[English]Der Nürnberger Hersteller SoftMaker hat gerade sein FreeOffice 2024 als eine neue, komplett überarbeitete Version für Windows, Mac und Linux veröffentlicht. Das kostenlose Office-Paket SoftMaker FreeOffice positioniert sich als vollwertige Alternative zu Microsoft Office.

Kostenloses SoftMaker Office

Es handelt sich bei SoftMaker FreeOffice Version 2024 um den kostenlosen Ableger des kommerziellen Pakets SoftMaker Office. Daher kann SoftMaker FreeOffice 2024 ab sofort kostenlos für Windows, Mac und Linux von der freeoffice.com-Webseite des Herstellers heruntergeladen werden. Das komplette Officepaket ist dabei sowohl privat als auch geschäftlich frei nutzbar.

Anwender von Manjaro Linux erhalten FreeOffice 2024 für Linux direkt in ihrer Linux-Distribution. FreeOffice 2024 lässt sich dort sowohl über den Paketmanager pacman als auch direkt bei der Grundinstallation von Manjaro installieren.

Vollwertiges Office-Paket

Im Paket enthalten sind die Textverarbeitung FreeOffice TextMaker, die Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker und die Präsentationssoftware FreeOffice Presentations. FreeOffice 2024 unterstützt die modernen Microsoft-Formate DOCX, XLSX und PPTX. Das bedeutet, FreeOffice 2024 öffnet und speichert Dokumente, die im Microsoft-Office-Formate DOCX, XLSX und PPTX vorliegen bzw. benötigt werden.

Textverarbeitung FreeOffice TextMaker 2024

Die enthaltene Textverarbeitung FreeOffice TextMaker 2024 lässt Anwender Textdokumente einfach erstellen. Die umfangreichen DTP-Funktionen ermöglichen das Einfügen von Bildern und Grafiken, von Kopf- und Fußzeilen und Tabellen sowie zahlreichen weiteren Objekten. Neben der DOCX-Unterstützung bietet die Textverarbeitung originalgetreuen Umgang mit zahlreichen weiteren Dateiformaten: Verlustfrei öffnet sie sowohl Dokumente im alten Microsoft-Format DOC als auch im von LibreOffice und OpenOffice verwendeten ODT-Format. Über einen leistungsstarken PDFExport verfügt die Textverarbeitung ebenso.

Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker 2024

Die Tabellenkalkulation FreeOffice PlanMaker 2024 deckt den kompletten Funktionsumfang ab, der zum Erstellen von Berechnungen, Tabellen und Diagrammen benötigt wird. Selbst Funktionen für PowerUser wie beispielsweise Pivot-Tabellen oder bedingte Formatierungen sind dank der reibungslosen Unterstützung des Excel-Formats XLSX stets kompatibel zu Microsoft Excel.

Präsentationsprogramm FreeOffice Presentations 2024

Auch das Präsentationsprogramm FreeOffice Presentations 2024 ist jetzt, laut Hersteller, noch kompatibler zu PowerPoint als sein Vorgänger: Es unterstützt nicht nur das Öffnen und Speichern des PowerPoint-Formates PPTX, sondern arbeitet mit Designs, Vorlagen, Farbschemata, Animationen und Folienübergängen ganz im Stil von PowerPoint.

Der Hersteller verspricht nicht nur, dass Dokumente problemlos mit Microsoft-Office-Nutzern ausgetauscht werden können. Vielleicht ganz erwähnenswert: SoftMaker legt als deutscher Hersteller besonderen Wert auf hohen Datenschutz und bietet mit seinen Office-Paketen DSGVO-konformen Schutz der persönlichen Daten.

Bewährtes Bedienkonzept

FreeOffice 2024 kann, im Gegensatz zu Microsoft Office, wahlweise mit modernen Ribbons (Multifunktionsleiste) oder mit klassischen Menüs und Symbolleisten bedient werden.  Besonders praktisch: auch im Ribbon-Modus stehen Anwendern die klassischen Menüeinträge über ein sogenanntes “Burger”-Menü zur Verfügung.

