Das französische Steuerrecht: Grundzüge

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Das französische Steuerrecht: Grundzüge

franzoesisches steuerrecht ueberblick

Das französische Steuerrecht regelt die Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen. Es umfasst direkte Steuern wie die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie verschiedene andere Steuern. Dieses komplexe System zielt darauf ab, die Beiträge der Bürger und Unternehmen auszugleichen und gleichzeitig die Staatskasse zu füllen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über das Steuersystem in Frankreich, und zwar auch unter welchen Bedingungen, ein Ausländer steuerpflichtig sein kann.

In Frankreich sind die beiden wichtigsten direkten Steuern die Einkommensteuer (abgekürzt „IR“ für impôt sur le revenu) und die Körperschaftsteuer (abgekürzt „IS“ für impôt sur les sociétés). In den meisten Fällen wird der Steuerpflichtige gesetzlich einer der beiden Steuern unterworfen, aber in bestimmten Sonderfällen gewählt werden.

Die Körperschaftsteuer (IS)

Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen

In Frankreich sind heute fast 2,1 Millionen Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig.

Die Körperschaftsteuer ermöglicht eine Besteuerung auf die Gewinne der Gesellschaftselbst und nicht auf die Einkünfte der Gesellschafter, sodass die Gesellschaft eine Art Schirm zwischen sich und ihren Gesellschaftern bildet. Im Gegensatz dazu werden auf Gewinne ausgeschüttete Dividenden, zum Zeitpunkt ihrer Ausschüttung bei den Gesellschaftern bzw. Aktionären besteuert.

Folgenden Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer:

  • Kapitalgesellschaften, insbesondere die in Frankreich am häufigsten vorkommenden Gesellschaftsformen in Frankreich: SA, SAS, SARL. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich „Familien-SARLs“ sowie kleine SARLs, SAs und SAS, die seit weniger als fünf Jahren gegründet wurden, für die Regeln entscheiden, die für Personengesellschaften gelten (d. h. für die Einkommensteuer);
  • Personengesellschaftenund gleichgestellte Formen, die grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind;
  • Gewinne, die in Frankreichvon einem ausländischen Unternehmen oder einer Körperschaft, die eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens begründet, erzieltwerden.

Sonderfälle:

Auch Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, können der Körperschaftsteuer unterliegen (z. B. Vereine), wenn sie gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben oder Einkünfte aus ihrem Vermögen erzielen (z. B. Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien, landwirtschaftliche Gewinne usw.);

Bestimmte Gesellschaften, die eigentlich der Körperschaftsteuer unterliegen sollten, können durch besondere Bestimmungen, die beispielsweise mit dem Standort des Unternehmens zusammenhängen, von der Körperschaftsteuer befreit werden.

Die Körperschaftsteuer und ihre örtliche Anwendung

Grundsätzlich gilt: Die Körperschaftsteuer (IS) wird nur auf Gewinne erhoben, die von in Frankreich betriebenen Unternehmenerzielt werden.

Allerdings können auch bestimmte Einkünfte und Gewinne aus französischen Quellen, die von im Ausland ansässigen Unternehmen erzielt werden, sowie andere in einem internationalen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Einkunftsarten der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies ist insbesondere im Falle einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmensder Fall.

Es ist zu beachten, dass französische Gesellschaften für Gewinne, die sie durch ihre ausländischen Betriebe erzielen, nicht der französischen Körperschaftsteuer unterliegen.

Dasselbe gilt für Betriebsaufwendungen und Verluste: Grundsätzlich kann eine französische Gesellschaft die Verluste aus einem ausländischen Betrieb nicht mit seinem in Frankreich zu versteuernden Gewinn verrechnen.

Die örtliche Anwendung der Körperschaftsteuer ist jedoch nicht immer streng, sondern bleibt mit einigen Ausgestaltungsmöglichkeiten flexibel (insbesondere mit der Besteuerung ausländischen Gesellschaften), um insbesondere die internationale Steuerumgehung zu bekämpfen. Betroffen sind zum Beispiel

  • indirekte Gewinnverlagerungen ins Ausland („Verrechnungspreise“);
  • Beträge, die natürliche oder juristische Personen, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, als Gegenleistung für eine Dienstleistung erhalten
  • ab dem 1.er Januar 2024 die kommerzielle Nutzung von Rechten am eigenen Bild.

