Bei 57 Prozent der erfolgreichen Cyberangriffe ist kein großer Hack über Sicherheitslücken erforderlich. Die Cyberkriminellen nutzten einfach ein kompromittiertes Nutzerkonto, um Zugang auf die Systeme zu erhalten, so die Analyse von Varonis zu solchen Vorfällen.
Die Aussage ergibt sich aus der Analyse von 35 der US-amerikanischen Börsenaufsicht gemeldeten Cybervorfällen zwischen Januar und August 2024, die vom Datensicherheitsspezialisten Varonis Systems, in dem Report The Identity Crisis: An in-depth report of cyberattacks in 2024″ vorgelegt wurde. Das Ziel der meisten Vorfälle waren dabei die wertvollen Unternehmensdaten, allen voran personenbezogene Daten (54 %) gefolgt von Gesundheitsinformationen (23 %).
Die Analyse ergab zudem, dass auch Wochen und Monate nach dem Vorfall 85 Prozent der Angriffe noch untersucht werden. Dies deutet zum einen auf die Komplexität der Untersuchungen gepaart mit mangelnden Forensik-Möglichkeiten hin, zum anderen bedeutet dies auch, dass weitaus mehr als jeder zweite Angriff über ein kompromittiertes Konto erfolgt sein könnte.
“Die Zahlen unterstrichen einen Trend, den unser Incident Response Team schon seit geraumer Zeit beobachtet: Cyberkriminelle brechen immer seltener ein, stattdessen nutzen sie ergaunerte Anmeldeinformationen, um sich in die Systeme ihrer Opfer einzuloggen”, erklärt Volker Sommer, Regional Sales Director DACH von Varonis. “Dies macht ihre Entdeckung prinzipiell schwieriger, da es sich ja um scheinbar legitime Insider handelt, die sich mit gewissen Rechten ausgestattet in der Infrastruktur bewegen. Ohne eine intelligente Analyse des Nutzerverhaltens hat man kaum eine Chance, diesen Kriminellen schnell auf die Schliche zu kommen.”
Dieser Beitrag wurde unter Sicherheit abgelegt und mit Sicherheit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Bei 57 Prozent der erfolgreichen Cyberangriffe ist kein großer Hack über Sicherheitslücken erforderlich. Die Cyberkriminellen nutzten einfach ein kompromittiertes Nutzerkonto, um Zugang auf die Systeme zu erhalten, so die Analyse von Varonis zu solchen Vorfällen. Die Aussage ergibt sich aus der Analyse von 35 der US-amerikanischen Börsenaufsicht gemeldeten Cybervorfällen zwischen Januar und August 2024, die vom Datensicherheitsspezialisten Varonis Systems, in
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung Doppelbesteuerung, das am 21. Juli 1959 von beiden Staaten unterzeichnet wurde, spielt eine Schlüsselrolle in den wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland. Ob Grenzgänger, Investor oder Rentner, dieses Abkommen bestimmt wie ihre Einnahmen in den zwei Ländern besteuert werden. Dieser Artikel bietet einen praktischen Ansatz, um jeden Fall je nach Einkunftsart zu veranschaulichen, und Sie nachvollziehen können, welche Steuer wo anfällt und welchen steuerrechtlichen Verpflichtungen Sie nachkommen müssen.
Die wichtigsten Daten
Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 21. Juli 1959 unterzeichnet und trat am 4. November 1961 in Kraft. Es wurde am 9. Juni 1969, 28. September 1989, am 20. Dezember 2001 und zuletzt am 31. März 2015 geändert.
Der Erlass Nr. 2016-35 vom 22. Januar 2016 beabsichtigt hauptsächlich die Umsetzung der neuen Bestimmungen, die durch Unterzeichnung des deutsch-französischen Zusatzabkommens vom 31. März 2015 in Kraft getreten sind. Dieses Vorhaben soll die Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung und Steuerumgehung im Sinne der von der OECD entwickelten internationalen Standards modernisieren und verbessern.
Dieses Abkommen markiert also einen wichtigen Schritt zur Optimierung der deutsch-französischen Steuerbeziehungen, da es die bilaterale Zusammenarbeit stärkt und die Steuerpraktiken an internationale Standards anpasst.
In welchen Fällen tritt das Doppelbesteuerungsabkommen ein?
Manchmal denken Steuerpflichtige, dass sie es mit einem Fall der Anwendung des DBAs zu tun haben, obwohl in Wirklichkeit kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn man die richtigen DBA-Definitionen anwendet. Es muss also zunächst klargestellt werden, ob überhaupt ein echter grenzüberschreitender Fall (hier: zwischen Frankreich und Deutschland) besteht.
Liegt ein grenzüberschreitender Fall vor, muss die Einkunftsart festgestellt werden. Es gilt laut DBA nämlich nicht der Grundsatz, nach dem immer der Wohnsitzstaat oder immer der Quellenstaat allein besteuren darf, sondern es wird eine spezielle Regel der Vermeidung der Doppelbesteuerung für jede Einkunftsart festgehalten. Somit kann man zum Beispiel nicht ein und dieselbe Regel zur Doppelbesteuerungsvermeidung bei entsandten Mitarbeitern mit der 183-Tageregelung und bei Einkünften von Künstlern anwenden.
Schließlich muss vermerkt werden, dass, auch wenn das DBA für einzelne Einkunftsarten einen Staat bestimmt, der diese Einkünfte besteuert, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Besteuerung im anderen Staat gar nicht existieren darf.
Den Wohnsitzstaat nach den Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens festlegen
Bei Privatpersonen
Die Kriterien für die Festlegung des Wohnsitzstaates sind der Reihe nach zu prüfen:
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit
Ziel ist es dabei, nur einen Wohnsitzstaat für die Anwendung des DBAs zu bestimmen. Das letzte Kriterium ist also die Staatsangehörigkeit, damit, wenn die anderen Kriterien nicht greifen, zumindest nach diesem Kriterium der Wohnsitzstaat eruiert wird.
Artikel 2 Absatz 4 des deutsch-französischen DBAs bestimmt im Einzelnen:
a. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.
b. Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
(a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(d) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
Oftmals wird gem. Artikel 2 Abs. 1 4.b) der Lebensmittelpunkt einer Person gesucht. Es ist der Staat, „zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat“. Dabei sind die persönlichen Beziehungen zu diesem Land gegenüber den wirtschaftlichen Interessen vorrangig. Es ist hierbei wichtig zu erwähnen, dass Gerichtsurteile im Laufe der Zeit den Lebensmittelpunkt in Einzelfällen näher definiert haben, da es kaum möglich ist, den Lebensmittelpunkt ohne Hilfe der Rechtsprechung zu ermitteln.
Ist ein Steuerpflichtiger aus Frankreich ausgewandert ohne zu merken, dass die Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz weiterhin erfüllt sind, so kann das schnell sehr riskant gegenüber dem französischen Fiskus ein.
Bei Unternehmen
Das deutsch-französische DBA beschränkt sich nicht darauf, den offiziellen, im Handelsregister angemeldeten Sitz einer Gesellschaft zu akzeptieren, sondern bezieht sich auf den „Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung“. Es kann daher passieren, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich als Gesellschaft mit Sitz in Deutschland betrachtet wird, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland ist. Hatten die Anteilseigner dieser Gesellschaft Einkünfte aus Frankreich als reine inländische Einkünfte ohne Auslandsbezug betrachtet, liegt jedoch in Wirklichkeit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.
Ein Unternehmen im weiteren Sinne (darunter auch juristische Personen) hat im anderen Land eine Betriebsstätte und somit dort erwirtschaftete Einkünfte im Sinne von Artikel 4 des deutsch-französischen DBAs, wenn die Definition der Betriebsstätte nach Artikel 2 Absatz 7 erfüllt ist. Es handelt sich hierbei:
entweder um eine feste Geschäftseinrichtung (mit positiver und negativer Definition)
oder um die Anwesenheit einer abhängigen Vertretungsperson.
Genauso wie für den Lebensmittelpunkt spielt für die Definition der Betriebsstätte im konkreten Fall die Rechtsprechung eine außerordentlich große Rolle.