Mit beiden Bedienkonzepten stehen Anwendern zahlreiche Dropdown-Elemente und Vorlagenkataloge zur Verfügung, die das Erstellen umfangreicher Dokumente erleichtern. Beispielsweise können laut Hersteller mit wenigen Klicks komplexe Nummerierungen angebracht, Kopf- oder Fußzeilen hinzugefügt oder in PlanMaker eine Vielzahl an Zellenvorlagen gewählt werden.

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[English]Der Nürnberger Hersteller SoftMaker hat gerade sein FreeOffice 2024 als eine neue, komplett überarbeitete Version für Windows, Mac und Linux veröffentlicht. Das kostenlose Office-Paket SoftMaker FreeOffice positioniert sich als vollwertige Alternative zu Microsoft Office. Kostenloses SoftMaker Office Es handelt sich bei SoftMaker FreeOffice Version 2024 um den kostenlosen Ableger des kommerziellen Pakets SoftMaker Office. Daher kann SoftMaker FreeOffice 2024 ab


Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Ausländische Fachkräfte kommen leichter nach Deutschland

Darstellung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG), das seit dem 1. März 2020 gilt, bringt Lösungen zum Problem des bekannten Fachkraftmangels in Deutschland. Das Gesetz lockert insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten (Staaten, die kein Mitglied der Europäischen Union sind, sowie Länder außerhalb von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) sollen somit leichter nach Deutschland einwandern bzw. dort als Arbeitnehmer versetzt werden. Für EU-Bürger gilt ohnehin die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wir erklären in diesem Artikel die Erwerbsmigration erklärt sowie die wichtigsten Regelungen des FKEG.

Was ist die Erwerbsmigration?

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Migration zum Zweck der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer. Konkret geht es um solche Beschäftigungen, für die in Deutschland eine Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung notwendig ist.

Welche Personen sind Fachkräfte im Sinne des FKEG?

Fachkraft ist ein Ausländer, der

  • eine inländische (deutsche) qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Unter welchen Voraussetzungen können Ausländer aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten wollen, eine Aufenthaltserlaubnis erlangen?

Grundvoraussetzungen

Das Aufenthaltsrecht sieht grundsätzlich vor, dass Fachkräfte aus Drittstaaten folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  1. Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland,
  2. Vollanerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder eines akademischen Abschlusses,
  3. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird Fachkräften ein Aufenthaltstitel für die Dauer von 4 Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich 3 Monate, nicht jedoch für länger als 4 Jahre, erteilt.

Von dieser Grundregel gibt es durch das FKEG seit 2020 nunmehr folgende Ausnahmen, die Ausländern die Erwerbsmigration erleichtern:

Ausnahme dank der Sprachkenntnisse

Auch ohne Arbeitsplatzzusage kann eine Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen, wenn sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (mindestens B1). In einem solchen Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von 6 Monaten erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zudem zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche. Voraussetzung ist zudem, dass die betreffende Person ihren Lebensunterhalt sichern kann.
Hinweis: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen solche Sprachkenntnisse nicht nachweisen.

Ausnahme durch Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Einreise kann einer Fachkraft auch zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gestattet werden. Voraussetzung hierfür ist eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von 3 Jahren verlängert werden. Die Fachkraft muss hinreichende Sprachkenntnisse vorweisen können (d.h. mindestens A2). Probebeschäftigungen sind auch in diesem Fall bis zu 10 Stunden pro Woche möglich sowie eine darüberhinausgehende Beschäftigung im Zusammenhang mit der angestrebten Fachkrafttätigkeit.

Ausnahme dank der ausgeprägten berufspraktischen Kenntnisse im Bereich IT

Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann für eine Dauer von 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Nach der Beschäftigungsverordnung betrifft dies Ausländer, die berufspraktische Erfahrung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie gesammelt haben. Konkret muss nachgewiesen werden, dass in den letzten 7 Jahren eine 3-jährige Berufserfahrung gesammelt wurde.

Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  1. ein bestimmtes Mindestgehalt (mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, sprich 54.360 Euro im Jahr 2024) verdienen und
  2. über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen (mindestens B1). Vom Erfordernis der Sprachkenntnisse kann allerdings in Einzelfällen abgewichen werden.

Ausnahme wegen der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme

Ausländern soll zudem zum Zweck der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 2 Jahren für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erteilt werden. Hierfür müssen hinreichende Sprachkenntnisse (mindestens A2) nachgewiesen werden. Probebeschäftigungen sind bis zu 10 Stunden pro Woche möglich sowie darüberhinausgehende Beschäftigung im Zusammenhang mit der angestrebten Fachkrafttätigkeit.

Ausnahme wegen Ausbildungsplatz-/Studienplatzsuche

Ebenso ist durch das FKEG ein neuer Aufenthaltstitel für die Einreise zur Absolvierung einer betrieblichen Ausbildung geschaffen worden.

Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn:

  1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
  4. er über gute deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B2) verfügt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt.

Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn:

  1. er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer (9 Monate) erwerben werden soll und
  2. der Lebensunterhalt gesichert ist.

Inwiefern wird durch das FKEG das Verfahren für die Aufenthaltserlaubnis vereinfacht?

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Durch das FKEG ist ein sogenanntes „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ eingeführt worden. Hierbei arbeiten Arbeitgeber und die zuständige Ausländerbehörde zusammen. Der Arbeitgeber kann das beschleunigte Verfahren beantragen, wenn er hierzu vom Ausländer bevollmächtigt wird.

Wer hat Anspruch darauf?

Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“ können Ausländer in Anspruch nehmen, die eine Aufenthaltserlaubnis

  1. zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  2. für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  3. zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder
  4. zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung begehren.

Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“ kann auch mit dem Ziel der Erteilung einer Blaue Karte EU (ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen aus Drittstaaten mit besonderer beruflicher Erfahrung) betrieben werden.

Was sind die Vorteile?

  • Ausländerbehörde steht dem Arbeitgeber während des Verfahrens zur Seite
  • Ausländerbehörde übernimmt Kommunikation mit anderen Behörden (z.B. bei der Visumsantragsstellung)
  • Verkürzung des Verfahrens

Was sind die Schritte?

  1. Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers
  2. Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde
  3. Schritt 3: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde (Bearbeitungsgebühr 411,00 €)
  4. Schritt 4: Anerkennung der ausländischen Qualifikation (Frist: 2 Monate)
  5. Schritt 5: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Frist: 1 Woche; wenn es nach 1 Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt)
  6. Schritt 6: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumsantrag
  7. Schritt 7: Beantragung des Visums im Ausland

Beratungsstelle

Außerdem sind durch das FKEG eine Servicestelle Anerkennung und zentrale Ausländerbehörden eingerichtet worden. Diese Servicestelle steht Fachkräften während des Anerkennungsverfahrens beratend zur Seite. Beratungen finden z.B. zum Verlauf des Anerkennungsverfahrens statt. Zudem wird den Antragstellern dabei geholfen, die richtigen Dokumente zusammenzustellen.

Was beinhaltet das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“?

Im November 2023, im März 2024 und im Juni 2024 ist schrittweise eine Reform zur Erweiterung des FKEG von 2020 in Kraft getreten, das “Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“.

Es hat drei Säulen:

  1. Die Fachkräftesäule,
  2. die Erfahrungssäule und
  3. die Potenzialsäule.

Die Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule ist der wichtigste Bestandteil der Gesetzesreform von 2023. Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen erfolgt:

Neugestaltung der Regelungen zur Blauen Karte EU (ab November 2023)

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus dem Nicht-EU-Ausland. Die Blaue Karte EU kann in fast allen EU-Mitgliedstaaten beantragt werden. Die Voraussetzungen variieren leicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.

Für die Blaue Karte EU für Deutschland gelten seit November 2023 abgesenkte Gehaltsgrenzen. Nunmehr gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (d.h. 41.042 Euro in 2024) für sogenannte Engpassberufe und Berufsanfänger, sowie 50 % für alle anderen Berufe (d.h. 45.300 Euro).