Dies bedeutet konkret, dass die Gewinne, die ein französisches Unternehmen erzielt hat, mit der Körperschaftsteuer belastet werden, obwohl es diese Gewinne absichtlich in einen anderen Staat transferiert hat, um zu versuchen, der französischen Besteuerung zu entgehen.

Der Körperschaftsteuersatz

Der „normale“ Steuersatzbeträgt 25% auf das gesamte zu versteuernde Ergebnisfür alle Unternehmen, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes.

Das Gesetz sieht einen „ermäßigten“ Steuersatzvon 15 % für die erste Tranche desUnternehmensgewinns unter 42 500 € vor. Dieser Schwellenwert gilt seit dem 1er Januar 2023 und unterliegt folgenden Bedingungen:

  • Umsatz vor Steuern unter 10.000.000 € ;
  • Vollständig eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital ;
  • mindestens 75 % der Geschäftsanteile bzw. Aktien werden von natürlichen Personen gehalten oder von Gesellschaften, die diese drei Bedingungen erfüllen.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ermittelt?

Ergebnis aus dem Handelsbilanz mit Korrekturen nach Steuerrecht

Der zu versteuernde Gewinn wird nicht wie in Deutschland in einer „Steuerbilanz“ ermittelt, sondern anhand des Ergebnis laut Handelsbilanz, mit Abzug von befreiten Erträge (Befreiung, Sonderbesteuerung bzw. zeitliche Staffelung einer Besteuerung) und Zurechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und .

Unter diesen Mechanismen zur Bestimmung des zu versteuernden Ergebnissesspielen die Abschreibungsregeln und die Regeln für Verlustvorträgeeine wichtige Rolle.

Abschreibungen

Zu den Aufwendungen gehören auch die Abschreibungen. Dabei handelt es sich um jährliche Abwertung von Vermögensgegenständen, den sie aufgrund von Zeit oder Verschleiß erleiden. Durch Abschreibungen wird ein realistisches Bild des Anlagevermögens im Aktiv vermittelt.

Die steuerlichen Regeln sowie Dauer zur Abschreibung können sich stark von denen des deutschen Steuerrechts unterscheiden. Einzelne Bestandsteile eines erworbenen Geschäfts im Asset deal konnten beispielsweise lange Zeit nicht abgeschrieben werden. Seit dem 01.01.2016 wird allerdings der Geschäftswert abgeschrieben, wenn seine Nutzung zeitlich beschränkt ist.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag (déficits reportables)

Verlustvortrag (report en avant):

Mit dem Verlustvortrag kann der Steuerpflichtige Verluste mit Gewinnen aus späteren Geschäftsjahren steuerlich verrechnen. In Frankreich sowie in Deutschland ist ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag erlaubt: In Frankreich gilt die Höchstgrenze von einer Million zuzüglich 50 % des Restbetrages über einer Million. Das Unternehmen kann auch zeitlich unbegrenzt vortragen, sofern es seine Identität beibehält, also nicht die Tätigkeit, den Gesellschaftsgegenstand oder die Besteuerungsart usw. wechselt.

Sinnvoll ist der Vortrag hauptsächlich in Bezug auf die Sozialabgabe (siehe unten), die von einigen Unternehmen zu entrichten ist. Die Verrechnung von Verlusten reduziert/verringert die Höhe des in den folgenden Jahren zu zahlenden Körperschaftsteuersatzes und verringert damit auch die Höhe der Sozialbeiträge.

Verlustrücktrag (report en arrière):

Im Unterschied zum Vorwärtsvortrag, der ebenfalls die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ermöglicht, können beim Rückwärtsvortrag die erzielten Verlustenicht mit dem späteren Gewinnjahr, sondern mit dem Gewinnjahr vordem Verlustjahr verrechnet werden.

Der Rückübertrag existiert nicht für Tätigkeiten, dieim Rahmen der Körperschaftsteuer (IRPP) gewerblichen Gewinnen unterliegen. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit der Körperschaftsteuer.