Beispiel
Erst kürzlich hatte die Rechtsprechung Gelegenheit, im sogenannten „Conversant“-Urteil (CE 11-12-2020 Nr. 420174) den Begriff der Betriebsstätte genau zu definieren. In dieser Entscheidung ändert der Conseil d’Etat seine Auslegung von Steuerabkommen, um den Begriff der Betriebsstätte zu erweitern und an neue Situationen anzupassen, die sich insbesondere aus der Digitialisierung der Wirtschaft ergeben.
Folgender Sachverhalt : Ein irisches Unternehmen, das zu einem internationalen Konzern gehört, betreibt digitales Marketing und bietet seine Dienstleistungen in Frankreich an. Dieses Unternehmen hat in Frankreich weder eine Zweigniederlassung noch eine Tochtergesellschaft, sondern handelt über seine Schwestergesellschaft. Diese Schwestergesellschaft erbringt für das irische Unternehmen in Erfüllung eines Diensvertrags Dienstleistungen im Bereich der Marketingunterstützung.
Die französischen Steuerbehörden sind der Ansicht, dass das irische Unternehmen in Wirklichkeit eine Betriebsstätte in Frankreich hat und dass es auf die in Frankreich erzielten Einkünfte besteuert werden muss. Das irische Unternehmen ging in Berufung.
Der Conseil d’Etat ist der Ansicht, dass die Schwestergesellschaft in Frankreich, wenn sie üblicherweise Transaktionen für die irische Gesellschaft beschließt, so dass die irische Gesellschaft diese nur noch bestätigen muss, wie ein abhängiger Vertreter handelt und daher als Betriebsstätte in Frankreich gilt.
Einkünfte aus Immobilien nach dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland
Artikel 3 des deutsch-französischen DBA legt das Belegenheitsprinzip fest, wonach die Einkünfte (z.B. Mieten, Veräußerungsgewinne bei Verkauf) im Staat besteuert werden, in dem die Immobilie belegen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass je nach dem in welchem Land, die Einkünfte erzielt werden, (Land, in dem die Immobilie liegt), das erhebliche steuerliche Auswirkungen im anderen Land (dem des Wohnsitzes des Steuerzahlers) nach sich ziehen kann.
Einkünfte der Unternehmen nach dem DBA Frankreich-Deutschland
Die Gewinne eines Unternehmens werden nur im Staat, in dem sie erzielt werden, besteuert, es sei denn, dieses Unternehmen unterhält eine gewerbliche Betriebsstätte im anderen Land. Problematisch ist dabei, wie die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne (insbesondere die Betriebsaufwendungen) zu ermitteln sind. Artikel 4 Abs. 6 des DBAs Frankreich-Deutschland legt dabei folgende Regelung zugrunde: „Dabei sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Generalkosten des Unternehmens zu berücksichtigen.“
Regelung über die Verrechnungspreise in der Unternehmensgruppe
Artikel 5 erlaubt die Gewinnkorrektur zwischen verbundenen Unternehmen, die sich in Frankreich und Deutschland befinden. Die Vorschrift ist aber nicht die Grundlage für die konkrete Korrektur, denn dies ist Sache des französischen bzw. des deutschen Staates. Die allg. Gesetzesgrundlage richtet sich nach französischem Steuerrecht Artikel 57 Code Général des Impôts und nach deutschem Steuerrecht u.a. § 1 Außensteuergesetz.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Diese Gewinne werden nach Artikel 7 ungeachtet anderweitig lautenden nationalen Vorschriften im Staat besteuert, in dem der Anteilseigner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat.
Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne von Gesellschaften nach dem DBA Frankreich – Deutschland
Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens bestimmt, dass diese Gewinne grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden. Der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, darf allerdings eine Quellensteuer erheben, die 15 % des ausgeschütteten Betrages nicht übersteigen darf. Die Quellensteuer ist nicht zulässig, wenn der Dividendenempfänger eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10 % ist (sog. Schachtelprivileg). Gilt im Land des Dividendenempfängers eine Quellensteuer, die vom Dividendenempfänger laut DBA nicht geschuldet wird, so muss der entsprechende Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Herabsetzung des Steuersatzes bzw. Befreiung von der Quellensteuer erbracht werden.
Zinsen aus Kapitalvermögen und Regel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Obwohl der Zinsbegriff nicht genau der Definition der Zinsen aus Kapitalvermögen entspricht (Artikel 10 spricht von Zinsen aus Forderungen), handelt es sich im Wesentlichen um diese Einkünfte im Sinne des deutschen bzw. französischen Steuerrechts. Das Besteuerungsrecht hat der Staat, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Werden nach französischem oder deutschem Steuerrecht Zinsen an der Quelle besteuert und etwa beim Kreditinstitut erhoben, so ist diese Quellensteuer zu erstatten.
Aufsichtsratvergütungen
Diese von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. Mitgliedern „ähnlicher Organe“ empfangenen Vergütungen werden gem. Artikel 11 des deutsch-französischen DBAs im Wohnsitzstaat des Mitglieds besteuert. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Organmitglied die Vergütung in dieser Eigenschaft und nicht etwa aufgrund eines Anstellungs– bzw. Beratervertrages erhält.
Einkünfte eines Freiberuflers
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden laut Artikel 12 des DBAs Frankreich-Deutschland ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Als solche Einkünfte gelten Einkünfte, die keine Einkünfte als Arbeitnehmer sind. Eine Tätigkeit in einem Staat setzt voraus, dass dort eine „ständige Einrichtung“ zur Ausübung dieser Tätigkeit eingerichtet wurde. Es gilt aber folgende Ausnahme: Ein Künstler, ein Sportler und generell Anbieter von öffentlichen Darbietungen werden in dem Darbietungsstaat auch besteuert, wenn sie dort keine „ständige Einrichtung“ haben.
Besteuerung der Löhne von Arbeitnehmern gemäß DBA
Das Erwerbsortprinzip
Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem anderen Land als in seinem Wohnsitzstaat (z.B. ein Franzose arbeitet in Deutschland), lautet der Grundsatz nach Art. 13: Der Arbeitnehmer wird dort besteuert, wo er arbeitet.
Es gelten allerdings einige Ausnahmen zum Erwerbsortprinzip nach Artikel 13 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Deutschland:
Die 183-Tageregelung
Die sog. 183-Tageregelung für Mitarbeiterentsendungen sieht vor, dass der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers die Löhne besteuern darf, obwohl der Arbeitnehmer ins andere Land entsandt wurde. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitnehmer hat weniger als 183 Tage im Jahr im anderen Land gearbeitet
Sein Lohn wurde nicht von einem Arbeitgeber im anderen Land gezahlt
Sein Lohn wurde nicht von einer Einrichtung im anderen Land gezahlt.
Beispiel: Hat ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für seine Frankfurter Firma 120 Tage in Paris verbracht, und wurde sein Lohn vom deutschen Arbeitgeber gezahlt und getragen, so ist er steuerrechtlich entsandt worden und zahlt die Steuer auf seinen Lohn in Deutschland. Frankreich hat kein Besteuerungsrecht.
Grenzgänger zwischen Frankreich und Deutschland
Der Grenzgänger wird auch nicht am Arbeitsort besteuert, sondern im Wohnsitzstaat. Überquert ein Arbeitnehmer die Grenze täglich, um von Frankreich nach Deutschland oder umgekehrt zu fahren, ist er ein Grenzgänger. Er darf allerdings dabei das im DBA definierte Grenzgebiet nicht länger als 45 Tage verlassen. Als Grenzgebiet gelten „Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km (für in Deutschland Ansässige, 30 km für Wohngemeinden in Frankreich) von der Grenze entfernt liegt.“
Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Artikel 20 des deutsch-französischen Abkommens legt die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach dem Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, fest, indem er die Regeln für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige festlegt und erläutert, wie die Doppelbesteuerung für in Frankreich ansässige Steuerpflichtige vermieden werden kann.
Generell sind die folgenden Schritte zu beachten:
Der Wohnsitzstaat wird im Sinne der oben genannten Definition bestimmt.
Die Einkommenskategorie wird bestimmt.