Die Liste der Engpassberufe ist erheblich erweitert worden. Erfasst sind insbesondere Berufe im naturwissenschaftlichen Bereich, in der Produktion von Waren, im Bau, in der Logistik, in der Informations- und Kommunikationstechnologie, im medizinischen sowie im schulischen Bereich.

Die niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 % gilt auch für IT-Spezialisten, die keinen Hochschulabschluss haben, aber mindestens 3 Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (ab November 2023)

Erwähnenswert ist ebenso, dass Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung nunmehr einen Anspruchauf die Erteilung der Arbeitserlaubnis haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuvor stand die Entscheidung im Ermessen der Behörde, was bedeutet, dass der Aufenthaltstitel in bestimmten Fällen trotz Vorliegen der Voraussetzungen verwehrt werden konnte. Die Neuregelung schafft für die Antragsteller somit mehr Rechtssicherheit. Weiterhin ist das Gesetz nunmehr so formuliert, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jederqualifizierten Beschäftigung erteilt wird. Somit muss die ausgeübte Beschäftigung nicht mehr zwingend im Zusammenhang mit der Berufsausbildung oder dem Hochschulabschluss stehen. Zu beachten ist, dass es für reglementierte Berufe (Berufe, in denen nur mit ganz bestimmten Qualifikationen gearbeitet werden darf wie zum Beispiel der Arztberuf) Ausnahmen gibt.

Die Erfahrungssäule

Neben erworbenen Berufsqualifikationen oder Hochschulabschlüssen wird in der Gesetzesreform von 2023 nunmehr auch vermehrt ein Fokus auf die berufspraktische Erfahrung gelegt.

a. Wegfall der Notwendigkeit der Anerkennung bei Berufserfahrung (seit März 2024)

Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsausbildung hat, kann einen Aufenthaltstitel in Deutschland erlangen. Die Berufsausbildung muss somit nicht mehr in Deutschland anerkannt sein.

Zudem wird die zuvor erwähnte Mindestgrenze von 3 Jahren Berufserfahrung für IT-Spezialisten auf 2 Jahre abgesenkt.

b. Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (seit März 2024)

Mit der Anerkennungspartnerschaft (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise durchzuführen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein: Vorliegen eines Arbeitsvertrags, Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder eines Hochschulabschlusses sowie hinreichende Sprachkenntnisse (mindestens A2). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Die Potenzialsäule (seit Juni 2024)

Durch die Chancenkarte wird – ähnlich wie etwa in Kanada – ein Punktesystem eingeführt und sie ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Suche einer Beschäftigung.

Zum einen können Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ gelten, die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.

Alle anderen haben die Möglichkeit, die Punkte-Chancenkarte zu erlangen. Die Voraussetzungen lauten wie folgt: Ein ausländischer Hochschulabschluss, ein mindestens zweijähriger Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) sowie einfache deutsche (A1) oder gute englische Sprachkenntnisse (mindestens B2).

Die Punktevergabe für die Punkte-Chancenkarte erfolgt anhand von 12 Merkmalen, die gesetzlich festgelegt sind.

Fazit

Das FKEG von 2020 und die Reform von 2023 beinhalten zahlreiche Regelungen, die die Erwerbsmigration erleichtern. Insgesamt zeigt sich, dass der Gesetzgeber zunehmend bereits ist, die gesetzlichen Regelungen an die demographische Realität anzupassen und die bürokratischen Hürden für Fachkräfte abzubauen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: hkarma



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Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Ausländische Fachkräfte kommen leichter nach Deutschland Das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG), das seit dem 1. März 2020 gilt, bringt Lösungen zum Problem des bekannten Fachkraftmangels in Deutschland. Das Gesetz lockert insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten (Staaten, die kein Mitglied der Europäischen Union sind, sowie Länder außerhalb von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) sollen somit leichter nach Deutschland


Gesellschafterdarlehen

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Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft durch ein Bankdarlehen decken, aber die Banken spielen nicht immer mit oder die Zinsen sind zu hoch. Sonst kann der Geschäftsführer auch die Gesellschafter bitten, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen, und zwar in dem sie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, entweder als formelles Darlehen oder einfach als Überweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft. Verschaffen Sie sich im Folgenden einen Überblick zu den legalen Aspekten der Gesellschafterdarlehen im französischen Recht.