Ebenso wie der Verlustvortrag erlaubt der Verlustrücktrag, die Verluste auf die Gewinne anzurechnen. Dadurch werden erlittene Verluste nicht mit Gewinn aus später abgeschlossenen Geschäftsjahren, sondern auf die früheren Geschäftsjahre angerechnet.

Dieser Verlustrücktrag unterliegt mehreren Bedingungen:

  • Der Verlustrücktrag ist nur auf das Geschäftsjahr unmittelbar vor dem, in dem der Verlust verzeichnet wurde, möglich. Dies setzt also voraus, dass dieses vorherige Geschäftsjahr mit Gewinn abgeschlossen wurde;
  • Der Verlustrücktrag unterliegt zwei Bedingungen : er ist nur möglich, wenn der zu verrechnende Gewinn nicht ausgeschüttet wurde. einer Höchstgrenze von einer Million Euro;

Der Verlustrücktrag begründet eine Forderung gegenüber dem Staat, die auf die Steuer für die zukünftigen Geschäftsjahre angerechnet werden kann. Das Unternehmen verfügt über fünf Jahre, um diese Forderung und den daraus resultierenden Erstattungsanspruch geltend zu machen.

Körperschaftsteuerliche Organschaft in Frankreich (intégration fiscale)

Im Rahmen der Organschaft werden bei den steuerlichen Ergebnissen der französischen Muttergesellschaft die Ergebnisse der inländischen Tochtergesellschaften mitberücksichtigt.

Das Gesetz sieht in Art. 223 A des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts – in Abk. „CGI“) folgende Voraussetzungen vor:

Eine Verordnung Nr. 2020-1142 vom 16. September 2020 wurde erlassen, um die Körperschaftsteuerliche Organschaft zu erleichtern und die damit verbundenen Verwaltungsvorschriften zu vereinfachen.

Die Besteuerung von Dividenden

In Frankreich hängt die Besteuerung von Dividenden davon ab, ob der Empfänger eine natürliche oder eine juristische Person ist.

Dividenden an natürliche Personen

Dividenden, die an eine natürliche Person ausgeschüttet werden, unterliegen der Flat Tax (auch „einheitliche Pauschalabgabe“ genannt). Diese Flat Tax hat einen Gesamtsatz von 30 %, der sich in zwei Teile gliedert: 12,8 % Einkommensteuer und 17,2 % Sozialabgaben.

Der Empfänger kann sich jedoch für die Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif entscheiden, wodurch ihm ein Abschlag von 40% gewährt wird, der auf die Dividenden vor ihrer Besteuerung anwendbar ist.

Dividenden an Gesellschaften

Die Dividenden werden zum normalen Körperschaftsteuersatz besteuert, d. h. 25 %, wenn das begünstigte Unternehmen selbst der Körperschaftsteuer unterliegt.

Dividenden an ausländische Gesellschaften

Mutter-Tochter-Richtlinie (directive mère-fille) in Frankreich

Ausländische Gesellschaften, die Dividenden von ihrer französischen Muttergesellschaft erhalten, können unter bestimmten Bedingungen die Mutter-Tochter-Richtlinie in Anspruch nehmen. Diese steuerliche Vorzugsregelung ermöglicht eine Beinahe-Steuerbefreiung der Dividenden in Höhe von 95% ihres Betrags, so dass nur ein Anteil für Kosten und Aufwendungen von 5% in das zu versteuernden Ergebnis wieder eingerechnet wird. Das hat den Vorteil, dass die Tochtergesellschaft nicht doppelt auf ihren Gewinn besteuert wird, nämlich bei der Muttergesellschaft auf den Körperschaftsteueranteil und bei der Tochtergesellschaft auf die Ausschüttung der Dividenden.

Bedingungen für die Mutter-Tochter-Richtlinie

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie wird in den Artikeln 145 und 216 CGI festgelegt.