Je nach Einkunftskategorie wird die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 oder 2 gefunden :
Freistellung der Einkünfte in einem der beiden Länder unter Progressionsvorbehalt im betreffenden Land (z.B. alle Einkünfte an in Deutschland Ansässige bis auf Dividenden und Aufsichtsratvergütungen und Löhne an Leiharbeiter) bzw. Freistellung des Nettobetrags der Einkünfte bei Schachtelbeteiligungen
Anrechnungsmethode
Da sich die konkrete Anwendung dieser Methode sowie die entsprechende Steuererklärung in den beiden Ländern als schwierig erweisen und schnell zu Fehlern führten kann, ist es ratsam, einen Experten auf dem Gebiet des deutsch-französischen Steuerrechts zu befragen.
Konkrete Beispiele
Als Arbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus
Paul arbeitet in Deutschland, wohnt aber in Frankreich. Nach dem Steuerabkommen sind seine Gehälter in Deutschland, dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, Frankreich gleicht den Steuersatz jedoch über eine Steuergutschrift, die der deutschen Steuer entspricht, an. Paul muss sein Einkommen trotzdem in Frankreich versteuern, aber die Gutschrift neutralisiert die französische Steuer.
Als Immobilienanleger
Sophie besitzt eine Wohnung in Berlin, die sie an deutsche Mieter vermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in Deutschland, dem Land, in dem die Immobilie liegt, steuerpflichtig. Frankreich, ihr Wohnsitzstaat, wendet die Steuergutschrift an, die sich dann auf den Steuersatz von Sophies weltweiten Einkünften auswirken wird.
Als französische Rentner, der in Deutschland lebt
Jean, ein in München lebender Rentner, bezieht eine französische staatliche Rente und eine private Rente. Die öffentliche Rente (z. B. Beamtenpension) bleibt in Frankreich steuerpflichtig. Seine private Rente hingegen ist in Deutschland steuerpflichtig. Für jede muss Jean je nach Art der Einkünfte in beiden Ländern den Erklärungspflichten nachkommen.
Diese Beispiele verdeutlichen, wie wichtig es ist, die spezifischen Regeln für jede Einkommensart zu verstehen, um Probleme mit dem Fiskus zu vermeiden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin Alle Urheberrechte vorbehalten Bild: fotomek
Doppelbesteuerung (DBA) Frankreich-Deutschland Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung Doppelbesteuerung, das am 21. Juli 1959 von beiden Staaten unterzeichnet wurde, spielt eine Schlüsselrolle in den wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland. Ob Grenzgänger, Investor oder Rentner, dieses Abkommen bestimmt wie ihre Einnahmen in den zwei Ländern besteuert werden. Dieser Artikel bietet einen
[English]Die letzten Tage erreichten mich mehrere Leser-Mails die berichten, dass Microsoft wohl das Windows RE-Update KB5048239 für Windows 10 21H2 und 22H2 ausrollt. Das Problem besteht darin, dass dieses Update wieder und wieder unter Windows 10 installiert wird. Das Betriebssystem gerät in eine “Update-Schleife”.
Windows RE-Update KB5048239
Microsoft hatte bereits zum 12. November 2024 das Update KB5048239: Windows Recovery Environment update for Windows 10, version 21H2 and 22H2 (deutsch) veröffentlicht. Laut Microsoft installiert dieses Update automatisch das dynamische (Sicherheits-)Update (KB5046913) für die Windows-Wiederherstellungsumgebung (WinRE) auf dem betreffenden System.
Das Update wurde per Windows Update verteilt und soll Verbesserungen der Windows-Wiederherstellungsfeatures bringen. Im verlinkten Support-Beitrag listet Microsoft aber eine Reihe Kriterien auf, unter denen dieses Windows RE-Update nicht installiert werden soll.
Seit dem 11./12. Januar 2024 scheint Microsoft dieses Update erneut per Windows Update anzubieten.
Leser #1 meldet wiederkehrende Installation
Blog-Leser Michael hat mich am 12. Januar 2024 kontaktiert und schrieb mir, dass beim ihm seit 2 Tagen auf einem Rechner mit Windows 10 Home 22H2 das “2024-11 Sicherheitsupdate für Windows 10 Version 22H2 für x64-basierte Systeme (KB5048239)” über Windows Update wiederkehrend angeboten und auch installiert werde.
Das Update wird als “Erfolgreich installiert am Di. 12.11.2024” aufgeführt, aber trotzdem erneut zur Installation angeboten. Ich habe kurz nach dem Update KB5048239 im Internet gesucht und direkt gesehen, dass es bei den Kollegen von deskmodder.de diesen Thread im Forum gibt. Auch dort wird eine wiederkehrende Installation beschrieben.
Eine Lösung besteht darin, das Update mit wushowhide.diagcab auszublenden.
Leser #2 meldet wiederkehrende Installation
Auch Blog-Leser Werner P. hat sich per E-Mail gemeldet und berichtete, dass diverse Rechner in seiner Umgebung seit dem 12. Januar 2024 beim Aufruf von Windows Update das WinRE Update KB5048239 erneut installieren.
Das Update werde dann als erfolgreich installiert angezeigt, aber beim nächsten Aufruf von Windows Update erfolgt die Installation erneut. Werner hat mir obigen Auszug aus der Ereignisanzeige geschickt, der zeigt, dass das Update am 13.1.2024 als “erfolgreich installiert” aufgelistet wird. Trotzdem versucht Windows das Update erneut zur Installation anzubieten.
Werner merkt dazu an, dass er es besonders ärgerlich findet, dass sich das in seinem Bereich eingesetzte Patch Management-System sich an Windows Update zur Suche nach Microsoft Update orientiert. Als Folge werde jetzt bei allen Rechnern fehlende Updates gemeldet.
Zudem erwähnte Werner, dass laut Microsofts Supportbeitrag das Update nicht installiert werde, wenn das WinRE-Image eine Version größer oder gleich Version 10.0.19041.5125 aufweist. Werner hat mir obigen Screenshot des Registry-Editors geschickt, der zeigt, dass diese WinRE-Version auf seinen Maschinen vorhanden ist.
Leser #3 meldet wiederkehrende Installation
Zudem hat sich Antonio Francisco Vanucchi bei mir zum 12. Januar 2025 per E-Mail gemeldet und schrieb auf Englisch, dass er bereits in der letzten Woche erneut das wiederkehrende Installationsproblem mit dem Update KB5048239 hatte und vorschlug, dass ich es im Blog aufgreife.
Weitere Berichte im im Internet
Antonio hat in seiner Mail noch den Link auf den Microsoft Answers Forenbeitrag Re: 2024-11 Security Update for Windows 10 Version 22H2 for x64-based Systems (KB5048239) vom 11. Januar 2025 mitgeschickt. Auch dort wird berichtet, dass Windows Update plötzlich das betreffende Update für Win RE vom 12. November 2024 erneut und wiederholend zur Installation anbietet.
Der Thread hat bereits drei Seiten und auch im Windows Ten-Forum gibt es diesen Thread, der sich mit den wiederholenden Update-Angeboten befasst. Das Einzige was gegen die wiederholten Update-Versuche hilft, ist Update mit wushowhide.diagcab auszublenden. Danke an die Blog-Leser für die Hinweise. Ist jemand von diesen Update-Installationsversuchen betroffen?
[English]Die letzten Tage erreichten mich mehrere Leser-Mails die berichten, dass Microsoft wohl das Windows RE-Update KB5048239 für Windows 10 21H2 und 22H2 ausrollt. Das Problem besteht darin, dass dieses Update wieder und wieder unter Windows 10 installiert wird. Das Betriebssystem gerät in eine “Update-Schleife”. Windows RE-Update KB5048239 Microsoft hatte bereits zum 12. November 2024 das Update KB5048239: Windows Recovery Environment
[English]Microsoft hat die Woche bekannt gegeben, dass zwei Probleme bei Outlook Classic behoben wurden. Einmal geht es um die Hänger, die beim Kopieren über Strg+C auftraten. Zudem wurde ein Problem bei der GMail-Konto-Anbindung beseitigt. Ich ziehe mal die zwei Themen in einen Beitrag.
