren für die Aufenthaltserlaubnis vereinfacht?

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Durch das FKEG ist ein sogenanntes „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ eingeführt worden. Hierbei arbeiten Arbeitgeber und die zuständige Ausländerbehörde zusammen. Der Arbeitgeber kann das beschleunigte Verfahren beantragen, wenn er hierzu vom Ausländer bevollmächtigt wird.

Wer hat Anspruch darauf?

Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“ können Ausländer in Anspruch nehmen, die eine Aufenthaltserlaubnis

  1. zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  2. für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  3. zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder
  4. zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung begehren.

Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“ kann auch mit dem Ziel der Erteilung einer Blaue Karte EU (ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen aus Drittstaaten mit besonderer beruflicher Erfahrung) betrieben werden.

Was sind die Vorteile?

  • Ausländerbehörde steht dem Arbeitgeber während des Verfahrens zur Seite
  • Ausländerbehörde übernimmt Kommunikation mit anderen Behörden (z.B. bei der Visumsantragsstellung)
  • Verkürzung des Verfahrens

Was sind die Schritte?

  1. Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers
  2. Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde
  3. Schritt 3: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde (Bearbeitungsgebühr 411,00 €)
  4. Schritt 4: Anerkennung der ausländischen Qualifikation (Frist: 2 Monate)
  5. Schritt 5: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Frist: 1 Woche; wenn es nach 1 Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt)
  6. Schritt 6: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumsantrag
  7. Schritt 7: Beantragung des Visums im Ausland

Beratungsstelle

Außerdem sind durch das FKEG eine Servicestelle Anerkennung und zentrale Ausländerbehörden eingerichtet worden. Diese Servicestelle steht Fachkräften während des Anerkennungsverfahrens beratend zur Seite. Beratungen finden z.B. zum Verlauf des Anerkennungsverfahrens statt. Zudem wird den Antragstellern dabei geholfen, die richtigen Dokumente zusammenzustellen.

Was beinhaltet das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“?

Im November 2023, im März 2024 und im Juni 2024 ist schrittweise eine Reform zur Erweiterung des FKEG von 2020 in Kraft getreten, das “Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“.

Es hat drei Säulen:

  1. Die Fachkräftesäule,
  2. die Erfahrungssäule und
  3. die Potenzialsäule.

Die Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule ist der wichtigste Bestandteil der Gesetzesreform von 2023. Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen erfolgt:

Neugestaltung der Regelungen zur Blauen Karte EU (ab November 2023)

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus dem Nicht-EU-Ausland. Die Blaue Karte EU kann in fast allen EU-Mitgliedstaaten beantragt werden. Die Voraussetzungen variieren leicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.

Für die Blaue Karte EU für Deutschland gelten seit November 2023 abgesenkte Gehaltsgrenzen. Nunmehr gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (d.h. 41.042 Euro in 2024) für sogenannte Engpassberufe und Berufsanfänger, sowie 50 % für alle anderen Berufe (d.h. 45.300 Euro).

Die Liste der Engpassberufe ist erheblich erweitert worden. Erfasst sind insbesondere Berufe im naturwissenschaftlichen Bereich, in der Produktion von Waren, im Bau, in der Logistik, in der Informations- und Kommunikationstechnologie, im medizinischen sowie im schulischen Bereich.

Die niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 % gilt auch für IT-Spezialisten, die keinen Hochschulabschluss haben, aber mindestens 3 Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (ab November 2023)

Erwähnenswert ist ebenso, dass Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung nunmehr einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuvor stand die Entscheidung im Ermessen der Behörde, was bedeutet, dass der Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen trotz Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt werden konnte. Die Neuregelung schafft für die Antragsteller somit mehr Rechtssicherheit. Weiterhin ist das Gesetz nunmehr so formuliert, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt wird. Somit muss die ausgeübte Beschäftigung nicht mehr zwingend im Zusammenhang mit der Berufsausbildung oder dem Hochschulabschluss stehen. Zu beachten ist, dass es für reglementierte Berufe (Berufe, in denen nur mit ganz bestimmten Qualifikationen gearbeitet werden darf wie zum Beispiel der Arztberuf) Ausnahmen gibt.

Die Erfahrungssäule

Neben erworbenen Berufsqualifikationen oder Hochschulabschlüssen wird in der Gesetzesreform von 2023 nunmehr auch vermehrt ein Fokus auf die berufspraktische Erfahrung gelegt.

a. Wegfall der Notwendigkeit der Anerkennung bei Berufserfahrung (seit März 2024)

Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsausbildung hat, kann einen Aufenthaltstitel in Deutschland erlangen. Die Berufsausbildung muss somit nicht mehr in Deutschland anerkannt sein.