Definition des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos

Gewährt ein Gesellschafter seiner französischen Gesellschaft ein Darlehen in irgendeiner Form, so wird automatisch ein Gesellschafterkonto bei der Gesellschaft für ihn eingerichtet und kreditiert. Ein Gesellschafterkonto ist nämlich ein Konto, das im Namen eines Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft eröffnet wird und auf dem die Summen verbucht werden, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung stellt, abgesehen von seiner Einlage in das Gesellschaftskapital bei der Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhungen.

Seit Inkrafttreten des PACTE-Gesetzes am 22. Mai 2019 kann jeder Gesellschafter, auch bei ganz geringem Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital, der Gesellschaft auf diese Weise eine Einzahlung finanzieren. Das gilt ebenfalls für die Organmitgliedern wie Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder/Aufsichtsratsmitglieder, Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren von SAs und Vorsitzenden von SAS.

Die Einzahlungsmethoden auf das Gesellschafterkonto

Die von den Gesellschaftern auf das Gesellschafterkontokorrentkonto eingezahlten Beträge können auf verschiedene Weise verbucht werden. Die Vorschüsse der Gesellschafter werden entweder durch eine Einzahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft oder durch die Stundung einer fälligen Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter geleistet.

Die Formen, die die Einzahlungen annehmen kann, sind die folgenden:

  • Ein Gesellschafterdarlehen mit Kapitalauszahlung auf der Grundlage eines unterzeichneten und schriftlichen Darlehensvertrags;
  • Eine Geldzahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Schriftform;
  • Eine Forderung des Gesellschafters, die fällig ist, aber vom Gesellschafter nicht eingefordert wurde: z.B. eine ausgeschüttete, aber nicht gezahlte Dividende, eine Preisforderung für eine durch den Gesellschafter geleisteten Lieferung oder Leistung.

Wie das Gesellschafterdarlehens funktioniert

Die Bereitstellung des Geldes erfolgt durch Überweisung des Betrags zugunsten der Gesellschaft. Wenn keine formelle Einlage in das Gesellschaftskapital noch die Zahlung einer Schuld des Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Vertragspartner gibt, ist die überwiesene Summe dann automatisch eine Verbuchung in das Gesellschafterkonto.

Es gibt keinen besonderen Formalismus. Eine Darlehensvereinbarung kann durchaus mündlich geschlossen werden. Dennoch ist es immer ratsam, eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zu verfassen, insbesondere um darin die Rückzahlungsmodalitäten des vom Gesellschafter gewährten Darlehens festzulegen.

Wenn der Gesellschafter für das gewährte Darlehen eine Vergütung erhält, erfolgt diese grundsätzlich in Form von Zinsen und der Zinssatz muss zwingend schriftlich festgelegt werden (Art. 1907 Zivilgesetzbuch).

Die Verbuchung in der Gesellschaft erfolgt unter dem Konto „Anleihen und verschiedene Verbindlichkeiten“ (getrennt von den Bankverbindlichkeiten) und ermöglicht es, diese Zahlungen nachzuvollziehen. Jeder Gesellschafter hat ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto, sobald er Geld eingezahlt hat.

Falls eine Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter geschlossen wird, gilt diese als „in-sich-Geschäft“ angesehen und muss in der Regel von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.

Die auf einem Gesellschafterkonto verbuchten Summen stehen dem Gesellschafter in der Regel jederzeit zur Verfügung, sofern in der Satzung oder in den Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Es ist sonst auch möglich, in einer Vereinbarung die Rückzahlung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, außer an solche, die die Rückzahlung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängig machen würden. Die Rechtsprechung schreibt jedoch vor, dass ein Gesellschafter nicht auf einer sofortigen Rückzahlung bestehen darf, wenn:

  • seine Rückzahlungsorderung missbräuchlich ist (Entscheidung des Berufungsgerichts Paris CA Paris vom 12. Februar 1999) ;
  • die Gesellschaft sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet;

Die Rückzahlung einer Forderung aus einem Gesellschafterkontokorrentkonto unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Auszahlung des Saldos dieses Kontos gefordert wurde.