Outlook-Hänger bei Strg+C behoben
In der Vergangenheit gab es wohl im klassischen Outlook in exotischen Kombinationen das Problem, dass markierte E-Mail-Abschnitte beim Kopieren mittels Strg+C in die Zwischenablage zu Hängern oder Abstürzen führen konnten. Das Problem trat aber nur in sehr abgegrenzten Szenarien auf:
Dieses Problem ist für Current Channel Version 2409 (Build 18025.20096) oder höher gemeldet worden.
Weiterhin musste der IME (Input Method Editor) verwendet werden, was bei asiatischen Sprachen zur Zeicheneingabe erforderlich ist.
Mit anderen Worten: Es dürfte die wenigsten deutschsprachigen Outlook-Benutzer betroffen haben. Das Outlook-Team hat eine Lösung für dieses Problem implementiert, die in den folgenden Kanälen und Builds verfügbar ist.
Beta-Kanal: Version 2501 (Build 18410.15040) – ist freigegeben
Aktuelle Channel-Vorschau: Version 2510 (Build 18429.20000) – Verfügbarkeit der Builds ist im Supportbeitrag verlinkt finden Sie unter Versionshinweise Aktueller Channel (Vorschau)
Aktueller Channel: Version 2501 (Build 18429.20000) – voraussichtliche Verfügbarkeit am 27.1.25
Monatlicher Enterprise Channel: Version 2501 (18429.20000) – wird vermutlich am 11. März 2025 verfügbar sein.
Weitere Details lassen sich dem zum 8. Januar 2025 aktualisierten Supportbeitrag Classic Outlook hangs when using the Copy shortcut (deutsche Fassung) entnehmen.
GMail-Konto kann nicht zu Outlook hinzugefügt werden
Im Supportbeitrag Unable to add a Gmail account to classic Outlook bestätigt Microsoft zum 7. Januar 2025, dass es Probleme gegeben habe, wenn ein Google Mail-Konto zum klassischen Outlook hinzugefügt werden sollte. Dann wurde dem Nutzer möglicherweise eine der folgenden Fehlermeldungen gezeigt:
“We couldn’t log on to the incoming (POP/IMAP) server. Please check your email address and password and try again.”
“We weren’t able to set up your Google account with IMAP. You may need to make changes to your Gmail settings.”
Bei existierenden GMail-Konten konnte es zu Fehlermeldungen beim Synchronisieren kommen. Ab der Current Channel-Version 2412 Build 18324.20168 ist das Problem behoben und ein GMail-Konto sollte sich wieder zum klassischen Outlook hinzufügen lassen. Microsoft beschreibt im Supportbeitrag, wie man das Kontenproblem ggf. manuell beheben kann.
Ähnliche Artikel: New Outlook-App: Keine GMail-Kalendereinträge möglich – Workaround und Fix Fix: Outlook kann keine Anmeldung bei GMail IMAP
Dieser Beitrag wurde unter Office, Problemlösung abgelegt und mit Fix, Outlook, Probleme verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
[English]Microsoft hat die Woche bekannt gegeben, dass zwei Probleme bei Outlook Classic behoben wurden. Einmal geht es um die Hänger, die beim Kopieren über Strg+C auftraten. Zudem wurde ein Problem bei der GMail-Konto-Anbindung beseitigt. Ich ziehe mal die zwei Themen in einen Beitrag. Outlook-Hänger bei Strg+C behoben In der Vergangenheit gab es wohl im klassischen Outlook in exotischen Kombinationen das
Einstellung von Mitarbeitern in Frankreich: Ein Leitfaden für deutsche Arbeitgeber
Einen Arbeitnehmer in Frankreich einzustellen, was z.B. für den Vertrieb in Frankreich oft vorkommt, wird für deutsche Unternehmen, gerade bei der Zunahme des Homeoffices, immer üblicher. Aber welche Rechte gelten für den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der in Frankreich für ein deutsches Unternehmen arbeitet? Welchem Sozialversicherungsträger gehört der Arbeitnehmer an? Welchen Steuern unterliegt der Arbeitnehmer?
Dieser Artikel beleuchtet genau diese Fragen aus der Sicht eines deutschen Arbeitgebers. Er behandelt die rechtlichen, sozialen und steuerlichen Aspekte einer solchen grenzüberschreitenden Situation und bietet praktische Tipps zu Ihren Rechten.
Rechtlicher Rahmen bei Direkteinstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich
Es ist möglich und gesetzeskonform, einen Arbeitnehmer in Frankreich über einen herkömmlichen Arbeitsvertrag einzustellen oder aber einen deutschen Arbeitnehmer nach Frankreich zu entsenden. Viele deutsche Unternehmen stellen Mitarbeiter ein, die von Frankreich aus arbeiten, um auf dem französischen Markt Fuß zu fassen.
In diesem Fall sollte der Arbeitgeber bestimmte Regeln beachten, auf die wir später noch näher eingehen werden:
Das Prinzip zum Ort der Arbeitsausführung: Ein Arbeitnehmer, der von Frankreich aus arbeitet, unterliegt zwangsläufig gewissen Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts soweit die französischen Gesetze mehr Schutz bieten als das deutsche Recht, insbesondere in Bezug auf das Kündigungsverfahren, die Arbeitszeit oder auch den Mindestlohn;
Die Pflichten des deutschen Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss, obwohl er in Deutschland ansässig ist, auch bestimmten französischen Pflichten nachkommen, unter anderem, die Anmeldung beim französischen Sozialversicherungsträger (außer im Falle einer vorübergehenden Entsendung, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte;
Telearbeit im Hinblick auf die europäische Regelung: Wenn ein Arbeitnehmer von Frankreich aus für ein deutsches Unternehmen im Homeoffice arbeitet, gelten die europäischen Vorschriften, insbesondere die EG-Verordnung Nr. 883/2004. Dieser Rahmen gewährleistet die Koordinierung der Systeme zur sozialen Sicherheit zwischen den beiden Ländern, um doppelten Beitritt oder hingegen Deckungslücken zu vermeiden.
Muss man in Frankreich eine Niederlassung haben?
Der deutsche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Niederlassung bzw. eine Tochtergesellschaft in Frankreich zu gründen.
Ein deutscher Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Frankreich einstellt, hat zwei Möglichkeiten:
entweder er hat bereits oder in Verbindung mit dieser Einstellung beschlossen, eine Zweitniederlassung oder sogar eine Tochtergesellschaft in Frankreich zu gründen und diese im Handelsregister einzutragen;
oder er möchte keine Niederlassung in Frankreich gründen und erhält lediglich eine SIRET-Nummer. Alle ausländischen Unternehmen ohne offizielle Zweitniederlassung in Frankreich sind vom französischen Sozialversicherungssystem der Urssaf d’Alsace abhängig.
In jedem Fall ist es für den deutschen Arbeitgeber immer ratsam, sich an eine (idealerweise deutsch-französische) Lohnbuchhaltungsbüro zu wenden, damit noch vor der Einstellung die Registrierung auf der Website die Anmeldung bei der Urssaf für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben und die Voranmeldung von der Lohnbuchhaltungsbüro durchgeführt werden kann. Der ausländische Arbeitgeber muss in der Tat jeden Monat die personenbezogen Online-Meldung zu den Sozialangaben durchführen, (auf frz. DSN = Déclaration sociale nominative), um die monatlichen Beiträge genau zu berechnen.
Tipp: Diese Dienstleister gehen üblicherweise davon aus, dass der Arbeitgeber das französische System bereits kennt. Bei den preiswerten Dienstleistern sind Erklärungen und Hinweise also nicht in den Tarifen enthalten. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Wahl dieses Büros nicht im Hinblick auf die günstigsten Tarife zu treffen. Ungenügend Verständnis kann für den deutschen Arbeitgeber verheerende Folgen haben: Er wird z. B. nicht darüber aufgeklärt, wie Krankmeldungen zu handhaben sind, und riskiert, dass er die Lohnfortzahlung einstellt. In Deutschland ist das völlig legal, in Frankreich jedoch absolut rechtswidrig.
Welche sozialen und steuerlichen Verpflichtungen gibt es ?