Zudem wird die zuvor erwähnte Mindestgrenze von 3 Jahren Berufserfahrung für IT-Spezialisten auf 2 Jahre abgesenkt.

b. Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (seit März 2024)

Mit der Anerkennungspartnerschaft (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise durchzuführen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein: Vorliegen eines Arbeitsvertrags, Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder eines Hochschulabschlusses sowie hinreichende Sprachkenntnisse (mindestens A2). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Die Potenzialsäule (seit Juni 2024)

Durch die Chancenkarte wird – ähnlich wie etwa in Kanada – ein Punktesystem eingeführt und sie ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Suche einer Beschäftigung.

Zum einen können Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ gelten, die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.

Alle anderen haben die Möglichkeit, die Punkte-Chancenkarte zu erlangen. Die Voraussetzungen lauten wie folgt: Ein ausländischer Hochschulabschluss, ein mindestens zweijähriger Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) sowie einfache deutsche (A1) oder gute englische Sprachkenntnisse (mindestens B2).

Die Punktevergabe für die Punkte-Chancenkarte erfolgt anhand von 12 Merkmalen, die gesetzlich festgelegt sind.

Fazit

Das FKEG von 2020 und die Reform von 2023 beinhalten zahlreiche Regelungen, die die Erwerbsmigration erleichtern. Insgesamt zeigt sich, dass der Gesetzgeber zunehmend bereits ist, die gesetzlichen Regelungen an die demographische Realität anzupassen und die bürokratischen Hürden für Fachkräfte abzubauen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: hkarma



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Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Ausländische Fachkräfte kommen leichter nach Deutschland Das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG), das seit dem 1. März 2020 gilt, bringt Lösungen zum Problem des bekannten Fachkraftmangels in Deutschland. Das Gesetz lockert insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten (Staaten, die kein Mitglied der Europäischen Union sind, sowie Länder außerhalb von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) sollen somit leichter nach Deutschland


Gesellschafterdarlehen

gesellschafter darlehen frankreich

Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft durch ein Bankdarlehen decken, aber die Banken spielen nicht immer mit oder die Zinsen sind zu hoch. Sonst kann der Geschäftsführer auch die Gesellschafter bitten, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen, und zwar in dem sie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, entweder als formelles Darlehen oder einfach als Überweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft. Verschaffen Sie sich im Folgenden einen Überblick zu den legalen Aspekten der Gesellschafterdarlehen im französischen Recht.

Definition des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos

Gewährt ein Gesellschafter seiner französischen Gesellschaft ein Darlehen in irgendeiner Form, so wird automatisch ein Gesellschafterkonto bei der Gesellschaft für ihn eingerichtet und kreditiert. Ein Gesellschafterkonto ist nämlich ein Konto, das im Namen eines Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft eröffnet wird und auf dem die Summen verbucht werden, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung stellt, abgesehen von seiner Einlage in das Gesellschaftskapital bei der Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen.

Seit Inkrafttreten des PACTE-Gesetzes am 22. Mai 2019 kann jeder Gesellschafter, auch bei ganz geringem Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital, der Gesellschaft auf diese Weise eine Einzahlung finanzieren. Das gilt ebenfalls für die Organmitgliedern wie Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder/Aufsichtsratsmitglieder, Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren von SAs und Vorsitzenden von SAS.

Die Einzahlungsmethoden auf das Gesellschafterkonto

Die von den Gesellschaftern auf das Gesellschafterkontokorrentkonto eingezahlten Beträge können auf verschiedene Weise verbucht werden. Die Vorschüsse der Gesellschafter werden entweder durch eine Einzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft oder durch die Stundung einer fälligen Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter geleistet.

Die Formen, die die Einzahlungen annehmen kann, sind die folgenden:

  • Ein Gesellschafterdarlehen mit Kapitalauszahlung auf der Grundlage eines unterzeichneten und schriftlichen Darlehensvertrags;
  • Eine Geldzahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Schriftform;
  • Eine Forderung des Gesellschafters, die fällig ist, aber vom Gesellschafter nicht eingefordert wurde: z.B. eine ausgeschüttete, aber nicht gezahlte Dividende, eine Preisforderung für eine durch den Gesellschafter geleisteten Lieferung oder Leistung.

Wie das Gesellschafterdarlehens funktioniert

Die Bereitstellung des Geldes erfolgt durch Überweisung des Betrags zugunsten der Gesellschaft. Wenn keine formelle Einlage in das Gesellschaftskapital noch die Zahlung einer Schuld des Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Vertragspartner gibt, ist die überwiesene Summe dann automatisch eine Verbuchung in das Gesellschafterkonto.

Es gibt keinen besonderen Formalismus. Eine Darlehensvereinbarung kann durchaus mündlich geschlossen werden. Dennoch ist es immer ratsam, eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zu verfassen, insbesondere um darin die Rückzahlungsmodalitäten des vom Gesellschafter gewährten Darlehens festzulegen.

Wenn der Gesellschafter für das gewährte Darlehen eine Vergütung erhält, erfolgt diese grundsätzlich in Form von Zinsen und der Zinssatz muss zwingend schriftlich festgelegt werden (Art. 1907 Zivilgesetzbuch).