Um unter diese Regelung zu fallen, müssen die Mutter-Tochtergesellschaften mehrere Bedingungen erfüllen:

  • Die Mutter- und die Tochtergesellschaft müssenin ihren jeweiligen Ländern körperschaftsteuerpflichtigsein. Falls eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften hat, die unterschiedlichen Besteuerungsarten unterliegen, so hat sie nur Anspruch auf die Regelung mit den körperschaftsteuerpflichtigen Tochtergesellschaften. Es ist hierbei allerdings unerheblich, ob die Mutter- und/oder Tochtergesellschaften einem unterschiedlichen Steuersatz unterliegen; Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Personen-Gesellschaften, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, von dieser Besteuerung ausgeschlossen sind;
  • Die Muttergesellschaft muss die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft in vollem bzw. bloßem Eigentum halten. Dementsprechend kann eine Muttergesellschaft, welche die Aktien bzw. Geschäftsanteile ihrer Tochtergesellschaft als Nießbraucher hält, diese Regelung nicht in Anspruch nehmen;
  • Die Muttergesellschaft muss mindestens 5 % des Stamm- bzw. Grundkapitals ihrer Tochtergesellschaft in vollem bzw. bloßem Eigentum halten. Die Anteile bzw. Aktien müssen im vollen Eigentum gehalten werden laut der Verwaltung. Damit diese Besteuerung Anwendung findet, müssen die Anteile der Muttergesellschaft seit mindestens 2 Jahren gehalten werden. (*)
  • Sollte eine Muttergesellschaft diese Voraussetzung nicht erfüllen, kann die Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt werden. Diese Voraussetzung der Dauer des Besitzes bezieht sich nur auf 5 %. Dies bedeutet, dass wenn eine Muttergesellschaft 10 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält und nach nur einem Jahr der Anwendung der Mutter-Tochter-Regelung 5 % ihrer Anteile verkauft, gilt die Steuerbegünstigung weiterhin, wenn sie ihre anderen 5 % noch ein weiteres Jahr hält.

(*) Es handelt sich um eine „auflösende“ Bedingung, d.h. wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Muttergesellschaft ab dem Jahr des Erwerbs der Wertpapierevon der Dividendenbefreiung profitieren. Die Steuerbefreiung wird jedoch im Nachhinein verweigert, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer Tochtergesellschaft innerhalb der letzten zwei Jahre veräußert hat.

Häufige Betriebsprüfungen in Frankreich

Im Durchschnitt muss sich ein großes Unternehmen alle sieben Jahre einer Steuerprüfung unterziehen und die sehr großen Unternehmen alle vier Jahre. Es gibt verschiedene Arten der Prüfung:

  • Die Betriebsprüfung durch Aktenprüfung, von denen 112 759 im Jahr 2021 in Unternehmen durchgeführt wurden, ist eine kritische Durchsicht der abgegebenen Steuererklärungen. Diese Prüfung wird von der Steuerbehörde aus durchgeführt;
  • Es gibt auch die Prüfung der Buchhaltung, die es der Finanzverwaltung ermöglicht, vor Ort im Unternehmen tätig zu sein und die Schlüssigkeit sowie die Wahrhaftigkeit der Erklärungen und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

Gewerbesteuer (contribution économique territoriale)

In Frankreich setzt sich die Gewerbesteuer (contribution économique territoriale, kurz CET) aus den Abgaben auf Immobilien von Unternehmen (cotisation foncière des entreprises, kurz CFE) und aus den Abgaben auf den Mehrwert der Unternehmen (cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises, kurz CVAE) zusammen.

Die CVAE wird ab 2027 abgeschafft sein.

Neben der Abschaffung der CVAE wird der Satz für die Deckelung der Gewerbesteuer in Abhängigkeit von der Mehrwertschöpfung des Unternehmens von 2 % auf 1,531 % im Jahr 2024 und dann auf 1,438 % ab 2025 gesenkt.

Abgabe auf Immobilien von Unternehmen (CFE)

Diese Abgabe muss von allen Unternehmen oder natürlichen Personen, die für gewöhnlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, unabhängig von der Rechtsform, der Art der Tätigkeit und der Besteuerungsart, entrichtet werden.