Sozialversicherungsbeiträge: Als deutscher Arbeitgeber, der einen französischen Arbeitnehmer einstellt, der von Frankreich aus arbeitet, ist man grundsätzlich verpflichtet, die französischen Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben zu zahlen. Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 unterliegt ein Arbeitnehmer, der eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird bzw. der Ort des Arbeitsplatzes liegt. Wenn der Arbeitnehmer also von Frankreich aus arbeitet, unterliegt er der französischen Sozialversicherung und die Sozialbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden an den öffentlichen Verwaltungsträger URSSAF abgeführt.
Wenn der Arbeitnehmer in Frankreich einkommensteuerpflichtig ist, wird die Einkommensteuer im Wege der französischen Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehaten. Mehr zum französishen Steuerrecht hier.
Was den Arbeitgeber betrifft, so kann dieser in Frankreich körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn er eine steuerliche Betriebsstätte hält.
Die steuerliche“Betriebsstätte“ ist im Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Deutschland als feste Geschäftseinrichtung, in der das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt definiert.
Die gewöhnliche Ausübung einer Tätigkeit in Frankreich ist grundsätzlich durch einen von den nachfolgenden zwei Kriterien gekennzeichnet:
Der Betrieb einer Einrichtung in Frankreich;
Die Durchführung von Geschäften in Frankreich durch einen abhängigen Vertreter.
Welcher Verwaltungsaufwand fällt vor der Einstellung an?
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber beschließt, eine Niederlassung in Frankreich zu gründen oder nicht, ist es notwendig, sich:
auf der Website
bei der URSSAF
anzumelden, um die Sozialbeiträge und -abgaben zu entrichten, und vor der Einstellung eine Erklärung abzugeben.
Außerdem wird die französische Verwaltung bei der Anmeldung einen „NAF“-Code vergeben, anhand dessen der anwendbare Tarifvertrag ermittelt werden kann. Es wird nämlich im Tarifvertrag festgelegt, welche Krankenkasse und ggf. auch Vorsorgeeinrichtung man beitreten muss.
Muss man einen Arbeitsvertrag nach französischem oder deutschem Recht abschließen?
Dies geht aus den Artikeln 3 und 8 der europäischen Rom-1-Verordnung hervor: Artikel 3 sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwar das anwendbare Recht (französisches oder deutsches Recht) wählen können, was aber in Artikel 8 abgeschwächt wird, in dem heißt, dass trotz des von den Parteien gewählten Rechts dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen werden darf, der durch die vorrangigen Bestimmungen gewährleistet wird, die innerhalb des Landes gelten, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer in Frankreich arbeitet, bestimmte lokale Vorschriften Vorrang haben. Es wird daher empfohlen, stattdessen einen französischen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der vollständig dem französischen Arbeitsrecht unterliegt, um zu vermeiden, dass ein „Flickenteppich“-Vertrag entsteht, der in seiner Anwendung unhandlich wird.
Hier sind beispielhaft einige Regeln des französischen Rechts, die vorrangig gelten:
Mindestlohn (SMIC):
Der Arbeitnehmer muss den in Frankreich geltenden gesetzlichen Mindestlohn oder den im anwendbaren Tarifvertrag festgelegten tariflichen Mindestlohn erhalten.
Gesetzliche Arbeitszeit:
Die wöchentliche Arbeitszeit ist in Frankreich grundsätzlich auf 35 Stunden begrenzt, und es gelten die Regeln für Überstunden.
Bezahlter Urlaub:
Der Arbeitnehmer hat gemäß der französischen Gesetzgebung Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz:
Die Arbeitsbedingungen, die Vorbeugung von Berufsrisiken und die der arbeitsmedizinischen Untersuchungen müssen entsprechend den französischen Normen eingehalten werden.
Beendigung des Arbeitsvertrags:
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Die französischen Gesetze gegen Diskriminierung und zur Förderung der Gleichberechtigung am Arbeitsplatz gelten auch, wenn der Vertrag unter nach deutschem Recht abgefasst wurde.
Welche Auswirkungen hat die Nichteinhaltung des französischen Rechts ?
Das französische Recht schützt den Arbeitnehmer recht gut und wenn der deutsche Arbeitgeber die vorrangigen Vorschriften des französischen Rechts nicht einhält, kann der Arbeitnehmer sich an den Conseil de prud’hommes (Bezeichnung der Arbeitsgerichte in Frankreich) wenden und z. B. die Auszahlung seiner Überstunden oder anlässlich einer Kündigungsschutzklage die Auszahlung einer Abfindung (nach der sog. Macron-Tabelle) für eine unbegründete Kündigung beantragen. Ebenso wird der Arbeitgeber zur Zahlung der Lohndifferenz verurteilt, wenn der französische Mindestlohn nicht eingehalten wurde. Die Nicht-Einhaltung der französischen Vorschriften kann für den Arbeitnehmer also schnell sehr teuer werden.
Mit welchen Kosten muss man mit einem Mitarbeiter rechnen?
Mit den folgenden Hauptkosten ist zu rechnen:
Der französische SMIC gilt für alle Arbeitnehmer, die von Frankreich aus arbeiten. Lohn und Gehalt im weiteren Sinne gehören zu den vorrangigen Bestimmungen des französischen Rechts, die unabhängig von der Wahl des anwendbaren Rechts gelten. Derzeit beträgt der SMIC 1801,80 Euro brutto pro Monat. Beachten Sie: Wenn der richtige Tarifvertrag einen höheren Mindestlohn als den SMIC vorsieht, ist dieser anzuwenden. Einige Tarifverträge sehen auch Prämien vor, z. B. Prämien für die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Man muss also sehr genau auf den Inhalt des für die Tätigkeit geltenden Tarifvertrags achten.
Der Arbeitgeber trägt in Frankreich zwischen 40 % und 45 % des Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge. Die Hälfte der Zusatzkrankenversicherungsbeiträge ist ebenfalls vom Arbeitgeber zu entrichten.
Je nach Arbeitszeitmodell müssen dem Arbeitnehmer auch Überstundenzuschläge gezahlt werden, wenn Überstunden geleistet werden. Es muss nämlich zwischen der gesetzlichen Arbeitszeit nach französischem Recht, sprich 35 Stunden pro Woche, oder der 39-Stunden-Woche (35 Stunden plus 4 bezahlte und erhöhte Überstunden oder Ausgleich durch Freizeitausgleich) oder der jährlichen Tagespauschale gewählt werden. Letztere sieht maximal 218 Arbeitstage pro Jahr mit einer Anzahl von Ruhetagen vor, die zusätzlich zum gesetzlichen bezahlten Urlaub gewährt werden, wobei jedoch nicht genommene Ruhetage vergütet werden.
Der von dem Arbeitgeber gekaufte Geschäftswagen kann unter Umständen zum Teil als nicht abziehbare Betriebsausgabe in den Gewinn integriert werden, was zu einer Körperschaftsteuerbelastung führt.
Die Bürokosten sind noch zu berücksichtigen. (Näheres hierzu weiter unten im Artikel)
Wie verwaltet man die Sozialversicherungs- und Steuererklärungen ?
Ein Arbeitnehmer, der in Frankreich arbeitet, unterliegt zwingend dem französischen Sozialsystem. Aus diesem Grund ist es nahezu unerlässlich, sich von einem deutsch-französische Lohnbuchhaltungsbüro unterstützen zu lassen, das die Gehaltsabrechnungen erstellt und jeden Monat die personenbezogenen Online-Sozialmeldungen (DSN) bei der Urssaf vornimmt, die dann die Sozialbeiträge einzieht. Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einkommensteuer werden direkt auf der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers abgerechnet. Der Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers hängt von seinem Gehalt ab.
Welche Versicherungsträger sind für einen ausländischen Arbeitgeber in Frankreich obligatorisch?
Durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Familienkasse.
Welche Regeln gelten bei in Frankreich ansässigen Arbeitnehmern in Telearbeit?
Wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet und ihm keine Büroräume zur Verfügung gestellt werden, dann hat er Anspruch auf die Erstattung der mit dem Homeoffice verbundenen beruflichen Kosten (Strom, WLAN usw.), aber auch auf eine Pauschal-Entschädigung für die Nutzung des Arbeitsplatzes zu Hause. Der Arbeitnehmer, der Telearbeit leistet, hat vorrangig Zugang zu einem Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens und genießt die gleichen Rechte wie die Arbeitnehmer, die in den Räumlichkeiten arbeiten. Die Wohnung des Arbeitnehmers darf in Bezug auf Konformität und insbesondere auf Sicherheitsvorschriften inspiziert werde.
Wenn der Arbeitnehmer in einem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Büro arbeitet, hat er keinen Anspruch auf diese Zulagen.
In beiden Fällen müssen Sie als Arbeitgeber die für die Ausführung der Arbeit erforderliche Ausrüstung (Telefon, Computer, u. W.) zur Verfügung stellen.
Alle anderen Regeln, die für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen gelten, die in Frankreich arbeiten, gelten unberührt davon, ob der Arbeitnehmer im Telearbeitsverhältnis steht oder nicht.
Welche rechtlichen Risiken bestehen?
Bei Nichteinhaltung der vorrangigen Vorschriften des französischen Rechts kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen und vom Arbeitgeber die Zahlung von einer Abfindung und eventuelle Lohnrückstände etc. einfordern.
Gibt es steuerliche oder soziale Vorteile bei dieser Einstellung?
Insgesamt kann es für ein deutsches Unternehmen teurer sein, einen Arbeitnehmer in Frankreich einzustellen, vor allem wegen der hohen Sozialversicherungsbeiträge, auch wenn die Grundgehälter in Frankreich oft niedriger sind als in Deutschland und die französischen Arbeitnehmer generell weniger anspruchsvoll sind, was die Art des Dienstwagens betrifft. Eine Einstellung in Frankreich kann ihm aber auch den Eintritt dem französischen Markt gewähren, ein Faktor, der nicht zu vernachlässigen ist.
Um zu vermeiden, dass Sie zusätzliche Körperschaftsteuer zahlen müssen, sollten Sie prüfen, ob eine Betriebsstätte vorhanden ist oder nicht.
Diese finanziellen Aspekte sollten aber die Vorteile einer Einstellung in Frankreich nicht vergessen lassen: Der französische junge Arbeitsmarkt viele Einstellungsmöglichkeiten, gerade wenn der deutsche Arbeitgeber keine Kandidaten in Deutschland findet.
Wie kann man eine erfolgreiche Einstellung in Frankreich erreichen?
Wenn Sie die Einstellung eines französischen Arbeitnehmers beabsichtigen, ist es ideal, einen Kandidaten zu finden, der die deutsche Sprache beherrscht, sich für Deutschland interessiert und vielleicht sogar Erfahrungen im deutsch-französischen Bereich gesammelt hat. So können Sie sicher sein, dass sich der Arbeitnehmer, auch wenn er nach französischem Arbeitsrecht eingestellt ist, an das deutsche Unternehmensleben und die deutsche Arbeitskultur anpassen wird.
Kandidaten könnten sich von der deutschen Kultur angezogen fühlen, in der häufig die Qualität der Arbeit, Organisation, Selbstständigkeit und Termintreue im Vordergrund stehen.
Hat der Mitarbeiter bislang keinen Bezug zu Deutschland, passt aber dennoch gut zum deutschen Unternehmen, ist es entscheidend, dass der gesamte Einstellungsprozess professionell und nach den in Frankreich üblichen Standards abläuft. Andernfalls könnte der Kandidat schnell Zweifel oder Misstrauen entwickeln.
Auch während der Zusammenarbeit ist Vorsicht geboten: Werden beispielsweise Spesen falsch abgerechnet oder ihm zustehende Vorteile nicht gewährt, könnte er die Bindung zum deutschen Unternehmen infrage stellen.
Auch die Unterstützung durch eine deutsch-französische Anwaltskanzlei , die beide Kulturen kennt und beide Rechtssysteme beherrscht, ist sehr hilfreich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer und einem Selbstständigen?
Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, ist durch ein Unterordnungsverhältnis gebunden und erhält als Gegenleistung für seine Arbeit eine Vergütung. Der Arbeitgeber kann Weisungen erteilen, Sanktionen gegen ihn verhängen und die Erfüllung des Arbeitsvertrags kontrollieren.
Im Gegensatz dazu arbeitet der Selbstständige auf eigene Rechnung und ist in der Verwaltung seiner Tätigkeit autonom. Er hat keinen Arbeitsvertrag. Es soll vermieden werden, einen Mitarbeiter als free lancer einzustellen, wenn man weiß, dass er eigentlich den Weisungen der deutschen Gesellschaft unterliegen wird. Es besteht das Risiko der Scheinselbständigkeit.
Wie kann man das französische Arbeitsrecht einhalten und gleichzeitig die deutsche Unternehmenspolitik umsetzen?
Bei der Einstellung eines französischen Arbeitnehmers planen, scheint es einfacher zu sein, einen Arbeitsvertrag nach französischem Arbeitsrecht anzuwenden, anstatt bei den wesentlichen Vorschriften das deutsche und das französische Recht anwenden zu müssen. Die Faustregel lautet: Die Schutzvorschriften des französischen Arbeitsrecht haben immer vor den deutschen Konzernricthlinien und den deutschen Vorschriften Vorrang.
Hierfür ist die Unterstützung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei, die mit den Besonderheiten des französischen Rechts und der deutschen Kultur vertraut ist, sehr zu empfehlen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Häufig gestellte Fragen zur Einstellung in Frankreich
Was kostet ein Arbeitnehmer in Frankreich?
Der Hauptkostenfaktor ist der Lohn nebst Sozialabgaben. Das Lohniveau ist in Frankreich niedriger wie auch die Einkommensteuer für den Arbeitnehmer. Dagegen sind die Sozialabgaben für den Arbeitgeber doppelt so hoch wie in Deutschland.
Einstellung von Mitarbeitern in Frankreich: Ein Leitfaden für deutsche Arbeitgeber Einen Arbeitnehmer in Frankreich einzustellen, was z.B. für den Vertrieb in Frankreich oft vorkommt, wird für deutsche Unternehmen, gerade bei der Zunahme des Homeoffices, immer üblicher. Aber welche Rechte gelten für den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der in Frankreich für ein deutsches Unternehmen arbeitet? Welchem Sozialversicherungsträger gehört der Arbeitnehmer an? Welchen
[English]Tenable hat einen Supportbeitrag veröffentlicht, der auf ein durch Plugin-Updates verursachtes Problem bei seiner Nessus-Sicherheitslösung hinweist. Nach dem Update sind die Nessus-Agenten offline. Administratoren müssen manuell eingreifen, um ein Update einzuspielen und die Nessus-Agenten wieder online zu nehmen.
Ich bin über nachfolgenden Tweet der Kollegen von Bleeping Computer auf den Incident Report Tenable Vulnerability Management / Tenable Security Center / Nessus: Plugin Updates causing agents to go offline aufmerksam geworden.
Zum 31. Dezember 2024 legte ein fehlerhaftes differentieller Plugin-Update die Agenten des Schwachstellen-Scanners Nessus lahm, denn die Agenten gingen nach der Update-Installation offline. Betroffen waren die Nessus Agent-Versionen 10.8.0 und 10.8.1 in den Regionen Amerika, Europa und Asien.
Tenable hat das fehlerhafte Update dann zeitnah zurückgezogen. Gleichzeitig wurde die Nessus Agent Version 10.8.2 veröffentlicht. Diese soll das Problem der offline genommenen Nessus Agenten beheben. Die betreffende Version muss aber wohl manuell installiert werden. Details finden sich im Beitrag How to Resolve Nessus Agent 10.8.0 and 10.8.1 Offline Issues using Group Policy vom 3. Januar 2024. Zudem gibt es eine FAQ about Plugin Update Issue with Nessus Agent 10.8.0-10.8.1 mit weiteren Hinweisen.
Dieser Beitrag wurde unter Sicherheit abgelegt und mit Sicherheit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Hinweis: Bitte beachtet die Regeln zum Kommentieren im Blog (Erstkommentare und Verlinktes landet in der Moderation, gebe ich alle paar Stunden frei, SEO-Posts/SPAM lösche ich rigoros). Kommentare abseits des Themas bitte unter Diskussion.