Die Verbuchung in der Gesellschaft erfolgt unter dem Konto „Anleihen und verschiedene Verbindlichkeiten“ (getrennt von den Bankverbindlichkeiten) und ermöglicht es, diese Zahlungen nachzuvollziehen. Jeder Gesellschafter hat ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto, sobald er Geld eingezahlt hat.

Falls eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter geschlossen wird, gilt diese als „in-sich-Geschäft“ angesehen und muss in der Regel von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.

Die auf einem Gesellschafterkonto verbuchten Summen stehen dem Gesellschafter in der Regel jederzeit zur Verfügung, sofern in der Satzung oder in den Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Es ist sonst auch möglich, in einer Vereinbarung die Rückzahlung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, außer an solche, die die Rückzahlung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängig machen würden. Die Rechtsprechung schreibt jedoch vor, dass ein Gesellschafter nicht auf einer sofortigen Rückzahlung bestehen darf, wenn:

  • seine Rückzahlungsorderung missbräuchlich ist (Entscheidung des Berufungsgerichts Paris CA Paris vom 12. Februar 1999) ;
  • die Gesellschaft sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet;

Die Rückzahlung einer Forderung aus einem Gesellschafterkontokorrentkonto unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Auszahlung des Saldos dieses Kontos gefordert wurde.

Verzinsung des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos

Gesellschafterdarlehen und generell Gesellschafterkonten dürfen verzinst werden, d. h. die Gesellschaft kann den Gesellschaftern Zinsen auf die durch den Gesellschafter zur Verfügung gestellten Beträge zahlen. Dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Zinssätze werden in der Regel in der Satzung oder einer Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung frei festgelegt, müssen aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben, um eine steuerliche Umqualifizierung zu vermeiden.

Steuerliche Behandlung der Vergütung des Gesellschafterdarlehens

Eine Gesellschaft, die Geld vom Gesellschafter erhält, muss über ein vollständig eingezahltes Grundkapital verfügen. Das hat seinen Sinn, da der Gesetzgeber von den Gesellschaftern erwartet, dass sie ihre Einlage in die Gesellschaft begleichen, bevor sie für ein Darlehen vergütet werden. Ebenso darf die Gesellschaft nicht unterkapitalisiert sein.

Schließlich kann der Zinssatz zur Vergütung des Gesellschafterdarlehens nicht frei festgesetzt werden. Artikel 39 des französischen Steuergesetzbuches muss beachtet werden, welcher die Voraussetzungen nennt, unter denen die Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Wenn der von den Parteien vorgesehene Zinssatz zu hoch ist im Vergleich zum jährlichen Durchschnittssatz der Kreditinstitute entsprechend einer genauen Definition, sind die von der Gesellschaft an ihren Darlehensgeber gezahlten Zinsen nicht abzugsfähig.

Bei Nichteinhaltung dieser Steuervorschriften lautet die Sanktion: Die Zinsen sind nicht vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn also ein hoher Zinssatz in einer Zeit hoher Zinssätze vereinbart wird, können die steuerlichen Auswirkungen schwerwiegend sein.

Verbote im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen und dem Gesellschafterkonto

Das Kontokorrentkonto eines Gesellschafters muss immer Guthaben aufweisen: Ein Unternehmen kann seinem Gesellschafter niemals einen Kredit gewähren. Ein negatives Saldo kann insbesondere bei Kapitalgesellschaften und GmbHs zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. In der Regel warnt der französische Steuerberater die Gesellschaft von sich aus, sobald er das negative Saldo des Gesellschafterkontos bemerkt.

Wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, gilt das von der Gesellschaft zu seinen Gunsten gewährte Darlehen als strafbare Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen.

Gesellschafterdarlehen und Verkauf der Gesellschaft

Wenn die Gesellschaft durch Abtretung der Gesellschaftsanteile oder Aktien verkauft wird, müssen die ausscheidenden Gesellschafter daran denken, von der Gesellschaft die Rückzahlung ihres Saldos der Gesellschafterkonten aus Gesellschafterdarlehen in jeglicher Form zu verlangen. Meistens sind die Modalitäten der Rückzahlungen aus den Gesellschafterkonten Teil der Bestimmungen des Kaufvertrags der Gesellschaft im Unternehmensverkauf.

Das Gesellschafterdarlehen ist also ein praktisches und leicht verwendbares Instrument, erfordert aber einen methodischen Umgang mit den geltenden Vorschriften, um rechtliche oder steuerliche Risiken zu vermeiden. Die strafrechtlichen Risiken sind dabei nicht zu unterschätzen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Gesellschafterdarlehen Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft durch ein Bankdarlehen decken, aber die Banken spielen nicht immer mit oder die Zinsen sind zu hoch. Sonst kann der Geschäftsführer auch die Gesellschafter bitten, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen, und zwar in dem sie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, entweder als formelles Darlehen