Die Höhe dieser Abgabe wird auf Grundlage des Mietwerts der Immobilien, die einer Grundsteuer unterliegen, bestimmt. Für die Abgabe werden zahlreiche Parameter berücksichtigt und sie fällt je nach Standort unterschiedlich aus, so dass sie nur schwer geschätzt werden kann.

Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen (CVAE)

Ein Unternhemen muss die CVAE zahlen, wenn es  unabhängig von der Rechtsform oder der Besteuerungsart, folgenden Kriterien entspricht:

  • Das Unternehmen übt eine Tätigkeit aus, in dem die CFE entrichtet werden muss, d. h. sie übt eine selbstständige Tätigkeit gewöhnungsgemäß in Frankreich aus
  • Der Jahresumsatz des Unternehmens beträgt vor Steuern mehr al 500 000 €

Unternehmen, deren Umsatz über 152.500 Euro liegt, müssen dennoch eine Erklärung bezüglich der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen ausfüllen, obwohl sie diese nicht leisten müssen.

Seit dem 1. Januar 2024 haben Gemeinden, öffentliche Einrichtungen für interkommunale Zusammenarbeit und Kommunen nicht mehr die Möglichkeit, die Anwendung der bei der CFE vorgesehenen etwaigen Befreiungen auf die CVAE zuzulassen (Aufhebung der Artikel 1586 nonies I bis III des CGI). Unternehmen können nicht mehr beantragen, zum ersten Mal von der CVAE befreit zu werden. Diejenigen, die eine Befreiung von der CVAE, die für 2023 oder früher fällig wird, erworben und in Anspruch genommen haben, bleiben weiterhin befreit, gegebenenfalls für die noch verbleibende Dauer.

Die Höhe der CVAE-Abgabe wird durch folgende Berechnung ermittelt: Steuerpflichtiger Mehrwert x CVAE-Satz.

  • Der steuerpflichtige Mehrwert wird anhand von Buchhaltungsinformationen ermittelt. Sie wird anhand der folgenden Berechnung (die in einem Referenzzeitraum durchgeführt wird) ermittelt: Einzubehaltende Erträge – zurechenbare Aufwendungen.
  • Darüber hinaus ist der steuerpflichtige Mehrwert begrenzt auf:
    • 80% des Umsatzes für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 7.600.000 €;
    • 85% des Umsatzes für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 7 600 000 €.
  • Der Steuersatz der CVAE hängt vom erwirtschafteten Brutto-Umsatz des Unternehmens ab.

Einkommensteuer in Frankreich

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflicht für natürliche und juristische Personen

Grundsätzlich unterliegen nur natürliche Personen der Einkommensteuer (IR), aber auch bestimmte juristische Personen, deren Geschäftsanteile von natürlichen Personen gehalten werden und die sich nicht für die Körperschaftsteuer (IS) entschieden haben oder entscheiden konnten, sind einkommensteuerpflichtig.

Personen mit Steuerwohnsitz in Frankreich

Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind alle Personen mit Steuerwohnsitz in Frankreichim Sinne von Artikel 4B CGI steuerpflichtig, vorbehaltlich internationaler Bestimmungen, die ebenfalls Anwendung finden, wie z. B. das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland über die Besteuerung.

Dieser Artikel sieht für die Bestimmung eines steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich vier unterschiedliche Anknüpfungspunkte vor, die in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat:

  • Der Haushalt des Steuerpflichtigen: Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass dies der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seiner Familie ist;
  • Der Hauptaufenthaltsort: Hier wird nur der Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen herangezogen, unabhängig davon, wo sich seine Familie befindet. In diesem Fall wird die 183-Tage-Regel angewandt. Das bedeutet, dass eine Person, die sich im Laufe eines Jahres mehr als 183 Tage in Frankreich aufgehalten hat, davon ausgeht, dass ihr Hauptaufenthaltsort in Frankreich liegt.
  • Berufliche Tätigkeit: Damit dieses Kriterium angewendet werden kann, muss eine Person in Frankreich eine berufliche Tätigkeit als Hauptberuf ausüben;
  • Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen: Dies ist z. B. der Ort, an dem der Steuerpflichtige seine wichtigsten Investitionen getätigt hat, an dem er den Sitz seiner Geschäfte hat und von dem er den größten Teil seines Einkommens bezieht.