Verzinsung des Gesellschafterdarlehens bzw. des Gesellschafterkontos

Gesellschafterdarlehen und generell Gesellschafterkonten dürfen verzinst werden, d. h. die Gesellschaft kann den Gesellschaftern Zinsen auf die durch den Gesellschafter zur Verfügung gestellten Beträge zahlen. Dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Zinssätze werden in der Regel in der Satzung oder einer Gesellschafterkonto- bzw. Darlehensvereinbarung frei festgelegt, müssen aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben, um eine steuerliche Umqualifizierung zu vermeiden.

Steuerliche Behandlung der Vergütung des Gesellschafterdarlehens

Eine Gesellschaft, die Geld vom Gesellschafter erhält, muss über ein vollständig eingezahltes Grundkapital verfügen. Das hat seinen Sinn, da der Gesetzgeber von den Gesellschaftern erwartet, dass sie ihre Einlage in die Gesellschaft begleichen, bevor sie für ein Darlehen vergütet werden. Ebenso darf die Gesellschaft nicht unterkapitalisiert sein.

Schließlich kann der Zinssatz zur Vergütung des Gesellschafterdarlehens nicht frei festgesetzt werden. Artikel 39 des französischen Steuergesetzbuches muss beachtet werden, welcher die Voraussetzungen nennt, unter denen die Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Wenn der von den Parteien vorgesehene Zinssatz zu hoch ist im Vergleich zum jährlichen Durchschnittssatz der Kreditinstitute entsprechend einer genauen Definition, sind die von der Gesellschaft an ihren Darlehensgeber gezahlten Zinsen nicht abzugsfähig.

Bei Nichteinhaltung dieser Steuervorschriften lautet die Sanktion: Die Zinsen sind nicht vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn also ein hoher Zinssatz in einer Zeit hoher Zinssätze vereinbart wird, können die steuerlichen Auswirkungen schwerwiegend sein.

Verbote im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen und dem Gesellschafterkonto

Das Kontokorrentkonto eines Gesellschafters muss immer Guthaben aufweisen: Ein Unternehmen kann seinem Gesellschafter niemals einen Kredit gewähren. Ein negatives Saldo kann insbesondere bei Kapitalgesellschaften und GmbHs zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. In der Regel warnt der französische Steuerberater die Gesellschaft von sich aus, sobald er das negative Saldo des Gesellschafterkontos bemerkt.

Wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, gilt das von der Gesellschaft zu seinen Gunsten gewährte Darlehen als strafbare Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen.

Gesellschafterdarlehen und Verkauf der Gesellschaft

Wenn die Gesellschaft durch Abtretung der Gesellschaftsanteile oder Aktien verkauft wird, müssen die ausscheidenden Gesellschafter daran denken, von der Gesellschaft die Rückzahlung ihres Saldos der Gesellschafterkonten aus Gesellschafterdarlehen in jeglicher Form zu verlangen. Meistens sind die Modalitäten der Rückzahlungen aus den Gesellschafterkonten Teil der Bestimmungen des Kaufvertrags der Gesellschaft im Unternehmensverkauf.

Das Gesellschafterdarlehen ist also ein praktisches und leicht verwendbares Instrument, erfordert aber einen methodischen Umgang mit den geltenden Vorschriften, um rechtliche oder steuerliche Risiken zu vermeiden. Die strafrechtlichen Risiken sind dabei nicht zu unterschätzen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: kritchanut



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Gesellschafterdarlehen Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft durch ein Bankdarlehen decken, aber die Banken spielen nicht immer mit oder die Zinsen sind zu hoch. Sonst kann der Geschäftsführer auch die Gesellschafter bitten, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen, und zwar in dem sie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, entweder als formelles Darlehen