Du findest den Blog gut, hast aber Werbung geblockt? Du kannst diesen Blog auch durch eine Spende unterstützen.
[English]Tenable hat einen Supportbeitrag veröffentlicht, der auf ein durch Plugin-Updates verursachtes Problem bei seiner Nessus-Sicherheitslösung hinweist. Nach dem Update sind die Nessus-Agenten offline. Administratoren müssen manuell eingreifen, um ein Update einzuspielen und die Nessus-Agenten wieder online zu nehmen. Ich bin über nachfolgenden Tweet der Kollegen von Bleeping Computer auf den Incident Report Tenable Vulnerability Management / Tenable Security Center /
[English]E-Mail-Sicherheit für Security Operations Center (SOC) Teams. Was versteckt sich hinter Begriffen wie DKIM, SPF und DMARC, die zur Absicherung der E-Mail-Kommunikation verwendet wird?
Mir ist die Tage ein Post mit einem Bild untergekommen, welches die Begriffe DKIM (Domain keys Identified Mail), SPF (Sender Policy Framework) und DMARC (Domain-based Message Authentication, Reporting and Conformance) in einem Bild zusammenfasst und erklärt.
Dieser Beitrag wurde unter Mail, Sicherheit abgelegt und mit Mail, Sicherheit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
Hinweis: Bitte beachtet die Regeln zum Kommentieren im Blog (Erstkommentare und Verlinktes landet in der Moderation, gebe ich alle paar Stunden frei, SEO-Posts/SPAM lösche ich rigoros). Kommentare abseits des Themas bitte unter Diskussion.
Du findest den Blog gut, hast aber Werbung geblockt? Du kannst diesen Blog auch durch eine Spende unterstützen.
[English]E-Mail-Sicherheit für Security Operations Center (SOC) Teams. Was versteckt sich hinter Begriffen wie DKIM, SPF und DMARC, die zur Absicherung der E-Mail-Kommunikation verwendet wird? Mir ist die Tage ein Post mit einem Bild untergekommen, welches die Begriffe DKIM (Domain keys Identified Mail), SPF (Sender Policy Framework) und DMARC (Domain-based Message Authentication, Reporting and Conformance) in einem Bild zusammenfasst und erklärt. Dieser Beitrag
Auch 2024 dürften zu Weihnachten viele “smarte” Elektronik-Geräte gekauft oder geschenkt worden sein. Von Smart Watches über Smart Speaker bis zu smarten Glühlampen: Gerade in der Weihnachtszeit landen viele internetfähige Geräte in den Warenkörben. Mitunter bergen sie jedoch Risiken, die auf wohl keinem Wunschzettel stehen. Das BSI hat sich dazu einige Gedanken gemacht.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dazu, IT-Sicherheit schon bei der Kaufentscheidung mitzudenken. Nun ja, Weihnachten 2024 ist vorbei und die Kaufentscheidung getätigt.
BSI mahnt Sicherheit an
Was als praktisches Geschenk gedacht ist, kann die eigene Sicherheit gefährden, merkt das BSI an: Hacker nutzen ungeschützte sowie unsichere Geräte als Einfallstor, um sie für kriminelle Aktivitäten zu missbrauchen. Prinzipiell kann dabei jedes mit dem Internet verbundene Gerät Cyberkriminellen eine Angriffsfläche bieten – ob Smartphone oder smarter Bilderrahmen. In einigen Fällen steuern Hacker Geräte dann z.B. im Rahmen von Botnetzen fern. In anderen sammeln und missbrauchen sie die oft sensiblen Daten, die die Geräte über ihre Nutzerinnen und Nutzer aufzeichnen.
Sicherheit bereits beim Kauf vernachlässigt
Der Cybersicherheitsmonitor 2024 zeigt, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher die IT-Sicherheit ihrer smarten Geräte jedoch schon bei der Kaufentscheidung vernachlässigen. Nur ein Viertel (26%) nennt etwa Updatezusagen als Kaufkriterium: Dabei ist es für die Sicherheit der Geräte essenziell, dass Hersteller über den gesamten Nutzungszeitraum Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen und damit etwaige Sicherheitslücken schließen.
Hanna Heuer, Expertin für Verbraucherschutz beim BSI: „IT-Sicherheit beginnt mit der Kaufentscheidung: Hier sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht an der falschen Stelle sparen. Wer überlegt, ein smartes Gerät zu kaufen, sollte vorab den Hersteller recherchieren und auf Seriosität prüfen – etwa anhand seiner Webseite und anhand von Erfahrungsberichten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem Geräte meiden, die mit veralteten Betriebssystemen oder ohne Updatezusagen ausgeliefert werden. Auch ob verarbeitete Daten verschlüsselt übertragen und welche Verfahren zur Sicherung von Benutzerkonten, etwa die Zwei-Faktor-Authentisierung, angeboten werden, kann kaufentscheidend sein.”
Sicherheit bei der Einrichtung berücksichtigen
Das BSI empfiehlt, bei der anschließenden Einrichtung des Gerätes voreingestellte Standardpasswörter durch ausreichend starke, selbst gewählte Passwörter zu ersetzen und Benutzerkonten zusätzlich mit der Zwei-Faktor-Authentisierung zu schützen. Eine sichere Alternative zu Passwörtern bieten Passkeys.
Mit einem separaten (Gast-)WLAN, das sie ausschließlich für smarte Geräte verwenden, können Verbraucherinnen und Verbraucher diese von beispielsweise dem Computer trennen, auf dem sie sensible Aktivitäten wie z.B. Onlinebanking ausführen. Eine mögliche Infektion mit einem Schadprogramm kann sich dann nicht von einem smarten Gerät auf den Computer ausbreiten.
Nutzer sollten zudem Funktionen, die sie nicht benötigen, deaktivieren und regelmäßig prüfen, ob Updates zur Verfügung stehen. Die Einrichtung eines separaten WLANs und das Aktivieren automatischer Updates erklärt das BSI in zwei Schritt-für-Schritt-Anleitungen.
Smarthome-Geräte können den Alltag erleichtern, erfordern aber auch einen verantwortungsbewussten Umgang. Weitere Informationen zu einer sicheren Kaufentscheidung sowie Handlungsempfehlungen für die anschließende Nutzung smarter Geräte stellt das BSI gebündelt online sowie in Form von Broschüren zur Verfügung. Mit den richtigen Maßnahmen wird das Zuhause damit nicht nur smarter, sondern zugleich auch sicherer.
Auch 2024 dürften zu Weihnachten viele “smarte” Elektronik-Geräte gekauft oder geschenkt worden sein. Von Smart Watches über Smart Speaker bis zu smarten Glühlampen: Gerade in der Weihnachtszeit landen viele internetfähige Geräte in den Warenkörben. Mitunter bergen sie jedoch Risiken, die auf wohl keinem Wunschzettel stehen. Das BSI hat sich dazu einige Gedanken gemacht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
[English]Anbieter ASUS wollte seine Benutzer überraschen und hat diesen eine besondere Weihnachtskarte mit dem Dateinamen christmas.exe zukommen lassen. Ist natürlich seit Jahren bekannt, dass man aus Sicherheitsgründen keine .exe-Grußkarte mit Weihnachtsgrüßen verschickt. ASUS hat es 2024 geschafft, seinen Nutzern einen fetten Schreck einzujagen, dachten die doch an einen Virus, der auf dem System tobt.
Ich bin bereits am 21. Dezember 2024 über Tweets auf X auf diese unangenehme Überraschung gestoßen (hatte es aber “liegen gelassen). Nachfolgender Tweet vom 22. Dezember 2024 zeigt, was Sache ist.
Der Benutzer schaltet seinen Windows-Rechnern ein und findet nach der Anmeldung unter Windows 11 am unteren Desktop-Rand ein Banner (siehe Bild in obigem Tweet). Der Anwender denkt natürlich sofort, dass er sich ein Virus eingefangen hat – stellt aber irgendwann fest, dass es ein “Goody” von ASUS als unerwünschter “Beifang” war.