Als steuerlicher Wohnsitz in Frankreich gelten auch Staatsbedienstete, die in einem anderen Land ihre Aufgaben wahrnehmen oder mit einer Mission betraut sind und die in diesem Land nicht einer persönlichen Steuer auf ihr gesamtes Einkommen unterliegen.

Einkunftsarten

Entsprechend dieser unterschiedlichen Kategorien, die der Einkommensteuer unterliegen, finden besondere Regelungen Anwendung. Dies bedeutet, dass bei einer Person, die über mehrere Einnahmequellen verfügt, unterschiedliche Regelungen bei jeder dieser Einnahmequellen angewandt werden.

Für die Einkommensteuer werden zwei Arten von Einkommen unterschieden:

Erwerbseinkommen, darunter:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bénéfices commerciaux,kurz BIC): beziehen sich auf Einkünfte aus kommerziellen, industriellen oder handwerklichen Tätigkeiten, die von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ausgeübt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Tätigkeiten im Bereich der Vermietung von möbliertem Wohnraum. Das anwendbare Steuersystem hängt vom erzielten Umsatz ab: Die Unternehmen können unter das Mikro-BIC-Regime (wenn der Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt), das vereinfachte Steuerregime (régime réel simplifié) oder das normale Steuerregime (régime normal) fallen. BICs unterliegen der Einkommensteuer nach den spezifischen Regeln dieser Kategorie, einschließlich der Abzüge für berufliche Aufwendungen zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (bénéfices non commerciaux, kurz BNC) Diese Kategorie umfasst Einkünfte der freien Berufe(Ärzte, Anwälte usw.), nichtgewerblichen Tätigkeiten (z. B. unabhängige Berater) sowie bestimmte Urheber- oder Patentrechte. Wie bei den BIC unterliegen auch die BNC der Einkommensteuer nach Abzug der beruflichen Aufwendungen. Steuerpflichtige können je nach Höhe der Jahreseinnahmen dem Mikro-BNC-Regime oder dem Regime der kontrollierten Steuererklärung unterliegen.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (bénéfices agricoles, kurz BA) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen sich auf Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben. Diese Regelung umfasst auch Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft (wie den Verkauf von umgewandelten landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Landwirte unterliegen der Einkommensteuer, die auf Grundlage ihrer Gewinne nach dem Mikro-BA-Regime (für kleine Betriebe) oder dem realen Regime (régime réel) berechnet wird. Die landwirtschaftlichen Gewinne werden nach Abzug der spezifischen Kosten für die landwirtschaftliche Tätigkeit ermittelt.
  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (traitement et salaires): Diese Kategorie umfasst Einkünfte, die von Arbeitnehmern und gleichgestellten Personen erzielt werden. Diese Einkünfte werden nach Anwendung eines pauschalen Abzugs von 10 % für Berufskosten (mit einer Obergrenze) zum progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Arbeitnehmer können sich jedoch für den Abzug ihrer tatsächlich entstandenen Kosten entscheiden, wenn dies für sie günstiger ist.
  • Vergütung aus Geschäftsführungsamt (revenus des dirigeants) Diese Kategorie umfasst die Einkünfte von Mehrheitsgeschäftsführern von SARLs sowie von Gesellschaftern in Personengesellschaften, die für den Teil ihres Einkommens, der ihrer Arbeit entspricht, steuerlich mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Obwohl sie zur Kategorie der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit gehören, sind diese Einkünfte spezifisch, da sie Geschäftsführer mit besonderen Sozialversicherungssystemen betreffen.

Vermögenseinkommen:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (revenus fonciers, kurz RF) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus der Vermietung von unmöblierten Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke). Sie umfassen auch Einkünften, die aus Vermögensrechten entstehen können, wie Erbpachtverträgen. Diese Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer nach einem progressiven Steuersatz.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (revenus des capitaux mobiliers, kurz RCM) Zu den RCM gehören Einkünfte aus Finanzanlagen wie Dividenden auf Anteile, Zinsen auf (nicht regulierte) Sparkonten und Einkünfte aus Anleihen. RCM unterliegen standardmäßig dem einheitlichen Pauschalsteuersatz (Flat tax) von 30 %.
  • private Veräußerungsgewinne (plus-values de cession privées) Hierbei handelt es sich um Gewinne, die beim Verkauf von Immobilien (ausgenommen Hauptwohnsitz) oder Wertpapieren (Anteile, Aktien) erzielt werden. Dies schließt unter bestimmten Bedingungen auch den Verkauf von beweglichen Gütern wie Kunstwerken ein. Kapitalerträge aus Immobilienverkäufen unterliegen einem Pauschalsatz von 19% zuzüglich der Sozialabgaben von 17,2%. Es gelten Abschläge in Abhängigkeit von der Haltedauer. Für Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren gilt ebenfalls die Flat Tax von 30 %, aber der Steuerpflichtige kann sich für den progressiven Einkommensteuersatz entscheiden, wobei Abschläge für die Haltedauer möglich sind, wenn die Wertpapiere vor 2018 erworben wurden.

Der Steuersatz

Die Übersicht zu der Steuertabelle für 2024 anzuwenden auf die Einkünfte von 2023:

Gehaltsklasse – Bruttoverdienst pro Jahr Steuersatz für die Gehaltsklasse
Bis 11 294 € 0 %
Zwischen 11295 € und 28 797 € 11 %
Zwischen 28 798 € uund 82 341 € 30 %
Zwischen 82 342 € und 177 106 € 41 %
Mehr als 177 106 € 45 %

Seit langem ist der französische Grenzsteuersatz geringer als in Deutschland, wo er 55 % beträgt. Auch die Progression der Einkommensteuer setzt in Frankreich später ein als auf der anderen Seite des Rhein.

Die Berechnung der Steuer

Das französische Steuersystem wendet eine Besteuerung pro Haushalt an, das bedeutet, das alle Einkommen desselben Haushalts bei der gemeinsamen Veranlagung zusammen als Grundlage der Besteuerung dienen.

Berechnungsgrundlage

Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt folgendermaßen: Zunächst wird die Summe aller Einkünfte ermittelt. Man rechnet diese Nettoeinkünfte zusammen, das ergibt ein Gesamtbruttoeinkommen. Dann muss man davon die gesetzlich vorgeschriebenen Belastungen abziehen, dadurch erhält man schließlich das Gesamtnettoeinkommen.

Von diesem Gesamtnettoeinkommen müssen die besonderen Freibeträge abgezogen werden.

Auf diesen Endbetrag wird die fällige Steuer berechnet.

Funktionsweise der Quellensteuer

Die Einziehung als Quellensteuer ist die ordnungsgemäße Art der Eintreibung der Einkommensteuer geworden.

Das System ist recht einfach: Die Steuer wird erhoben, sobald das Einkommen zur Verfügung gestellt wurde oder erwirtschaftet wurde. Grundsätzlich wird die Abgabe nach dem Steuersatz erhoben, der den Steuerbehörden auf der Grundlage der letzten Einkommensteuererklärung vorliegt.

Folgende Einkünfte sind von der Quellensteuer betroffenen:

  1. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
  2. Altersrenten
  3. Leibrenten
  4. Einkünfte aus Handel und Gewerbe
  5. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  6. Einkünfte aus KapitalvermögenÂ

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das französische Steuerrecht eine grundlegende Säule der Wirtschaftsregulierung und der Steuergerechtigkeit darstellt und den Steuerzahlern strenge Regeln auferlegt. Anhand dieses Artikels haben wir die Grundregeln dieses Bereichs erforscht, die verschiedenen Steuerkategorien näher erläutert und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Steuervorschriften und der Optimierung erläutert. In einem sich ständig verändernden steuerlichen Umfeld ist es jedoch unerlässlich, über neue Reformen und deren Auswirkungen, insbesondere auf Unternehmensstrategien und internationale Verpflichtungen, auf dem Laufenden zu bleiben.

Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen gerne für eine umfassende Beratung im internationalen Steuerrecht mit Schwerpunkt auf Frankreich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt, um mehr über Ihre steuerlichen Möglichkeiten zu erfahren und rechtliche Sicherheit zu gewinnen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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