Der Nutzer schrieb dazu: “Zeit, alle ASUS-bezogene Software zu deinstallieren”. Und er drückt es so aus, dass er nicht glauben kann, dass die Strategen bei ASUS dachten, dass das Rollout dieser “Werbegeschichte” bei den Leuten auf Hurra stößt. Nachfolgender Tweet thematisiert das Ganze noch etwas detaillierter.
Der Nutzer glaubte, er habe sich Malware eingefangen, weil eine Vollbildanwendung namens christmas.exe beim Booten die totale Kontrolle über den Rechner übernommen hat. Der zugehörige Prozess nannte sich “custom shape” und der Prozess, der auf die Programmdatei christmas.exe zurück ging, verursachte einen erheblichen Speicherverbrauch. Nachdem er sich damit befasste, stellte er fest, dass diese Datei ein “Weihnachtsgruß” von ASUS war, der von irgend einer ASUS-Software auf den Rechner gezogen wurde.
Im ASUS Republic of Games (ROG) Forum hat sich jemand im Post Festive Effects – 2 Hrs figuring out what malware was wishing me merry christmas beklagt (auf reddit.com gibt es mehr Details). Auch hier spielte sich der Vorgang nach dem Einschalten des PC ab. Nach der Anmeldung am Windows-Desktop sah der Betroffene ein “schräges, neonfarbenes Weihnachts-“Spiel” auf dem Desktop (der Artikel enthält noch ein Foto der Monitoranzeige).
Der Nutzer denkt sofort, dass er sich eine Ransomware eingefangen habe. Ein ASUS-Logo wurde wohl nicht angezeigt. Der Mann ruft den Task-Manager auf und sieht, dass das Programm unter dem Namen “Custom Shape” läuft. Das sei definitiv ein generischer Name, den Malware verwenden würde, schrieb der Nutzer. Aber diese Overlay-Anzeige auf dem Desktop schloss sich automatisch, bevor der Nutzer herausfinden konnte, unter welcher exe-Datei der Prozess aufgerufen wurde.
Der Verdacht auf Malware erhärtete sich für den Nutzer nun “zur vermeintlichen” Gewissheit. Er begann mit einer Websuche nach “Christmas Custom Shape malware” und stieß auf eine Reihe von Treffern über Weihnachts-Popups. Die Threads hatten alle den Inhalt, dass die Leute sich damit beschäftigen, herauszufinden, was los ist, während Sie im Hintergrund mit Lösegeldforderungen konfrontiert wurden.
Am Ende stellte sich aber für den Betroffenen im Dezember 2024 heraus, dass es so etwas wie ein verunglückter Weihnachtsgruß von ASUS war, der die Betroffenen ziemlich fassungslos zurück ließ. Wie kann ein Unternehmen auf die Idee kommen, jemandem beim Start von Windows einen Splash-Screen ohne ein Branding, oder eine Warnung oder irgendetwas im Namen der Anwendung, das auf die Herkunft hinweist, auf dem Desktop einzublenden? Das sei Wahnsinn, heißt es.
Der Rant endet mit “Wenn Sie uns schon zwingen, fehlerhafte, aufdringliche Bloatware zu installieren, die ein Update auf die neueste Addressable LED Strip Software-erfordert, bevor ich die Lüftereinstellungen ändern kann, dann lassen Sie es wenigstens nicht noch mehr nach Malware aussehen.”
Der Thread hat 28 Reaktionen von anderen Betroffenen, die durch die Bank extrem negativ waren. Auf reddit.com enthält dieser Post ebenfalls einige Hinweise zum Vorgang – der Prozess verschlang 14 GByte RAM. Die christmas.exe wurde von Armoury Crate installiert. Das ist deine zentrale App zum Verbinden, Konfigurieren und Steuern einer Vielzahl von ROG-Gaming-Produkten.
Da hat ASUS sich eine extrem negative Publicity eingefahren, denn dieser Lapsus geht durch alle Medien, zeigt aber, wie verhunzt die gesamte Software-Zunft inzwischen geworden ist. Gut, in Deutschland hat man das Hanf heuer freigeben. Aber wer konnte schon ahnen, dass das bis nach Taiwan (ASUS) oder die USA (Redmond & Co.) durchschlägt, weil die Software-Entwickler durchgängig irgendwelches Gras rauchen.
Windows Latest hatte das Thema hier zeitnah aufgegriffen. Dort gibt es auch Hinweise, wie man den Spuk beenden kann.
[English]Anbieter ASUS wollte seine Benutzer überraschen und hat diesen eine besondere Weihnachtskarte mit dem Dateinamen christmas.exe zukommen lassen. Ist natürlich seit Jahren bekannt, dass man aus Sicherheitsgründen keine .exe-Grußkarte mit Weihnachtsgrüßen verschickt. ASUS hat es 2024 geschafft, seinen Nutzern einen fetten Schreck einzujagen, dachten die doch an einen Virus, der auf dem System tobt. Ich bin bereits am 21. Dezember
[English]Microsoft hat wohl ein Problem mit der Aktivierung von Microsoft 365-Apps, das ich in den letzten Tagen hier im Blog aufgegriffen hatte, behoben. Damit sollte die spontane Deaktivierung der (Office-) Apps im Microsoft 365-Abonnement nicht mehr vorkommen.
Worum geht es konkret?
Seit Monaten beklagen sich Nutzer, dass Apps aus ihrem Microsoft 365-Abonnement plötzlich deaktiviert werden. Bereits zum 14. September 2024 hat sich ein Benutzer im US Microsoft Answers-Forum im Post School license deactivation warning gemeldet und das Problem beschrieben. Die lizenzierten Office 365-Pakete wurden auf den 26 Smartboards der jeweiligen Klassenzimmer in seinem Bereich plötzlich deaktiviert.
Auf der Plattform reddit.com hat ein Betroffener den obigen Screenshot im April 2024 gepostet und fragt im Beitrag What is wrong with my account?, was mit seinem Konto los sei. Dem Screenshot ist zu entnehmen, dass er einen Fehler angezeigt bekommt, weil das Produkt Microsoft 365 deaktiviert wurde. Er kann keines seiner Office-Module mehr nutzen.
Zum 19. Dezember 2024 hat Microsoft den Support-Beitrag Users might receive a Product Deactivated error in Microsoft 365 Office apps veröffentlicht, in dem die Deaktivierung von Microsoft 365 bei einzelnen Benutzern bestätigt wird. Es gab eine Erklärung, warum das Problem auftreten könne. Und es gab einen Workaround von Microsoft mit einem Vorschlag.
Abhilfe soll die Schaltfläche Reaktivieren im gezeigten Banner bieten. Oder alle Microsoft 365-Anwendungen, einschließlich Outlook, sind zu beenden. Danach ist die Microsoft 365-Anwendung neu zu starten und der Nutzer soll sich erneut anmelden. Microsoft analysiert derzeit das Problem, hieß es initial. Ich hatte das Problem im Blog-Beitrag Microsoft 365: Apps werden spontan deaktiviert angesprochen.
Microsoft hat das Problem behoben
Nun hat Microsoft den Support-Beitrag Users might receive a Product Deactivated error in Microsoft 365 Office apps überraschend zum 20. Dezmber 2024 aktualisiert. Dort heißt es nun:
The engineering team has deployed a patch on the service side to resolve unexpected product deactivations.
Es wurde also eine serverseitige Fehlerbehebung durchgeführt, die die Deaktivierung der Abonnements verhindern soll. War jemand von diesem Problem betroffen? Lässt sich der Fix bestätigen? Danke an den Nutzer für den Hinweis.
Dieser Beitrag wurde unter Office, Problemlösung abgelegt und mit App, Microsoft 365, Problemlösung verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
[English]Microsoft hat wohl ein Problem mit der Aktivierung von Microsoft 365-Apps, das ich in den letzten Tagen hier im Blog aufgegriffen hatte, behoben. Damit sollte die spontane Deaktivierung der (Office-) Apps im Microsoft 365-Abonnement nicht mehr vorkommen. Worum geht es konkret? Seit Monaten beklagen sich Nutzer, dass Apps aus ihrem Microsoft 365-Abonnement plötzlich deaktiviert werden. Bereits zum 14. September 2024